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ZPO Zusammenfassung

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ZIVILPROZESSORDNU
NG

,Verfahrensgrundsätze – Überblick
I. Bedeutung Allgemeine Wertungen, die speziellen Verfahrensvorschriften der
ZPO zugrunde liegen
II. Arten 1. Speziell in der ZPO geltende Verfahrensgrundsätze:
 Dispositionsgrundsatz
Herrschaft der Parteien über Verfahrensgegenstand,
ebenso § 88 VwGO für Verwaltungsprozess
Demgegenüber Offizialgrundsatz als Herrschaft des
Staates über Verfahrensgegenstand, so § 152 I StPO für
Strafprozess
 Verhandlungsgrundsatz (bzw. Beibringungsgrundsatz)
Tatsachenvortrag und -beweis obliegt grds. den Parteien
Demgegenüber Untersuchungsgrundsatz
(=Tatsachenermittlung von Amts wegen), so § 86 VwGO,
§§ 155 II, 244 II StPO, § 26 FamFG, § 83 I 1 ArbGG (also
überall dort, wo öffentliches Interesse an
Tatsachenermittlung besteht bzw. Grundrechtseingriffe
drohen)
2. In allen Verfahrensordnungen geltende Verfahrensgrundsätze
 Rechtliches Gehör
 Mündlichkeit
 Unmittelbarkeit
 Öffentlichkeit
 Verfahrensbeschleunigung


Verfahrensgrundsätze – Dispositionsgrundsatz
I. Begriff Die Parteien bestimmten Verfahrensbeginn und -ende sowie
Verfahrensgegenstand
II. Ausprägung  Bestimmung des Verfahrensbeginns durch die Klageerhebung,
§§ 253 I, 261 II ZPO
 Bestimmung des Verfahrensgegenstandes bzw.
Streitgegenstandes durch Stellung eines bestimmten Antrags
und bestimmte Angabe des Grundes § 253 II Nr. 2 ZPO (vgl. im
Rechtsmittelverfahren §§ 520 III Nr. 1, 551 III Nr. 1 ZPO) – das
Gericht dar nicht mehr/ nicht anderes als beantragt zusprechen,
§ 308 I ZPO (vgl. im Rechtsmittelverfahren §§ 528, 229 I ZPO)
 Bestimmung des Verfahrensendes durch die Parteien, ohne
dass der Richter in der Sache prüft und urteilt:
 Sachurteil ohne richterliche Sachprüfung:
 § 306 ZPO, Verzicht
 § 307 ZPO, Anerkenntnis
 Prozessvergleich
 Titel iSv § 794 I Nr. 1 ZPO
 Verfahrensende ohne Entscheidung in der
Hauptsache, nur Kostenbeschluss
 § 269 I, III 3 ZPO, Klagerücknahme
 § 91a ZPO, beiderseitige Erledigungserklärung
III. Ausnahmen §§ 308 II, 308a I 1, 708 f., 721 I 1 ZPO, Entscheidung von Amts wegen
ohne Antrag
IV. Grenzen Spannungsverhältnis zu richterlicher Hinweispflicht, §§ 139 I, 279 III
ZPO, Gericht darf richtigen Weg zu beantragtem Ziel weisen, aber nicht
neues Ziel vorgeben (Neutralitätspflicht, sonst ggf. §§ 41 ff. ZPO)

,Verfahrensgrundsätze – Verhandlungsgrundsatz
I. Begriff Vortrag und Beweis entscheidungserheblicher Tatsachen obliegen
den Parteien; Rechtsnorm und Erfahrungssätze kennt das Gericht
II.  Gericht darf nur von den Parteien vorgetragene Tatsachen
Ausprägung berücksichtigen – Darlegungslast jeder Partei für die für sie
günstigen Tatsachen
 Streitige (nicht nach § 288 ZPO zugestandene oder gem. § 138 III
ZPO unbestrittene) Tatsachen sind zu beweisen – Beweislast für
jede Partei für die für sie günstigen Tatsachen
III.  Untersuchung von Amts wegen im Familienrecht, §§ 113 IV, 127,
Ausnahmen 177 FamFG
 Beweisaufnahme auch von Amts wegen möglich: §§ 144 I, 142 I,
143, 448 ZPO, nur Zeugenbeweis ausschließlich durch die
Parteien möglich
IV. Grenzen  Spannungsverhältnis zu richterlicher Hinweispflicht, §§ 139 I, 279
III ZPO
 Spannungsverhältnis zu Wahrheitspflicht der Parteien, § 138 I
ZPO: Pflicht zu subjektiver Wahrheit/ Vollständigkeit, aber nicht zur
Selbstbelastung


In allen Prozessordnungen geltende Grundsätze
I. rechtliches Gehör  Jede Partei muss die Möglichkeit erhalten
(Gebrauchmachen nicht erforderlich), sich in
tatsächlicher/ rechtlicher Hinsicht zu äußern/ dem
Gegner zu antworten, Art. 103 I GG, vgl. §§ 118 I 1,
136 III, 139, 279 III ZPO
 Maxime mit Verfassungsrang, gilt ausnahmslos
II. Mündlichkeit  Die Parteien verhandeln mündlich vor dem
erkennenden Gericht, § 128 I ZPO
 Aus verschiedenen Gründen vielfach mit
schriftlichen Elementen kombiniert:
 Vgl. § 253 V ZPO, schriftliche
Klageerhebung
 §§ 129, 137 III, 297 II ZPO, Einführung
vorbereitender Schriftsätze in mündliche
Verhandlung durch bloße Bezugnahme
 § 276 ZPO, schriftliches Vorverfahren
 Aber auch Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen
möglich: §§ 128 II, III, 495a, 331 III, 251a, 331a
ZPO
III. Unmittelbarkeit  Verhandlung des gesamten Rechtsstreits vor
erkennendem Gericht, §§ 128 I, 355 S. 1, 309 ZPO
 Ausnahme: Beweisaufnahme durch beauftragten/
ersuchten Richter, §§ 355 I 2, 361, 362 ZPO
IV. Öffentlichkeit  Die Öffentlichkeit muss Zugangsmöglichkeit zu
mündlicher Verhandlung haben, § 169 GVG
 Ausnahmen: §§ 170 ff. GVG
V.  Zügige Verfahrensdurchführung, vgl. §§ 273, 230 ff.,
Verfahrensbeschleunigung 330 ff., 296 ZPO
 Spannungsverhältnis zu rechtlichem Gehör
Der Ablauf des Verfahrens im Überblick

, I. Wahl einer Statt Klageverfahren ggf.:
Verfahrensart  Mahnverfahren, §§ 688 ff. ZPO, einfacher und
schneller Weg zur Erlangung eines Titels
(Vollstreckungsbescheid) auf Geldleistung in Euro,
falls Schuldner nicht widerspricht (sonst Übergang in
Urteilverfahren)
 Einstweilige Verfügung, §§ 935 ff. ZPO,
beschleunigtes Erkenntnis- und
Vollstreckungsverfahren, dient jedoch nur der
Sicherung; Befriedigung ist dem Hauptsacheverfahren
vorbehalten
 Besonderes Verfahren des Urkunden-, Wechsel- und
Scheckprozesses, §§ 592 ff. ZPO
II. §§ 253, 261 ZPO,  Einreichung der Klageschrift bei Gericht (Anhängigkeit
Klageerhebung der Klage)
 Dann Zustellung der Klageschrift an den Beklagten
durch das Gericht von Amts wegen, §§ 271 I, 270 I,
166 ff. ZPO (Rechtshängigkeit der Klage)
III. Vorbereitung des  § 272 II ZPO
Haupttermins  Entweder durch frühen ersten Termin, § 275 ZPO,
oder durch schriftliches Vorverfahren, § 276 ZPO
IV. Güteverhandlung § 278 ZPO
V. Haupttermin § 279 ZPO
VI. Entscheidung § 310 ZPO, Stuhlurteil am Ende eines Haupttermins oder
Urteil in Verkündungstermin; Ende des Verfahrens im ersten
Rechtszug
VII. Rechtsmittel Ggf. Rechtsmittel
VIII. Bei stattgebenden Zwangsvollstreckung bzgl. Hauptsache und Kosten
Leistungsurteilen


Klagearten
Leistungsklage  Ziel: Verurteilung zur Erfüllung eines materiell-
rechtlichen Anspruchs, § 194 BGB
 Gegenstand, § 194 BGB: jeder materiell-rechtliche
Anspruch auf „Tun, Dulden und Unterlassen“
 Vollstreckung:
o Stattgebendes Leistungsurteil bzgl. Hauptsache und
Kosten
o Abgewiesene Leistungsklage nur bzgl. Kosten (=
Feststellungsurteil über Nichtbestehen des
Anspruchs)
Feststellungsklage,  Ziel: nur Feststellung des Rechtsverhältnisses, daher
§ 256 subsidiär zur Leistungsklage, die Kläger über inzidente
Feststellung des Bestehens des Anspruchs hinaus auch die
Befriedigungsmöglichkeit durch Zwangsvollstreckung in der
Sache verschafft
 Gegenstand: jedes gegenwärtige/ vergangene, aber
gegenwärtig weiterwirkende Rechtsverhältnis, an dessen
Feststellung ein rechtliches Interesse besteht;
Rechtsverhältnis: rechtlich geregelte Beziehung zwischen
Personen und/ oder Sachen, die in konkretem Sachverhalt
wurzelt (nicht abstrakte Rechtsfrage, nicht bloße Tatsache)
 Vollstreckung: nur bzgl. Kosten, Feststellung als
Hauptsache erhält Kläger schon mit Rechtskraft des Urteils
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