Trennung- und Abstraktionsprinzip
Trennungsprinzip:
Verpflichtungsgeschäft ist nicht gleich Verfügungsgeschäft
Verpflichtungsgeschäft:
- Verpflichtet die Vertragsparteien dazu eine Leistung zu erbringen
Z.B: Kaufvertrag
§433 ABS. 1. S.1 BGB
Der Verkäufer wird verpflichtet die Sache zu übergeben und Eigentum zu verschaffen
K hat Anspruch gegen V
Aber an der Eigentumslage ändert sich hierbei nichts
Verfügungsgeschäft:
- Die Übereignung des beweglichen Kaufobjektes
§929 S.1 BGB
Übertragung des Eigentums-> Eigentümer muss Erwerber Eigentum am Objekt verschaffen
Vorraussetzungen:
V und K müssen sich einig sein über die Übergabe
V muss die Sache übergeben
V muss Eigentümer des Objektes sein
Beim Verfügungsgeschäft ändert sich die Eigentumslage
Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft laufen im gewohnten Alltag zusammen.
Beispiele für das Prinzip:
- Online Bestellung
-> Kaufvertrag bereits beim Abschluss der Bestellung, Übereignung erst wenn Ware da ist
- Trennung zwischen Verpflichtung und Vollzug möglich
-> Z.B: Hundesitting -> auf den Hund wurde nicht bereits beim Abschluss des Vertrages
Aufgepasst
Verkehrsschutz durch das Trennungsprinzip
Beispiel:
K interessiert sich für ein Fahrrad von V und will dieses kaufen. V stimmt zu. Am nächsten Tag
Kommt D und bietet für das Fahrrad einen höheren Preis. V sagt dass er das Fahrrad
, Zwar bereits an K verkauft habe, er es aber jetzt lieber an D verkaufen will. Er übergibt das
Fahrrad an D. Daraufhin kommt K in den Laden und verlangt von V die Herausgabe des
Fahrrads.
§433, 929 BGB
V————————D
!
! §433 BGB
!
K
§985 BGB
-> Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe verlangen
Zwischen K und V ist kein Verfügungsgeschäft nach §929 S.1 BGB entstanden sondern
lediglich ein
Kaufvertrag nach §433 BGB
Zwischen D und V ist jedoch ein Verfügungsgeschäft und ein Kaufvertrag entstanden.
Der D muss sich somit keine Gedanken darüber machen, dass er das Fahrrad zu unrecht
Erworben hätte.
Hierdurch wird der Verkehrsschutz eines Dritten im Rechtshandel geschützt. Er muss sich
keine Gedanken darüber machen, auch wenn er weiß, dass V zuvor schon mit K einen
Kaufvertrag geschlossen hat.
Lediglich über die Eigentumslage muss er sich Gedanken machen.
Das Abstarktionsprinzip
Mängel des Verpflichtungsgeschäft berühren nicht die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäft
Fall 3:
K ( 15 Jahre) kauft bei V ein Fahrrad. Will das Geld später vorbei bringen. V gibt ihm das
Fahrrad schonmal mit. Zuhause sind Eltern vom Fahrradkauf nicht begeistert.
K ruft V an und sagt er könne das Geld nun doch nicht vorbei bringen. Dieser meint er solle
das Fahrrad wieder zurück geben.
Trennungsprinzip:
Verpflichtungsgeschäft ist nicht gleich Verfügungsgeschäft
Verpflichtungsgeschäft:
- Verpflichtet die Vertragsparteien dazu eine Leistung zu erbringen
Z.B: Kaufvertrag
§433 ABS. 1. S.1 BGB
Der Verkäufer wird verpflichtet die Sache zu übergeben und Eigentum zu verschaffen
K hat Anspruch gegen V
Aber an der Eigentumslage ändert sich hierbei nichts
Verfügungsgeschäft:
- Die Übereignung des beweglichen Kaufobjektes
§929 S.1 BGB
Übertragung des Eigentums-> Eigentümer muss Erwerber Eigentum am Objekt verschaffen
Vorraussetzungen:
V und K müssen sich einig sein über die Übergabe
V muss die Sache übergeben
V muss Eigentümer des Objektes sein
Beim Verfügungsgeschäft ändert sich die Eigentumslage
Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft laufen im gewohnten Alltag zusammen.
Beispiele für das Prinzip:
- Online Bestellung
-> Kaufvertrag bereits beim Abschluss der Bestellung, Übereignung erst wenn Ware da ist
- Trennung zwischen Verpflichtung und Vollzug möglich
-> Z.B: Hundesitting -> auf den Hund wurde nicht bereits beim Abschluss des Vertrages
Aufgepasst
Verkehrsschutz durch das Trennungsprinzip
Beispiel:
K interessiert sich für ein Fahrrad von V und will dieses kaufen. V stimmt zu. Am nächsten Tag
Kommt D und bietet für das Fahrrad einen höheren Preis. V sagt dass er das Fahrrad
, Zwar bereits an K verkauft habe, er es aber jetzt lieber an D verkaufen will. Er übergibt das
Fahrrad an D. Daraufhin kommt K in den Laden und verlangt von V die Herausgabe des
Fahrrads.
§433, 929 BGB
V————————D
!
! §433 BGB
!
K
§985 BGB
-> Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe verlangen
Zwischen K und V ist kein Verfügungsgeschäft nach §929 S.1 BGB entstanden sondern
lediglich ein
Kaufvertrag nach §433 BGB
Zwischen D und V ist jedoch ein Verfügungsgeschäft und ein Kaufvertrag entstanden.
Der D muss sich somit keine Gedanken darüber machen, dass er das Fahrrad zu unrecht
Erworben hätte.
Hierdurch wird der Verkehrsschutz eines Dritten im Rechtshandel geschützt. Er muss sich
keine Gedanken darüber machen, auch wenn er weiß, dass V zuvor schon mit K einen
Kaufvertrag geschlossen hat.
Lediglich über die Eigentumslage muss er sich Gedanken machen.
Das Abstarktionsprinzip
Mängel des Verpflichtungsgeschäft berühren nicht die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäft
Fall 3:
K ( 15 Jahre) kauft bei V ein Fahrrad. Will das Geld später vorbei bringen. V gibt ihm das
Fahrrad schonmal mit. Zuhause sind Eltern vom Fahrradkauf nicht begeistert.
K ruft V an und sagt er könne das Geld nun doch nicht vorbei bringen. Dieser meint er solle
das Fahrrad wieder zurück geben.