Zusammenfassung des Hex-Skript (Vorlesungsbegleitend)
-> Ergänzt durch Kingreen/Poscher Polizei- und Ordnungsrecht (mit Versammlungsrecht) 12. Auflage
Erstes Kapitel: Gesetzgebungs- und Ausführungskompetenzen
A. Gesetzgebungskompetenzen
-> Gefahrenabwehrrecht ist aufgrund von Artikel 30, 70 I, 83 GG Ländersache
-> Länder haben Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren
-> in Hamburg HmbSOG
-> Neuste Änderung: Meldeauflage (§11a SOG); Fixierung einer Person (§23 II SOG)
-> Einige Gesetzgebungskompetenzen sind aber auch weiterhin beim Bund (ausschließliche Gesetzgebung)
-> Artikel 73 I Nr. 3 GG: Pass-,Melde-, Ausweis- Wesen
-> Artikel 73 I Nr. 5 GG: Grenzschutz
-> Zudem auch einige Bereiche auf Grundlage der Konkurriernden Gesetzgebung (Artikel 72, Artikel 74) beim Bund
-> zB Recht der Wirtschaft (Artikel 74 I Nr. 11 GG)
-> Gewerbeordnung beruht hierauf
-> zB Niederlassungsrecht (Artikel 74 I Nr. 4 GG)
-> AufenthG beruht hierauf
-> Straßenverkehrsrecht (Artikel 74 I Nr. 22 GG)
-> FRÜHER auch die Kompetenz für das Versammlungsrecht (Artikel 74 I Nr.3 GG)
-> Wurde jedoch im Zuge der Förderalismusreform 2006 gestrichen
-> Länder haben Kompetenz selber Gesetze/Verordnungen zu erlassen, was HH jedoch noch nicht getan hat,
F
O weshalb weiterhin das VersG in HH gilt
-> Grds. Gilt, wenn die Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt, dann hat er auch das Recht die Maßnahmen
dahingehend zu definieren (Eingriffsmöglichkeiten zur Gefahrenabwehr)
-> Nutzt der Staat diese Kompetenz jedoch nicht, so liegt diese wieder im Aufgabenbereich der Länder (Artikel 72)
B. Ausführungskompetenzen
-> Vollziehung kann auch entweder durch den Bund oder die Länder erfolgen
-> Ausführungskompetenzen des Bundes aber deutlich beschränkter als die Gesetzgebungskompetenzen
I. Allgemeines
-> Landesgesetze werden stets durch die Länder vollzogen
-> Bundesgesetze können auch durch Bund vollzogen werden, sofern in Art.83ff. GG. Kompetenzen genannt
-> Deswegen gibt es nur wenige Ordnungsbehörden des Bundes
-> zB Bundesamt für Verfassungsschutz oder Bundeskriminalamt (Artikel 87 I GG)
-> Länder folgen entweder dem „Trennsystem“ oder dem „Einheitssystem“
-> Trennsystem: Trennung zwischen Polizei und Ordnungsbehörden
-> Einheitssystem: Gefahrenabwehr wird vollständig von Polizei übernommen
-> Aber auch hier Unterscheidung zwischen Sonderbehörde, Vollzugs-
Behörde und allg. Polizeibehörden
=> Unterscheidung mithin eher Begrifflich als tatsächlich inhaltlich
-> In Hamburg wurde das Trennsystem umgesetzt. Jedoch gibt es keine allgemeine Ordnungsbehörde, sondern
Verwaltungsbehörden mit einem spezifischen Geschäftsbereich, die dann auch für Abwehr zuständig sind
-> Vorteil: jede Behörde kann ihre jeweilige Sachkenntnis für Gefahrenabwehrrecht in dem Bereich nutzen
-> Nachteil: Es gibt keine „Auffangbehörde“, wenn kein Geschäftsbereich einer Behörde betroffen ist.
-> Zwar Polizei als All- und Eilzuständigkeit, jedoch beschränkt auf unaufschiebbare Maßnahmen(§3 II S1a))
, II. Organisation der Polizei- und Ordnungsbehörden Hamburgs
-> SOG regelt nicht(höchstens Lückenhaft), welche Behörden die Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrnehmen
-> §3 I SOG spricht nur von Verwaltungsbehörden die im Rahmen ihres Geschäftsbereiches Maßnahmen
durchführen, jedoch werden die Geschäftsbereiche nicht näher benannt
-> §3 II S1 SOG weist zudem noch der Polizei und Feuerwehr eine Eilfallkompetenz zu
1 . Verwaltungsaufbau der FHH > oberste Landesbehörde
-
-> An der Spitze steht der [2
Senat, der die Verwaltung führt und beaufsichtigt (Artikel 33 II HV, §1 S1 VerwBehG)
-> Kann Senatskommissionen und Senatsämter mit der Durchführung von Verwaltungsaufgaben beauftragen
(§1 I S2 VerwBehG)
-> Beschließt über Angelegenheiten, die für gesamte Verwaltung Bedeutung haben oder mehrere Behörden
betreffen (§2 VerwBehG)
-> Entscheidet über Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Behörden
-> Im Übrigen erledigen die Fachbehörden und die Bezirksämter die Verwaltungsaufgaben (§4 I VerwBehG)
-> Unterhalb des Senats kommen die Fachbehörden
-> Nehmen ministerielle Aufgaben war sind ABER NICHT Oberste Landesbehörde ↓Das ist nur der Senat
-> Welche Fachbehörden es gibt ergibt sich aus §4 II S1 VerwBehG
-> Einzelne Zuständigkeitsanordnungen des Senats, die auf Grundlage von Art.57 II HV, §4 II S2 VerwBehG
ergehen
-> Danach folgen die Bezirksämter (7 Stück) (§1 II BezVG)
-> Nehmen VerwAufgaben wahr, die nicht aufgrund von übergeordneter Bedeutung oder Eigenart einer
einheitlichen Durchführung durch Senat oder Fachbehörden bedürfen (§2 S2 BezVG)
-> Senat regelt was für Aufgaben das sind (§2 S4 BezVG)
-> Örtliche Zuständigkeit im Regelfall auf das Bezirksgebiet beschränkt
-> gibt noch eine Reihe weiterer Einrichtungen, die der mittelbaren Staatsverwaltung der FHH zuzuordnen sind
2 . Gefahrenabwehr Durch die Polizei- und Ordnungsbehörde
-> Nach §3 SOG muss jede Behörde die Gefahrenabwehr wahrnehmen (Generalaufgabenzuweisung)
-eine
a) Sonderstellung der Vollzugspolizei
-> Unabhängig der Eröffnung des Geschäftsbereich einer anderen Behörde ist die Vollzugspolizei
berechtigt und ggf. Auch verpflichtet unaufschiebbare Maßnahmen zu Vollziehen
-> Bedingung ist die Notwendigkeit der Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen
-> Polizei ist nicht gleich Vollzugspolizei
v
e ii
n e
e
-> Sonderordnungsrechte geltend gleichermaßen für die Vollzugspolizei in Eilzuständigkeit(§3 II S1a) SOG)
-
-
b) Prüfung der Zuständigkeit in der Fallbearbeitung
-> Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung (Formelle Rechtmäßigkeit) ist zu klären, ob gesetzliche oder
andere Vorschriften eine Zuständigkeit der handelnden Behörde begründen >
-
sachliche Zuständigkeit
-> Sofern die Vollzugspolizei gehandelt hat die Voraussetzungen des §3 II S1 a) SOG
-> Evtl. Auch Begrenzungen der Zuständigkeit zu klären
-> Örtliche Zuständigkeit bestimmt der Senat (vgl. §3 I HmbVwVfG)
-> §3 I HmbVwVfG: Senat und Fachbehörden zuständig für das gesamte Staatsgebiet
Bezirksämter zuständig für den jeweiligen Bezirk
-> §3 V HmbVwVfG: Ausnahmeregelung für die örtliche Zuständigkeit bei unaufschiebbaren Maßnahmen
bei Gefahr im Verzug
E
-
Nur
problematisieren , wenn im SV Hinweise sind
Klausurtipp -
Meist nicht problematisch in(zuständige Behörde")
der Klausur
-
Bei Vollzugspolizei Eilverfahren nach 531151 a) begründen
, Zweites Kapitel: Generalklausel und Schutzgüter
A. Funktion, Struktur und Subsidarität der Generalklausel
-> §3 SOG weist den Verwaltungsbehörden (§3 I), der Vollzugspolizei und der Feuerwehr (§3 II) die Aufgabe der
Störungsbeseitigung zu.
-> §3 SOG dient zudem als Befugnisnorm, die dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechende Ermächtigung an die
Gefahrenabwehrbehörde übertragt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen
-> Unterschied zwischen Aufgabe und Befugnis:
-> Aufgabenzuweisungen dienen lediglich der Beschreibung eines Aufgabenbereichs
-> Befugnisnormen verleihen Eingriffsermächtigungen
-> Aufgabenzuweisungen legitimieren aber zudem das schlicht-hoheitliche Handeln, also Handlungen die nicht in
-
Grundrecht eingreifen (zB auf Streife gehen der Polizei)
-
-> §3 I SOG als Befugnisnorm berechtigt im Grundsatz zum Erlass von Verwaltungsakten und auch zur
Doppelte Subsidarität
Durchführung von Realakten
-
-> §3 SOG ist Subsidär, tritt also hinter spezialgesetzliche Befugnisse und die Standartermächtigungen
-> Die Spezialgesetzlichen Normen müssen aber eine Befugnis beinhalten, nicht nur Ge- oder Verbot
-
-> sonst Befugnis wieder über §3 SOG (Schutz der öffentlichen Sicherheit = Rechtsordnung)
-> Aus dem Grundsatz des Vorbehalt des Gesetzes folgt, dass der Gesetzgeber die rechtlichen Voraussettzungen
und Restriktionen einer besonderen polizeilichen Maßnahme selbst ausgestalten muss und diese nicht der
Generalklausel überlassen darf (Rechtssicherheit) (Artikel 20 III GG)
B. Schutzgüter
I. Öffentlicher Sicherheit
-> Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst vier Teilschutzgüter: Die objektive Rechtsordnung, die
Rechtsgüter des Einzelnen, die Einrichtungen und Veranstaltungen von Hoheitsträgern und die privaten Rechte.
1 . Zur objektiven Rechtsordnung
-> Vor allem Strafgesetze und Ordnungswidrigekeitsvorschriften
-> Es kommt maßgeblich auf die drohende Verwirklichung des objektiven Tatbestandes an
-> Uf die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes oder der Schuld kommt es nicht an, da auch bei
-
Nicht-Vorliegen dieser ein Erfolg eintritt, dessen Verhinderung die Kernaufgabe der Gefahrenabwehr ist
-> Bereits begangene Verstöße gehören nicht zur Gefahrenabwehr (präventiv), sondern zur
Straftatenverfolgung (repressiv)
-> Umfasst sind grundsätzlich alle formellen und materiellen Gesetze
-> Also auch Rechtsverordnungen und Satzungen, ferner das Europarecht und Verfassungsrecht
2 . Zu den subjektiven Rechten Einzelner
-> sowohl materielle als auch immaterielle Rechtsgüter
-> Erstreckt sich auch auf die Grundrechte, sofern diese von Dritten berührt werden können
T
-> erstreckt sich aber nur auf die Generalklausel, wenn kein Gesetzesvorbehalt für das jeweilige
>
-
Grundrecht formuliert wurde.
⑧ -> Da das meist der Fall ist kommen den Grundrechten als Schutzgut für §3 SOG wenig Bedeutung zu
-> Nicht betroffen ist die Selbstgefährdung, sofern diese freiwillig ist und keine Dritten gefährdet
-> das Recht auf Selbstgefährdung ist von Artikel 2 I GG, Artikel 2 II S1 GG gedeckt
3 . Zu den privaten Rechten
-> durch das bürgerliche Recht begründete Rechte können den Teilschutzgütern der öffentlichen Ordnung oder
der Rechte Einzelner zugeordnet werden
-> Ergänzt durch Kingreen/Poscher Polizei- und Ordnungsrecht (mit Versammlungsrecht) 12. Auflage
Erstes Kapitel: Gesetzgebungs- und Ausführungskompetenzen
A. Gesetzgebungskompetenzen
-> Gefahrenabwehrrecht ist aufgrund von Artikel 30, 70 I, 83 GG Ländersache
-> Länder haben Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren
-> in Hamburg HmbSOG
-> Neuste Änderung: Meldeauflage (§11a SOG); Fixierung einer Person (§23 II SOG)
-> Einige Gesetzgebungskompetenzen sind aber auch weiterhin beim Bund (ausschließliche Gesetzgebung)
-> Artikel 73 I Nr. 3 GG: Pass-,Melde-, Ausweis- Wesen
-> Artikel 73 I Nr. 5 GG: Grenzschutz
-> Zudem auch einige Bereiche auf Grundlage der Konkurriernden Gesetzgebung (Artikel 72, Artikel 74) beim Bund
-> zB Recht der Wirtschaft (Artikel 74 I Nr. 11 GG)
-> Gewerbeordnung beruht hierauf
-> zB Niederlassungsrecht (Artikel 74 I Nr. 4 GG)
-> AufenthG beruht hierauf
-> Straßenverkehrsrecht (Artikel 74 I Nr. 22 GG)
-> FRÜHER auch die Kompetenz für das Versammlungsrecht (Artikel 74 I Nr.3 GG)
-> Wurde jedoch im Zuge der Förderalismusreform 2006 gestrichen
-> Länder haben Kompetenz selber Gesetze/Verordnungen zu erlassen, was HH jedoch noch nicht getan hat,
F
O weshalb weiterhin das VersG in HH gilt
-> Grds. Gilt, wenn die Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt, dann hat er auch das Recht die Maßnahmen
dahingehend zu definieren (Eingriffsmöglichkeiten zur Gefahrenabwehr)
-> Nutzt der Staat diese Kompetenz jedoch nicht, so liegt diese wieder im Aufgabenbereich der Länder (Artikel 72)
B. Ausführungskompetenzen
-> Vollziehung kann auch entweder durch den Bund oder die Länder erfolgen
-> Ausführungskompetenzen des Bundes aber deutlich beschränkter als die Gesetzgebungskompetenzen
I. Allgemeines
-> Landesgesetze werden stets durch die Länder vollzogen
-> Bundesgesetze können auch durch Bund vollzogen werden, sofern in Art.83ff. GG. Kompetenzen genannt
-> Deswegen gibt es nur wenige Ordnungsbehörden des Bundes
-> zB Bundesamt für Verfassungsschutz oder Bundeskriminalamt (Artikel 87 I GG)
-> Länder folgen entweder dem „Trennsystem“ oder dem „Einheitssystem“
-> Trennsystem: Trennung zwischen Polizei und Ordnungsbehörden
-> Einheitssystem: Gefahrenabwehr wird vollständig von Polizei übernommen
-> Aber auch hier Unterscheidung zwischen Sonderbehörde, Vollzugs-
Behörde und allg. Polizeibehörden
=> Unterscheidung mithin eher Begrifflich als tatsächlich inhaltlich
-> In Hamburg wurde das Trennsystem umgesetzt. Jedoch gibt es keine allgemeine Ordnungsbehörde, sondern
Verwaltungsbehörden mit einem spezifischen Geschäftsbereich, die dann auch für Abwehr zuständig sind
-> Vorteil: jede Behörde kann ihre jeweilige Sachkenntnis für Gefahrenabwehrrecht in dem Bereich nutzen
-> Nachteil: Es gibt keine „Auffangbehörde“, wenn kein Geschäftsbereich einer Behörde betroffen ist.
-> Zwar Polizei als All- und Eilzuständigkeit, jedoch beschränkt auf unaufschiebbare Maßnahmen(§3 II S1a))
, II. Organisation der Polizei- und Ordnungsbehörden Hamburgs
-> SOG regelt nicht(höchstens Lückenhaft), welche Behörden die Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrnehmen
-> §3 I SOG spricht nur von Verwaltungsbehörden die im Rahmen ihres Geschäftsbereiches Maßnahmen
durchführen, jedoch werden die Geschäftsbereiche nicht näher benannt
-> §3 II S1 SOG weist zudem noch der Polizei und Feuerwehr eine Eilfallkompetenz zu
1 . Verwaltungsaufbau der FHH > oberste Landesbehörde
-
-> An der Spitze steht der [2
Senat, der die Verwaltung führt und beaufsichtigt (Artikel 33 II HV, §1 S1 VerwBehG)
-> Kann Senatskommissionen und Senatsämter mit der Durchführung von Verwaltungsaufgaben beauftragen
(§1 I S2 VerwBehG)
-> Beschließt über Angelegenheiten, die für gesamte Verwaltung Bedeutung haben oder mehrere Behörden
betreffen (§2 VerwBehG)
-> Entscheidet über Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Behörden
-> Im Übrigen erledigen die Fachbehörden und die Bezirksämter die Verwaltungsaufgaben (§4 I VerwBehG)
-> Unterhalb des Senats kommen die Fachbehörden
-> Nehmen ministerielle Aufgaben war sind ABER NICHT Oberste Landesbehörde ↓Das ist nur der Senat
-> Welche Fachbehörden es gibt ergibt sich aus §4 II S1 VerwBehG
-> Einzelne Zuständigkeitsanordnungen des Senats, die auf Grundlage von Art.57 II HV, §4 II S2 VerwBehG
ergehen
-> Danach folgen die Bezirksämter (7 Stück) (§1 II BezVG)
-> Nehmen VerwAufgaben wahr, die nicht aufgrund von übergeordneter Bedeutung oder Eigenart einer
einheitlichen Durchführung durch Senat oder Fachbehörden bedürfen (§2 S2 BezVG)
-> Senat regelt was für Aufgaben das sind (§2 S4 BezVG)
-> Örtliche Zuständigkeit im Regelfall auf das Bezirksgebiet beschränkt
-> gibt noch eine Reihe weiterer Einrichtungen, die der mittelbaren Staatsverwaltung der FHH zuzuordnen sind
2 . Gefahrenabwehr Durch die Polizei- und Ordnungsbehörde
-> Nach §3 SOG muss jede Behörde die Gefahrenabwehr wahrnehmen (Generalaufgabenzuweisung)
-eine
a) Sonderstellung der Vollzugspolizei
-> Unabhängig der Eröffnung des Geschäftsbereich einer anderen Behörde ist die Vollzugspolizei
berechtigt und ggf. Auch verpflichtet unaufschiebbare Maßnahmen zu Vollziehen
-> Bedingung ist die Notwendigkeit der Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen
-> Polizei ist nicht gleich Vollzugspolizei
v
e ii
n e
e
-> Sonderordnungsrechte geltend gleichermaßen für die Vollzugspolizei in Eilzuständigkeit(§3 II S1a) SOG)
-
-
b) Prüfung der Zuständigkeit in der Fallbearbeitung
-> Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung (Formelle Rechtmäßigkeit) ist zu klären, ob gesetzliche oder
andere Vorschriften eine Zuständigkeit der handelnden Behörde begründen >
-
sachliche Zuständigkeit
-> Sofern die Vollzugspolizei gehandelt hat die Voraussetzungen des §3 II S1 a) SOG
-> Evtl. Auch Begrenzungen der Zuständigkeit zu klären
-> Örtliche Zuständigkeit bestimmt der Senat (vgl. §3 I HmbVwVfG)
-> §3 I HmbVwVfG: Senat und Fachbehörden zuständig für das gesamte Staatsgebiet
Bezirksämter zuständig für den jeweiligen Bezirk
-> §3 V HmbVwVfG: Ausnahmeregelung für die örtliche Zuständigkeit bei unaufschiebbaren Maßnahmen
bei Gefahr im Verzug
E
-
Nur
problematisieren , wenn im SV Hinweise sind
Klausurtipp -
Meist nicht problematisch in(zuständige Behörde")
der Klausur
-
Bei Vollzugspolizei Eilverfahren nach 531151 a) begründen
, Zweites Kapitel: Generalklausel und Schutzgüter
A. Funktion, Struktur und Subsidarität der Generalklausel
-> §3 SOG weist den Verwaltungsbehörden (§3 I), der Vollzugspolizei und der Feuerwehr (§3 II) die Aufgabe der
Störungsbeseitigung zu.
-> §3 SOG dient zudem als Befugnisnorm, die dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechende Ermächtigung an die
Gefahrenabwehrbehörde übertragt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen
-> Unterschied zwischen Aufgabe und Befugnis:
-> Aufgabenzuweisungen dienen lediglich der Beschreibung eines Aufgabenbereichs
-> Befugnisnormen verleihen Eingriffsermächtigungen
-> Aufgabenzuweisungen legitimieren aber zudem das schlicht-hoheitliche Handeln, also Handlungen die nicht in
-
Grundrecht eingreifen (zB auf Streife gehen der Polizei)
-
-> §3 I SOG als Befugnisnorm berechtigt im Grundsatz zum Erlass von Verwaltungsakten und auch zur
Doppelte Subsidarität
Durchführung von Realakten
-
-> §3 SOG ist Subsidär, tritt also hinter spezialgesetzliche Befugnisse und die Standartermächtigungen
-> Die Spezialgesetzlichen Normen müssen aber eine Befugnis beinhalten, nicht nur Ge- oder Verbot
-
-> sonst Befugnis wieder über §3 SOG (Schutz der öffentlichen Sicherheit = Rechtsordnung)
-> Aus dem Grundsatz des Vorbehalt des Gesetzes folgt, dass der Gesetzgeber die rechtlichen Voraussettzungen
und Restriktionen einer besonderen polizeilichen Maßnahme selbst ausgestalten muss und diese nicht der
Generalklausel überlassen darf (Rechtssicherheit) (Artikel 20 III GG)
B. Schutzgüter
I. Öffentlicher Sicherheit
-> Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst vier Teilschutzgüter: Die objektive Rechtsordnung, die
Rechtsgüter des Einzelnen, die Einrichtungen und Veranstaltungen von Hoheitsträgern und die privaten Rechte.
1 . Zur objektiven Rechtsordnung
-> Vor allem Strafgesetze und Ordnungswidrigekeitsvorschriften
-> Es kommt maßgeblich auf die drohende Verwirklichung des objektiven Tatbestandes an
-> Uf die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes oder der Schuld kommt es nicht an, da auch bei
-
Nicht-Vorliegen dieser ein Erfolg eintritt, dessen Verhinderung die Kernaufgabe der Gefahrenabwehr ist
-> Bereits begangene Verstöße gehören nicht zur Gefahrenabwehr (präventiv), sondern zur
Straftatenverfolgung (repressiv)
-> Umfasst sind grundsätzlich alle formellen und materiellen Gesetze
-> Also auch Rechtsverordnungen und Satzungen, ferner das Europarecht und Verfassungsrecht
2 . Zu den subjektiven Rechten Einzelner
-> sowohl materielle als auch immaterielle Rechtsgüter
-> Erstreckt sich auch auf die Grundrechte, sofern diese von Dritten berührt werden können
T
-> erstreckt sich aber nur auf die Generalklausel, wenn kein Gesetzesvorbehalt für das jeweilige
>
-
Grundrecht formuliert wurde.
⑧ -> Da das meist der Fall ist kommen den Grundrechten als Schutzgut für §3 SOG wenig Bedeutung zu
-> Nicht betroffen ist die Selbstgefährdung, sofern diese freiwillig ist und keine Dritten gefährdet
-> das Recht auf Selbstgefährdung ist von Artikel 2 I GG, Artikel 2 II S1 GG gedeckt
3 . Zu den privaten Rechten
-> durch das bürgerliche Recht begründete Rechte können den Teilschutzgütern der öffentlichen Ordnung oder
der Rechte Einzelner zugeordnet werden