Prüfungsschemata Verwaltungs- und
Verwaltungsprozessrecht
Verwaltungsvertrag
1. Anwendbarkeit von §§ 54 ff VwVfG
2. Vorliegen eines Verwaltungsvertrages
Es müssen zunächst zwei übereinstimmende Willenserklärung
vorliegen
Weiterhin muss geprüft werden, ob der Vertrag öffentlich-rechtlicher
oder doch
privatrechtlicher Natur ist. Die Abgrenzung wird nach herrschender
Meinung mit Blick auf den Vertragsgegenstand getroffen.
Vertragsgegenstand sind im Vertrag festgelegten Rechte und
Pflichten.
Nach der herrschenden Meinung ist ein Vertrag entweder
zivilrechtlich oder
öffentlich-rechtlich. Mischverträge, die teilweise nach Zivilrecht und
teilweise nach öffentlichem Recht zu beurteilen sind, werden
abgelehnt.
3. Wirksamkeit des Vertrages
Streng genommen kann hier zwischen formellen und materiellen
Unwirksamkeitsgründen differenziert werden.
4. Formelle Wirksamkeit
In formeller Hinsicht ist zu beachten, dass ein Verwaltungsvertrag
schriftlich
abgefasst werden muss. Dies ergibt sich aus § 57
Verwaltungsverfahrensgesetz.
5. Materielle Rechtswidrigkeit
Mit den Verwaltungsverträgen verhält es sich ähnlich wie mit den
Verwaltungsakten. Auch hier gilt die Regel, dass die Rechtswidrigkeit
die
Wirksamkeit nicht ausschließt: rechtswidrig Verwaltungsverträge
sind
grundsätzlich wirksam. Ein Verwaltungsvertrag ist also nur dann
materiell
unwirksam, wenn er nichtig ist; die bloße Rechtswidrigkeit reicht
nicht aus.
6. Nichtigkeitsgründe des § 59 Abs. 2 VwVfG
Nach § 59 Abs. 2 Ziffer 1 VwVfG ist ein Verwaltungsvertrag nichtig,
wenn ein
Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre.
Die Voraussetzungen der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes sind in
§ 44 VwVfG normiert.
, Gemäß § 59 Abs. 2 Ziffer 1 VwVfG ist ein Verwaltungsvertrag nichtig,
wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt rechtswidrig
wäre und diese
Rechtswidrigkeit den Vertragsschließenden bekannt war. Die
Rechtswidrigkeit des entsprechenden Verwaltungsaktes darf aber
nicht allein auf einem Verfahrens- oder Formfehler beruhen.
Handelt es sich bei dem Verwaltungsvertrag um einen
Vergleichsvertrag gemäß §55 VwVfG, so ist dieser ebenfalls nichtig,
wenn die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags
nicht vorlagen. Hinzukommen muss wiederum, dass ein
Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt – aber nicht nur wegen
eines Verfahrens- oder Formfehlers – rechtswidrig wäre.
7. Nichtigkeitsgründe des § 59 Abs. 1 VwVfG
§ 59 Abs. 1 VwVfG bestimmt, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
nichtig ist, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden
Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
8. Anspruch untergegangen und durchsetzbar
, Widerspruchsverfahren
I. Zulässigkeit des Widerspruchs
1. Verwaltungsrechtsweg
Verwaltungsprozessrecht
Verwaltungsvertrag
1. Anwendbarkeit von §§ 54 ff VwVfG
2. Vorliegen eines Verwaltungsvertrages
Es müssen zunächst zwei übereinstimmende Willenserklärung
vorliegen
Weiterhin muss geprüft werden, ob der Vertrag öffentlich-rechtlicher
oder doch
privatrechtlicher Natur ist. Die Abgrenzung wird nach herrschender
Meinung mit Blick auf den Vertragsgegenstand getroffen.
Vertragsgegenstand sind im Vertrag festgelegten Rechte und
Pflichten.
Nach der herrschenden Meinung ist ein Vertrag entweder
zivilrechtlich oder
öffentlich-rechtlich. Mischverträge, die teilweise nach Zivilrecht und
teilweise nach öffentlichem Recht zu beurteilen sind, werden
abgelehnt.
3. Wirksamkeit des Vertrages
Streng genommen kann hier zwischen formellen und materiellen
Unwirksamkeitsgründen differenziert werden.
4. Formelle Wirksamkeit
In formeller Hinsicht ist zu beachten, dass ein Verwaltungsvertrag
schriftlich
abgefasst werden muss. Dies ergibt sich aus § 57
Verwaltungsverfahrensgesetz.
5. Materielle Rechtswidrigkeit
Mit den Verwaltungsverträgen verhält es sich ähnlich wie mit den
Verwaltungsakten. Auch hier gilt die Regel, dass die Rechtswidrigkeit
die
Wirksamkeit nicht ausschließt: rechtswidrig Verwaltungsverträge
sind
grundsätzlich wirksam. Ein Verwaltungsvertrag ist also nur dann
materiell
unwirksam, wenn er nichtig ist; die bloße Rechtswidrigkeit reicht
nicht aus.
6. Nichtigkeitsgründe des § 59 Abs. 2 VwVfG
Nach § 59 Abs. 2 Ziffer 1 VwVfG ist ein Verwaltungsvertrag nichtig,
wenn ein
Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre.
Die Voraussetzungen der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes sind in
§ 44 VwVfG normiert.
, Gemäß § 59 Abs. 2 Ziffer 1 VwVfG ist ein Verwaltungsvertrag nichtig,
wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt rechtswidrig
wäre und diese
Rechtswidrigkeit den Vertragsschließenden bekannt war. Die
Rechtswidrigkeit des entsprechenden Verwaltungsaktes darf aber
nicht allein auf einem Verfahrens- oder Formfehler beruhen.
Handelt es sich bei dem Verwaltungsvertrag um einen
Vergleichsvertrag gemäß §55 VwVfG, so ist dieser ebenfalls nichtig,
wenn die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags
nicht vorlagen. Hinzukommen muss wiederum, dass ein
Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt – aber nicht nur wegen
eines Verfahrens- oder Formfehlers – rechtswidrig wäre.
7. Nichtigkeitsgründe des § 59 Abs. 1 VwVfG
§ 59 Abs. 1 VwVfG bestimmt, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
nichtig ist, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden
Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
8. Anspruch untergegangen und durchsetzbar
, Widerspruchsverfahren
I. Zulässigkeit des Widerspruchs
1. Verwaltungsrechtsweg