verletzt wird. Hierunter fällt auch, dass der Bürger vor einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die Möglichkeit haben muss, zu
verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, die zu irreversiblen Nachteilen für den Bürger führen würden.
Suspensiveffekt
Die aufschiebende Wirkung gem. § 80 I VwGO ist der gesetzliche Regelfall.
SuSpenSiveffekt
Aufschiebende Wirkung (auch Suspensiveffekt) bedeutet, dass der Betroffene den Eintritt der belastenden Wirkung des Verwaltungsakts
bereits mit Einlegung des entsprechenden Rechtsbehelfs verhindern kann.
Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 I S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, allerdings gibt es in den § 80 II VwGO
Ausnahmen.
- Liegt eine Ausnahme vor, hat der durch den Verwaltungsakt Betroffene ein gesteigertes Rechtsschutzinteresse, denn in diesen
Fällen muss der Betroffene jederzeit mit der Vollziehung der unter diese Norm fallenden Verwaltungsakte rechnen, auch wenn er
bereits Rechtsmittel gegen sie eingelegt hat.
Allgemeinverfugungen
Bei Allgemeinverfügungen ist zu differenzieren:
- Wenn die Verfügung eine im Voraus nicht feststellbare Zahl von Personen betrifft & die diesen gegenüber ergangene Regelung in
einem untrennbaren Zusammenhang steht, wird die Allgemeinverfügung auch in Bezug auf die Dritten von der aufschiebenden
Wirkung erfasst.
- Stellt die Allgemeinverfügung nur ein Bündel von Verwaltungsakten dar und kann für jeden Betroffenen eine gesonderte Regelung
getroffen werden, ist die Rechtslage anders.
theorien zur rechtSfolge der AufSchiebenden Wirkung
Strenge WirkSAmkeitStheorie vollziehbArkeitStheorie eingeSchrAnkte WirkSAmkeitStheorie
Die aufschiebende Wirkung erfasst den VA Die aufschiebende Wirkung bedeutet lediglich Die Wirksamkeit wird nur vorläufig ge-
insgesamt mit der Folge, dass der VA ex Vollzugshemmung, die ein umfassendes Ver- hemmt. Wird der VA bestandskräftig, ent-
nunc erst dann wirksam wird, wenn nach wirklichungs- & Ausnutzungsverbot dar- fällt die schwebende Unwirksamkeit im Ge-
der Klärung der Rechtslage die aufschie- stellt. Die Behörde darf nicht vollstrecken & gensatz zur strengen Wirksamkeitstheorie
bende Wirkung entfällt. der Begünstigte darf ihn nicht umsetzen. rückwirkend.
Die strenge Wirksamkeitstheorie ist abzulehnen, da sie den gesetzlich vorgesehenen Wirksamkeits- & Aufhebungsmechanismus zwischen
§ 43 II VwVfG und § 80 I VwGO einseitig zu Lasten des § 43 VwVfG löst. Auch soll der Suspensiveffekt die Position des Betroffenen vor
der endgültigen Entscheidung schützen und nicht Vorteile gewähren, die ihm nach dem materiellen Recht nicht zustehen. Überzeugender
ist daher die Vollziehbarkeitstheorie, da sie dem Wortlaut des § 43 VwVfG entspricht und dem gesetzlich vorgesehenen Mechanismus
gerecht wird.
Grundsätzlich erfasst die aufschiebende Wirkung nur den belastenden Teil eines Verwaltungsakts mit Mischwirkung, sodass von dem begüns-
tigenden Teil Gebrauch gemacht werden kann.
- Ist nicht der Fall, wenn der belastende Teil mit dem begünstigenden in einem untrennbaren Zusammenhang steht, was dann anzu-
nehmen ist, wenn entweder der begünstigende Teil ohne den belastenden Teil rechtswidrig wäre oder der belastende Teil den VA
selbst inhaltlich verändert, wie etwa bei der modifizierten Auflage.
- Im Zweifel ist davon auszugehen, dass Trennbarkeit besteht, da die Behörde die Möglichkeit besitzt, den Suspensiveffekt nach
§ 80 II S. 1 Nr. 4 VwGO auszuschließen und daher Unklarheiten zu ihren Lasten gehen.
, merke:
Hieraus ergibt sich kein Widerspruch zur Vollziehbarkeitstheorie.
- Die aufschiebende Wirkung erfasst nur den belastenden Teil, wenn dieser von den begünstigenden Teil isoliert werden kann, sodass
man von zwei Verwaltungsakten ausgehen kann.
- Dies ist auch im Interesse des Begünstigenden, da dieser kein Interesse daran hat, einen Verwaltungsakt umzusetzen, der am Ende
rechtswidrig ist.
Nach § 80 IV S. 1 VwGO kann die Ausgangs- oder die Widerspruchsbehörde in den Fällen des § 80 II VwGO die Vollziehung aussetzen. Fraglich
ist es, wie es sich auswirkt, wenn der Betroffene den Antrag sowohl bei der Ausgangs- als auch bei der Widerspruchsbehörde eingereicht
hat.
- Nach dem Prioritätsprinzip wird die jeweils andere Behörde durch die erfolgte Aussetzung der Vollziehung gebunden, kann also nicht
mehr selbst nach § 80 IV VwGO entscheiden.
- Dagegen spricht allerdings, dass im Verwaltungsrecht das Hierarchieprinzip gilt, sodass die Entscheidung der Widerspruchsbehörde
bindend für die Ausgangsbehörde ist, wodurch sie nicht dazu berechtigt ist, eine andere Entscheidung als die Widerspruchsbehörde
zu treffen.
- Bei geänderter Sachlage kann die Ausgangsbehörde von der Entscheidung der Widerspruchsbehörde abweichen, sodass ein Antrag
dann Erfolg haben kann.
Ausnahmen vom Suspensiveffekt
offentliche AbgAben und koSten
Um eine ordnungsgemäße Haushaltsplanung zu sichern und zu verhindern, dass Abgaben- und Kostenschuldner allein schon zwecks Erlangung
eines Zinsvorteils Rechtsbehelfe gegen entsprechende Bescheide einlegen und hierdurch dem Staat eingeplante Einnahmen vorenthalten,
kommen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 II S. 1 Nr. 1 VwGO).
offentliche AbgAben
Öffentliche Abgaben sind hoheitlich geltend gemachte öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die zur Deckung des Finanzbedarfs eines Ho-
heitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen.
- Es darf nicht allein auf die Deckung des Finanzbedarfs zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben abgestellt werden, sondern es muss
noch die Verlässlichkeit und die Berechenbarkeit des Mittelzuflusses in die öffentliche Kasse hinzukommen.
- Sonstige öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die nicht primär der allgemeinen Staatsfinanzierung, sondern vorrangig anderen
Zielen dienen (z.B. Zwangsgeld nach § 11 VwVfG), fallen nicht hierrunter.
offentliche AbgAben
Steuern Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem
öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand
zutrifft, an denen das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein
(§ 3 I AO)
Gebühren Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung- Amtshandlung oder sonstige Tätig-
keit – der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die tatsächliche Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen
und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.
Beiträge Beiträge werden zur vollständigen oder teilweisen Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung und
Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem Beitragsschuldner
ein wirtschaftlicher Vorteil in öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen geboten wird.
Sonderabgaben Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion sind Geldleistungspflichten, die nicht auf der Finanzverfassung
(Art. 104a ff. GG), sondern auf einer Sachkompetenz (Art. 70 ff. GG) beruhen, nur bestimmte, abgrenzbare Perso-
nengruppen treffen (Sonderlastcharakter) und zweckgebunden zur Finanzierung spezifischer Aufgaben verwendet
werden.