Inhaltsverzeichnis
Wichtige Zusätze
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Rechte des Käufers bei Mängeln §§ 437 ff. BGB
Nacherfüllung
Rücktritt/Minderung
Schadensersatz/ Aufwandsentschädigung
Erwerb unter Lebenden § 25
- 25 I S.1 HGB Schuld
- 25 I S.2 HGB Forderungen
Abtretung
- Abtretungsempfänger verlangt Zahlung von Schuldner
àSchuldner hat noch nicht gezahlt
- Abtretungsempfänger verlangt Zahlung von Schuldner
àSchuldner zahlt trotzdem an Abtretenden
Vertretungsmacht: Prokura
Bestimmungskauf
Wichtige Zusätze:
• AG vertreten durch den Vorstand X §78 I 1 AktG
• AG ist nach §6 II HGB iVm §3 I AktG Formkaufmann
• KG vertreten durch ihren grundsätzlich einzelvertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) gemäß
§161 II iVm §124 HGB
• KG haftet als Rechtssubjekt §161 II iVm §124 I HGB
• KG ist als Kommanditgesellschaft Kaufmann entweder kraft Betriebs eines HG (gem §161 II iVm §123 II, §§6 I, 1 II HGB) oder
Eintragung im HR (§161 II iVm §123 I, §§6 I 2 S.1 HGB)
• GmbH & Co. KG ist als Kommanditgesellschaft Kaufmann entweder kraft Betriebs eines HG (gem §161 II iVm §123 II, §§6 I, 1 II
HGB) oder Eintragung im HR (§161 II iVm §123 I, §§6 I 2 S.1 HGB)
• GmbH (vertreten durch Geschäftsführer §35 I 1 GmbH-G)
• GmbH ist Formkaufmann nach §6 II HGB iVm §13 III GmbH-G
Gesellschafter haften akzessorisch, Gesellschaft haftet
• Bei Wirth Schemata wenn es um OHG geht §433 II/ I 1 BGB iVm §124 I HGB
• OHG Einzelvertretung, durch jeden gesellschafter allein
• OHG -> gemäß § 125 I Halbs. 1 HGB grundsätzlich jeder Komplementär alleine zur Vertretung der Gesellschaft befugt, wenn im
Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist (sog. Einzelvertretung).
• OHG ist Kaufmann kraft Betreibens eines Handelsgewerbes (§ 123 II i.V.m. §§ 6 I, 1 II HGB) oder kraft Eintragung [ § 123 I i.V.m.
§§ 6 I, 2 S. 1, (3 II bzw. III oder 105 II) HGB ]
• KG wie bei OHG, die kommanditisten können nicht vertreten!
• Gbr grds alle
, • Invitatio ad offerendum à z.B. Aushang von Kleidern im Laden; hier fehlt der Rechtsbindungswille; der Gegenüber gibt Angebot ab
• Speditionsvertrags gemäß § 453 HGB à entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag iSv §675 BGB, dem ein Werkvertrag zugrunde
liegt
• Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.v. § 675 BGB, dem ein Werkvertrag zugrunde liegt
• Lohn: Arbeitsvertrag §611 a BGB
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
I. Anspruch entstanden
Der Anspruch gegen XY müsste zunächst entstanden sein. Dies setzt den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags durch zwei
korrespondierende Willenserklärungen voraus.
1. Einigung
Bei einem Telefongespräch einigten sich Verkäufer und Käufer über eine Warenlieferung. Es steht nach dem Sachverhalt
fest, dass zumindest irgendeine rechtliche Einigung erzielt wurde. Ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zwischen den
Parteien ist damit zustande gekommen.
2. Inhalt der Einigung (Bezug auf Sachverhalt nehmen)
Wessen Ansicht zutrifft, lässt sich nach dem Sachverhalt nicht klären. Dies geht grundsätzlich zu Lasten für den
Anspruchsteller, der die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrags zu den behaupteten Konditionen trägt
3. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Womöglich könnte allerdings dadurch, dass die Empfängerin dem Schreiben des Versenders nicht unverzüglich
widersprochen hat, der Inhalt des Schreibens als vereinbart gelten. Dies ist möglich unter den Voraussetzungen der Lehre
vom kaufmännischen bzw. unternehmerischen Bestätigungsschreiben.
a) Beidseitiger Handelskauf
Dazu müssten zunächst beide Parteien Kaufleute oder sonstige Unternehmer sein. Die Lehre vom kaufmännischen
Bestätigungsschreiben hatte sich ursprünglich unter Kaufleuten i.S.d. §§ 1 ff. HGB als Handelsbrauch (vgl. § 346
HGB) entwickelt. Mittlerweile ist sie allerdings auch im Rechtsverkehr zwischen sonstigen Unternehmern gemäß §
14 I BGB gewohnheitsrechtlich allgemein anerkannt (§ 242 BGB).
Hier: Beide Parteien Zusätze überprüfen
b) Mündliche Vertragsverhandlungen
Es müssen mündliche Vertragsverhandlungen zwischen Empfänger und Absender des Schreibens stattgefunden haben
und abschlussreife verhandelt worden sein.
[Auf schriftliche Korrespondenzen finden die Grundsätze vom kaufmännischen / unternehmerischen
Bestätigungsschreiben also keine Anwendung.] Wurde aber mündlich verhandelt, spielt es keine Rolle, ob dabei
bereits eine rechtsverbindliche Einigung erzielt wurde. Ausreichend ist, dass der Absender davon ausgeht, es sei
bereits ein Vertrag zustande gekommen.
c) Bestätigungsschreiben abweichenden Inhalts erhalten
Schriftliche oder gleichartige Erklärung §§126, 126a, 126b BGB aber abweichende Bestätigung im zeitlichen
Zusammenhang. Nach Ende der mündlichen Vertragsverhandlungen muss einem Verhandlungspartner alsbald ein
abweichendes (denn sonst, bei einer gleichlautenden Bestätigung, gibt es keine Probleme: rein deklaratorische
Wirkung) Bestätigungsschreiben des anderen zugehen.
Daraus muss hervorgehen, dass der Absender einen (vermeintlichen) Vertrag bereits als geschlossen ansieht und
welchen wesentlichen Inhalt dieser Vertrag nach Auffassung des Absenders hat.
d) Kein unverzüglicher Widerspruch
Der Empfänger darf dem Bestätigungsschreiben nicht unverzüglich widersprochen haben, d.h., er muss auf das
Bestätigungsschreiben hin geschwiegen haben. Unverzüglich ist i.S.v. § 121 I BGB zu verstehen und meint „ohne
schuldhaftes Zögern“, d.h., weder vorsätzlich noch fahrlässig (nach Ansicht des BGH ist ein Widerspruch nach mehr
als einer Woche dabei regelmäßig verspätet).
e) Schutzwürdigkeit des Absenders
Schließlich muss der Absender auch schutzwürdig sein. Allgemein formuliert, muss sich die Situation für den
Absender so darstellen, dass er das Fehlen des Widerspruchs so verstehen darf, dass der Empfänger sich an den
Vertrag mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens gebunden sieht. Die Schutzwürdigkeit ist bei Vorliegen der oben
geprüften vier Voraussetzungen a) bis d) grundsätzlich gegeben. Sie entfällt aber ausnahmsweise in folgenden drei
Fallgruppen:
(1) Unredlichkeit des Absenders
Das heißt, wenn diese positive Kenntnis davon hat, dass das Bestätigungsschreiben von dem Ergebnis der
mündlichen Vertragsverhandlungen abweicht. Diesen Umstand müsste der Empfänger dem Verkäufer
nachweisen, was nach dem Sachverhalt allerdings nicht gelingt.
(2) Gravierender Abweichung
Ferner entfällt die Schutzwürdigkeit des Absenders bei gravierender Abweichung zwischen dem
Bestätigungsschreiben und dem Ergebnis der mündlichen Vertragsverhandlungen. Doch die gravierende
Abweichung müsste die Empfängerin nachweisen. Es kann allerdings laut Sachverhalt nicht mehr geklärt
werden, welchen Inhalt das Telefongespräch hatte. Demnach kann von einer gravierenden Abweichung nicht