Willenserklärung
08.01.25 09:06
Willensmängel
1) Bewusste Abweichung zwischen Wille und Erklärung
—> geheimer Vorbehalt §116 BGB = man weiß dass man etwas anderes erklärt als man e
—> Scheingeschäft §117 BGB = man möchte den dritten täuschen oder etwas verschweig
Grundstückserwerb)
—> Scherzerklärung §118 BGB = man scherzt rum, der andere merkt das aber nicht (z.B. I
2) Unbewusste Abweichung zwischen Wille und Erklärung = Rechtsgeschäft kann durch Nich
werden von Anfang an
—> Irrtum §119 BGB
—> falsche Übermittlung §120 BGB
—> fehlendes Erklärungsbewusstsein als Sonderproblem (z.B. Trierer Weinversteigerung
3) Unfreie Willensentschließung
—> Arglistige Täuschung §123 BGB = man weiß was man erklärt, aber nicht was es bedeu
—> widerrechtliche Drohung §123 BGB = man weiß was man erklärt, will es aber nicht z.B
Beispiele
1a) geheimer Vorbehalt
—> Wenn der Schuldner nicht wissen konnte, dass der Gläubiger das Rechtsgeschäft eigentlich
vom Gläubiger, der Gläubiger weiß mit zumutbarer Sorgfalt, dass sein Verhalten anders von auß
Vertrag gebunden
1b) Scheingeschäft
—> WE sind beide nichtig weil der Geschäftswille bei beiden fehlt, wenn der Schuldner weiß, d
verkaufen will (simuliertes Geschäft ist unwirksam, dissimuliertes Geschäft / wirkliches Geschäf
prüfen )
1c) Scherzerklärung
—> Wenn Erklärender seinen echten Willen geheim hält, aber davon ausgeht, dass der Empfän
aber ggf. Vertrauensschadensersatz gegenüber des Empfängers nach §122, 823 BGB
—> Ob es von der anderen Seite auch als Scherz verstanden wurde ist egal, es gilt nur das Gew
—> WE ist wirksam , aber wenn der §118 wirkt, dann hat der Empfänger keinen Anspruch auf d
2a) Irrtum
—> begrenzte rechtliche Relevanz von Irrtümern, sonst könnte man alle Rechtsgeschäfte wiede
—> bei beachtlichen Irrtümern, nicht automatisch nichtig, der Erklärende muss selber tätig wer
dann fällt der Vertrag, die Schuldverhältnisse, Ansprüche und der Rechtsgrund weg aus
—> erst Nichtigkeit wegen Auslegung der Erklärung , dann Anfechtung nach §119, 120 BGB(unb
08.01.25 09:06
Willensmängel
1) Bewusste Abweichung zwischen Wille und Erklärung
—> geheimer Vorbehalt §116 BGB = man weiß dass man etwas anderes erklärt als man e
—> Scheingeschäft §117 BGB = man möchte den dritten täuschen oder etwas verschweig
Grundstückserwerb)
—> Scherzerklärung §118 BGB = man scherzt rum, der andere merkt das aber nicht (z.B. I
2) Unbewusste Abweichung zwischen Wille und Erklärung = Rechtsgeschäft kann durch Nich
werden von Anfang an
—> Irrtum §119 BGB
—> falsche Übermittlung §120 BGB
—> fehlendes Erklärungsbewusstsein als Sonderproblem (z.B. Trierer Weinversteigerung
3) Unfreie Willensentschließung
—> Arglistige Täuschung §123 BGB = man weiß was man erklärt, aber nicht was es bedeu
—> widerrechtliche Drohung §123 BGB = man weiß was man erklärt, will es aber nicht z.B
Beispiele
1a) geheimer Vorbehalt
—> Wenn der Schuldner nicht wissen konnte, dass der Gläubiger das Rechtsgeschäft eigentlich
vom Gläubiger, der Gläubiger weiß mit zumutbarer Sorgfalt, dass sein Verhalten anders von auß
Vertrag gebunden
1b) Scheingeschäft
—> WE sind beide nichtig weil der Geschäftswille bei beiden fehlt, wenn der Schuldner weiß, d
verkaufen will (simuliertes Geschäft ist unwirksam, dissimuliertes Geschäft / wirkliches Geschäf
prüfen )
1c) Scherzerklärung
—> Wenn Erklärender seinen echten Willen geheim hält, aber davon ausgeht, dass der Empfän
aber ggf. Vertrauensschadensersatz gegenüber des Empfängers nach §122, 823 BGB
—> Ob es von der anderen Seite auch als Scherz verstanden wurde ist egal, es gilt nur das Gew
—> WE ist wirksam , aber wenn der §118 wirkt, dann hat der Empfänger keinen Anspruch auf d
2a) Irrtum
—> begrenzte rechtliche Relevanz von Irrtümern, sonst könnte man alle Rechtsgeschäfte wiede
—> bei beachtlichen Irrtümern, nicht automatisch nichtig, der Erklärende muss selber tätig wer
dann fällt der Vertrag, die Schuldverhältnisse, Ansprüche und der Rechtsgrund weg aus
—> erst Nichtigkeit wegen Auslegung der Erklärung , dann Anfechtung nach §119, 120 BGB(unb