Vertragsschluss
18.01.25 18:14
Privatautonomie :
Man darf frei wählen, ob und mit wem sie Verträge abschließen
Einschränkungen :
1) Kontrahierungszwang
—> gesetzlich vorgeschriebene Vertragsschlusspflichten bei Versorgung mit öffentlichen
(Überlagerung des Privatrechts mit dem staatlichen Schutzrecht zum Schutz vor Daseins-V
—> Der Staat muss Gleiches gleich behandeln. Privat darf man diskriminierend halten
2) Diskriminierungsverbote nach dem AGG
—> Unzulässige Differenzierungskriterien §1 AGG
—> Berufliche Anforderung ist zulässig (Chinarestaurant nur Arbeit von Chinesen)
—> keine Schwangerschaft
Grundsätze für den Vertragsschluss
—> 2 korr. WE, vgl §§ 145,147 (Antrag und Annahme)
Antrag: empfangsbedürftige WE (+ Zugang und Auslegung)
- Keine unverbindliche Vertragsvorbereitung
- Essentialia negotii als Mindestvoraussetzungen eines Antrags:
Verhalten muss so konkret sein, dass der Empfänger nur noch zustimmen muss
Vertragsgegenstand, Vertragspreis, Vertragspartner sind bestimmbar (aber Incertas ad pe
ad offerendum nach §§133, 157 BGB ermittelt —> Bounitätsfrage : nicht an Personen verk
- Rechtsbindungswillen
Rechtswirkung des Antrags :
- Grundsätzliche Bindungswirkung §145 BGB
- Erlöschen der Bindungswirkung §146 BGB
—> Ablehnung oder nicht rechtzeitige Annahme §§147-149 BGB
- Unerheblichkeit des Tods oder der Geschäftsfähigkeit §153 BGB
—> im Todesfall : Zustandekommen des Vertrags mit Erben normalerweise §130 Abs.2 BG
Annahme: empfangsbedürftige Willenserklärung
- §151 BGB Vertragsschluss ohne Zugang der Annahme (seltene Münze per Kurier wieder zu
der Annahme entbehrlich, nicht die Annahme—> Annahme muss sich objektiv manifestier
- Rechtzeitig Annahme : Zeitpunkt immer Zugang der Annahmeerklärung, nicht die Abgabe
- Annahmefrist : bestimme Annahmefrist durch Antragenden §148 BGB —> dann Subsidiär
rücklaufzeit inkl. Überlegungsspanne bei Abwesenden §147 Abs.2 BGB
- Verspätete Annahme : kein Vertragsschluss, nur neuer Antrag §150 Abs. 1 BGB, außer bei
Übereinstimmung Annahme und Antrag inhaltlich §133, 157 BGB nach Auslegung
- Subjektiver Wille stimmt überein —> das gemeinsam Gewollte gilt auch bei falsa demonst
- Subjektiver Wille stimmt nicht überein, aber objektiv schon —> es gilt das objektiv erklärt
- Subjektiver und objektiver stimmt nicht überein —> kein Vertrag, abweichende Annahme
18.01.25 18:14
Privatautonomie :
Man darf frei wählen, ob und mit wem sie Verträge abschließen
Einschränkungen :
1) Kontrahierungszwang
—> gesetzlich vorgeschriebene Vertragsschlusspflichten bei Versorgung mit öffentlichen
(Überlagerung des Privatrechts mit dem staatlichen Schutzrecht zum Schutz vor Daseins-V
—> Der Staat muss Gleiches gleich behandeln. Privat darf man diskriminierend halten
2) Diskriminierungsverbote nach dem AGG
—> Unzulässige Differenzierungskriterien §1 AGG
—> Berufliche Anforderung ist zulässig (Chinarestaurant nur Arbeit von Chinesen)
—> keine Schwangerschaft
Grundsätze für den Vertragsschluss
—> 2 korr. WE, vgl §§ 145,147 (Antrag und Annahme)
Antrag: empfangsbedürftige WE (+ Zugang und Auslegung)
- Keine unverbindliche Vertragsvorbereitung
- Essentialia negotii als Mindestvoraussetzungen eines Antrags:
Verhalten muss so konkret sein, dass der Empfänger nur noch zustimmen muss
Vertragsgegenstand, Vertragspreis, Vertragspartner sind bestimmbar (aber Incertas ad pe
ad offerendum nach §§133, 157 BGB ermittelt —> Bounitätsfrage : nicht an Personen verk
- Rechtsbindungswillen
Rechtswirkung des Antrags :
- Grundsätzliche Bindungswirkung §145 BGB
- Erlöschen der Bindungswirkung §146 BGB
—> Ablehnung oder nicht rechtzeitige Annahme §§147-149 BGB
- Unerheblichkeit des Tods oder der Geschäftsfähigkeit §153 BGB
—> im Todesfall : Zustandekommen des Vertrags mit Erben normalerweise §130 Abs.2 BG
Annahme: empfangsbedürftige Willenserklärung
- §151 BGB Vertragsschluss ohne Zugang der Annahme (seltene Münze per Kurier wieder zu
der Annahme entbehrlich, nicht die Annahme—> Annahme muss sich objektiv manifestier
- Rechtzeitig Annahme : Zeitpunkt immer Zugang der Annahmeerklärung, nicht die Abgabe
- Annahmefrist : bestimme Annahmefrist durch Antragenden §148 BGB —> dann Subsidiär
rücklaufzeit inkl. Überlegungsspanne bei Abwesenden §147 Abs.2 BGB
- Verspätete Annahme : kein Vertragsschluss, nur neuer Antrag §150 Abs. 1 BGB, außer bei
Übereinstimmung Annahme und Antrag inhaltlich §133, 157 BGB nach Auslegung
- Subjektiver Wille stimmt überein —> das gemeinsam Gewollte gilt auch bei falsa demonst
- Subjektiver Wille stimmt nicht überein, aber objektiv schon —> es gilt das objektiv erklärt
- Subjektiver und objektiver stimmt nicht überein —> kein Vertrag, abweichende Annahme