Digitale Inhalte und Dienstleistungen
Digitale Inhalte §327 Abs. 2 S. 1 BGB: Daten, die in digitaler Form erstellt und
bereitgestellt werden
Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Videodateien, Musikdateien,
digitale Spiele, elektronische Bücher und andere elektronische
Publikationen
Digitale Dienstleistungen §327 Abs. S. 2 BGB: ermöglichen den Zugang,
Erstellung, Verarbeitung und Speicherung von Daten in digitaler Form UND die
gemeinsame Nutzung dieser hochgeladenen oder erstellten Dateien
Software-as-a-Service, Datei-Hosting, Textverarbeitung, Verkaufsplattform,
Buchungsplattform, Vergleichsplattform, Vermittlungsplattform,
Bewertungsplattform
Unterscheidung unter den digitalen Produkten
Funktion Beispiel
Körperlicher Datenträger Dient ausschließlich als
USB-Stick, Musik-CD
§475a Abs. 1 BGB Träger digitaler Inhalte
Ware mit digitalen
Ware kann Funktion auch
Produkten, die keine Auto mit integrierter
ohne die digitalen
digitalen Elemente sind Navigationssoftware
Produkte erfüllen
§475a Abs. 2 BGB
Ware mit digitalen Ware kann ihre Funktion
Elementen §475b Abs. 1 ohne die digitalen Smartphone
BGB Produkte nicht erfüllen
Anwendbarkeit kaufrechtliche Vorschriften
Kaufrechtliche Andere Vorschriften
Vorschriften
Körperlicher Datenträger Vorschriften über Rechte §§327 Abs. 5, 327a ff.
und Mängel sind nicht BGB sind einschlägig,
anwendbar §475a Abs. 1 §433 Abs. 1 S. 1 BGB ist
S. 1 BGB anwendbar
Ware mit digitalen Bestandteile des Bestandteile des
Produkten, die keine Vertrags, welche auf die Vertrags, welche die
digitalen Elemente sind Ware bezogen sind digitalen Produkte
§§433 ff. BGB sind betreffen
uneingeschränkt Anwendung der §§327-
anwendbar 327a BGB
Ware mit digitalen Kaufrechtliche Ergänzende Regelungen
Elementen Vorschriften gelten für in den §§475b-475e BGB
den ganzen Vertrag