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Zusammenfassung Biomedizinrecht Prof. Kersten LMU

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kurze Zusammenfassung des Skript von Prof. Kersten für den Schwerpunktbereich 10 an der LMU










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A. Biomedizinrecht

I. Grundlagen


1. Allgemeines
- interdisziplinäre, nicht ganz klar abgrenzbare Begri e (bei Strafrecht daher Vorsicht geboten)
- für Recht relevant: wann beginnt Reproduktion (beim Klonen)?
-> bei Einnistung der Zelle in Gebärmutter bei reproduktivem Klonen
-> oder wenn Kerne entfernt und dann in entkernte Zelle eingesetzt werden, dann
auch kein therapeutischen Klonen einzelner (totipotenter) Zellen möglich, die
dann zB für Organzüchtung genutzt werden
- Struktur: Fragmentiert in verschiedenen Rechtsgebiete, wenn keine spezi schen Regelungen
vorliegen, muss auf verfassungsrechtliche Grundprinzipien zurückgegri en werden
-> Ein uss des Unionsrecht (Grundrechtecharta, Biopatentrichtlinie, EMRK, nicht
rati zierte Biomedizinrechtskonvention, soft law im Völkerrecht)
- Anspruch auf aktuelles Biomedizinrecht durch Grundsatz der Grundrechte als Abwehrrechte,
jede Einschränkung muss verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden und verhältnismäßig sein
- aufpassen: im (Neben-)Strafrecht gilt Analogieverbot, auch keine starke Ausweitung der Norm
wenn etwas vom Wortlaut nicht erfasst ist (zB im ESchG)


2. Veraltetes Recht
- in Deutschland Eizellspende, Leihmutterschaft verboten, zT in anderen Ländern nicht
- Foreign-Shopping: im Inland verbotene biomedizinische Techniken in anderen Ländern
nachzufragen (kostenintensiv), ist nicht verboten
-> Pro: Wettbewerb der Rechtsordnungen, Freiheit
-> Contra: Doppelmoral (hier nicht erlauben und auf andere Länder verweisen,
Nutzung von Techniken die aufgrund der hier verbotenen Forschung
erworben wurde zB embryonenverbrauchende Forschung), soziale
Gerechtigkeit (Ausland kann sich nicht jeder Leisten), Gesundheits-
risiken (zB durch Sprachbarriere), rechtliche Grauzone in Bereichen
Beratung, Vorbereitung, Unterstützung von Foreign-Shopping,
Schwierigkeiten mit Ordre Public (zB kann Elternstellung bei Leihmutter-
schaft anerkannt werden, wenn Leihmutterschaft hier verboten ist?),
Verarmung des politischen Diskurses, wenn ein ussreiche Leute einfach
ins Ausland gehen und Problem ausweichen
- P: Leihmutterschaft in Deutschland einführen (hat Vor- und Nachteile)
-> evtl. mit Zusatz, dass nur aus altruistischen Gründen/unentgeltlich
aber: dann Probleme durch Emotionalisierung statt Kommerzialisierung, weil nahe
Verwandte Leihmutter werden, immer in der Nähe sind, mitbestimmen wollen etc.


3. Ethikkommissionen
- sollen Ko-Evolution von Biowissenschaften und Biomedizinrecht koordinieren
- aber: Zusammensetzung durch Politik gesteuert, häu g als einfacher Ausweg genutzt zulasten
des Einzelnen (Politik schiebt Verantwortung auf Ethikkommission, Patientin kann nicht
allein mit Arzt entscheiden)
- können gesetzgebungsberatend, -konkretisierend oder gesetzesanwendend tätig sein
- Ausbreitung und Relevanzgewinn, haben sich dadurch in pluralistische Sachverständigen-
kommissionen verwandelt
- De zite: Mehrfachmitgliedschaften in verschiedenen Kommissionen, politische Ein ussnahme
auf Kommission zB durch Teilnahme an Sitzungen, Institutionenmix, eingeschränkte
Interdisziplinarität (zB wenn keine Juristen in Kommission sind)




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, B. Fortp anzungsmedizinrecht

I. Schutz künftiger Menschen
- Recht auf reproduktive Selbstbestimmung (jede Person hat Recht auf Fortp anzung,
Entscheidung über „Ob“ und „Wie“) als Aus uss des APR Art. 2 I iVm 1 I GG
- Schutz künftiger Menschen: Konsequenzen von Fortp anzungstechniken für noch nicht
existente Menschen (possible people dilemma)
- Nicht-Status: mM, dass künftige Menschen keinen Status bekommen und deren Interessen
nicht in Überlegungen miteinbezogen werden
- Schutzkonzepte für die Berücksichtigung der Interessen künftiger Menschen
-> Gattungswürde: Würde der Menschen als Gattungswesen, nicht nur auf Individuum bezogen,
alle Angehörigen der menschlichen Gattung haben individuellen Schutz der
Menschenwürdegarantie (zB bei Herztransplantation Schwein auf Mensch)
aber: zu unspezi sch, um danach Fortp anzungstechniken zu beurteilen
-> subjektive Vorwirkung von Rechten: aber P: was passiert, wenn sie verletzt werden? Recht
auf Nichtexistenz, wenn Person geboren wurde?
-> mutmaßliche Einwilligung: letztlich Anwendung des Günstigkeitsprinzips (war es günstig für
dich, dass du geboren wurdest? Antwort fast immer ja)
P: ist es angemessen, eine Person so zu beurteilen, oder ist sie
dann nur bloßes Objekt?
-> Exkurs: Objektformel: Mensch darf nie bloßes Objekt sein (ist zB
Objekt beim Friseur, aber auch Subjektiv anders beim Haare
schneiden im KZ, wie sieht es dazwischen aus?)
-> Daseinsvorsorge für künftige Menschen: stärkstes Konzept, Ausdruck des Verantwortungs-
prinzips, objektiv-rechtl. Schutzp ichten, stützen
auf Menschenwürdegarantie, Grundrechts-
gewährleistung, Satz 1 GG Präambel
- Funktion der Menschenwürde: Abeherrecht, Schutzp icht und weil sie Grundlage der
Grundrechte ist auch Schutzp icht des Staates bzgl. Grund-
rechte und damit Anwendung auf Fortp anzungstechniken
(Schutzp icht bzgl. des Lebens oder auch Gleichheit bei
Geschlechtswahl zukünftiger Menschen)
-> ermöglicht objektiv-rechtl. Prüfung nach Menschenwürdegarantie


II. Gametenspende
- Gameten: Geschlechts-/Keimzellen (Samen und Eizellen)
- Homolog (innerhalb stabiler Partnerschaft) und heterolog (außerhalb dessen)
-> in Deutschland bei Eizellen durch EmbryoSchG verboten
-> erlaubt ist nur Eigenspende, wenn Frau für sich selbst spendet
- Fall in Österreich: - Frauen klagten, weil Eizellspende bei deren Einführung mit Tubus in Frau
erlaubt ist, bei IVF aber nicht
- Kleine Kammer prüft/bejaht Diskriminierungsverbot Art. 14 iVm Art. 8 EMRK
- Große Kammer knüpft bei Art. 8 EMRK (Familienplanung) an und verneint
-> europarechtlich sollte sich daran nicht orientiert werden
- AME-FMedG (Entwurf) erö net Reformperspektive: ermöglicht Spende unabhängig von
Familienstand und sexueller Orientierung, gestaltet Samen- und EIzellspende weitgehend
parallel, entkriminalisiertes Verbot der Geschlchtswahl (auch von Kersten mitentwickelt)


1. Samenzellspende
- ESchG regelt Samenspende: - Einwilligung des Samenspenders zur Befruchtung § 4 (wegen
PersR des Spenders und Kindeswohl)
- Geschlechtswahl § 3
- Geschlechtswahl: - verboten, soll „züchten“ verhindern, natürliche Geschlechterproportion in
Gesellschaft
- Ausnahme: zur Verhinderung geschlechtsspezi scher, schwerwiegender
Krankheit, v.a. Muskeldystopie Duchenne bei Männern, sonst nur
wenn behördlich anerkannt (keine Fälle aktuell)
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