Freiheitsberaubung, § 239 StGB
- geschütztes RG: persönliche Fortbewegungsfreiheit
- Grundtatbestand = Vergehen (§ 239 I); Qualis mit Verbrechenscharakter in Abs. 3 und 4
I. Objektiver Tatbestand
1. Einsperren eines Menschen = die Verhinderung des Verlassens eines Raumes durch äußere
Vorrichtungen ohne Einverständnis des Opfers
- typisch: Einschließen, aber auch Hindern am Verlassen des derzeitigen Aufenthaltsortes zB durch
Bewachen
- P.: Fluchtmöglichkeiten
-> Einsperren(+), wenn sich für das Opfer das Überwinden der Barriere wegen einer Gefahr für
Leib/ Leben als unzumutbar gefährlich darstellt
-> (-), wenn das Opfer lediglich unter dem Eindruck eines angekündigten empfindlichen Übels von
der Fluchtmöglichkeit absieht (dann evtl. Nötigung);
Täter verhindert, dass das Opfer einen bestimmten Ort aufsuchen kann (= Aussperren, nicht
Einsperren)
Oder
2. Auf andere Weise der Freiheit berauben = dem Opfer wird durch ein anderes Mittel die
Möglichkeit der Fortbewegung genommen
- ausreichend ist jedes Mittel, das dazu geeignet ist dem Opfer die Möglichkeit der Fortbewegung
zu nehmen, v.a. Gewalt/ Drohung/ List
Bsp.: Festhalten im PkW durch Weiterfahrt; Fesselung; etc.
P.: faktischer Zwang
Bsp.: X nimmt Y seine Kleidung weg, während er nackt im See badet
- maßgeblich: Überwindung der (auch psychischen) Barriere für Leib und Leben unzumutbar
gefährlich?
II. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
III. RWK und Schuld
Einzelfragen
Vollendungszeitpunkt
- § 239 = Dauerdelikt
- zeitlich kurzfristige Beeinträchtigungen sind nicht tatbestandsmäßig
-> Mindestdauer: ein “Vater unser”
-> schlägt T das O nieder und fixiert es kurz auf dem Boden = lediglich § 223
Freiheitsberaubung ggü Schlafenden/ Bewusstlosen
- (-), wenn der andere den Willen, seinen Aufenthaltsort zu verändern, gar nicht erst bilden kann
Bsp.: Säuglinge
- (+) bei der Wegnahme von Hilfsmitteln zB Rollstuhl
- str.: nur punktuelle Unfähigkeit der Betätigung des Fortbewegungswillens (Schlafende/
Bewusstlose)
- geschütztes RG: persönliche Fortbewegungsfreiheit
- Grundtatbestand = Vergehen (§ 239 I); Qualis mit Verbrechenscharakter in Abs. 3 und 4
I. Objektiver Tatbestand
1. Einsperren eines Menschen = die Verhinderung des Verlassens eines Raumes durch äußere
Vorrichtungen ohne Einverständnis des Opfers
- typisch: Einschließen, aber auch Hindern am Verlassen des derzeitigen Aufenthaltsortes zB durch
Bewachen
- P.: Fluchtmöglichkeiten
-> Einsperren(+), wenn sich für das Opfer das Überwinden der Barriere wegen einer Gefahr für
Leib/ Leben als unzumutbar gefährlich darstellt
-> (-), wenn das Opfer lediglich unter dem Eindruck eines angekündigten empfindlichen Übels von
der Fluchtmöglichkeit absieht (dann evtl. Nötigung);
Täter verhindert, dass das Opfer einen bestimmten Ort aufsuchen kann (= Aussperren, nicht
Einsperren)
Oder
2. Auf andere Weise der Freiheit berauben = dem Opfer wird durch ein anderes Mittel die
Möglichkeit der Fortbewegung genommen
- ausreichend ist jedes Mittel, das dazu geeignet ist dem Opfer die Möglichkeit der Fortbewegung
zu nehmen, v.a. Gewalt/ Drohung/ List
Bsp.: Festhalten im PkW durch Weiterfahrt; Fesselung; etc.
P.: faktischer Zwang
Bsp.: X nimmt Y seine Kleidung weg, während er nackt im See badet
- maßgeblich: Überwindung der (auch psychischen) Barriere für Leib und Leben unzumutbar
gefährlich?
II. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
III. RWK und Schuld
Einzelfragen
Vollendungszeitpunkt
- § 239 = Dauerdelikt
- zeitlich kurzfristige Beeinträchtigungen sind nicht tatbestandsmäßig
-> Mindestdauer: ein “Vater unser”
-> schlägt T das O nieder und fixiert es kurz auf dem Boden = lediglich § 223
Freiheitsberaubung ggü Schlafenden/ Bewusstlosen
- (-), wenn der andere den Willen, seinen Aufenthaltsort zu verändern, gar nicht erst bilden kann
Bsp.: Säuglinge
- (+) bei der Wegnahme von Hilfsmitteln zB Rollstuhl
- str.: nur punktuelle Unfähigkeit der Betätigung des Fortbewegungswillens (Schlafende/
Bewusstlose)