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Zusammenfassung Problemorientiertes Aufbauschema, § 239 StGB

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Probleme & Definitionen rund um § 239 StGB im Prüfungsschema integriert.









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Freiheitsberaubung, § 239 StGB

- geschütztes RG: persönliche Fortbewegungsfreiheit
- Grundtatbestand = Vergehen (§ 239 I); Qualis mit Verbrechenscharakter in Abs. 3 und 4

I. Objektiver Tatbestand

1. Einsperren eines Menschen = die Verhinderung des Verlassens eines Raumes durch äußere
Vorrichtungen ohne Einverständnis des Opfers
- typisch: Einschließen, aber auch Hindern am Verlassen des derzeitigen Aufenthaltsortes zB durch
Bewachen

- P.: Fluchtmöglichkeiten
-> Einsperren(+), wenn sich für das Opfer das Überwinden der Barriere wegen einer Gefahr für
Leib/ Leben als unzumutbar gefährlich darstellt
-> (-), wenn das Opfer lediglich unter dem Eindruck eines angekündigten empfindlichen Übels von
der Fluchtmöglichkeit absieht (dann evtl. Nötigung);
Täter verhindert, dass das Opfer einen bestimmten Ort aufsuchen kann (= Aussperren, nicht
Einsperren)

Oder

2. Auf andere Weise der Freiheit berauben = dem Opfer wird durch ein anderes Mittel die
Möglichkeit der Fortbewegung genommen
- ausreichend ist jedes Mittel, das dazu geeignet ist dem Opfer die Möglichkeit der Fortbewegung
zu nehmen, v.a. Gewalt/ Drohung/ List
Bsp.: Festhalten im PkW durch Weiterfahrt; Fesselung; etc.

P.: faktischer Zwang
Bsp.: X nimmt Y seine Kleidung weg, während er nackt im See badet

- maßgeblich: Überwindung der (auch psychischen) Barriere für Leib und Leben unzumutbar
gefährlich?

II. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

III. RWK und Schuld

Einzelfragen

Vollendungszeitpunkt

- § 239 = Dauerdelikt
- zeitlich kurzfristige Beeinträchtigungen sind nicht tatbestandsmäßig
-> Mindestdauer: ein “Vater unser”
-> schlägt T das O nieder und fixiert es kurz auf dem Boden = lediglich § 223

Freiheitsberaubung ggü Schlafenden/ Bewusstlosen

- (-), wenn der andere den Willen, seinen Aufenthaltsort zu verändern, gar nicht erst bilden kann
Bsp.: Säuglinge
- (+) bei der Wegnahme von Hilfsmitteln zB Rollstuhl
- str.: nur punktuelle Unfähigkeit der Betätigung des Fortbewegungswillens (Schlafende/
Bewusstlose)
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