Körperverletzung mit Todesfolge – § 227 StGB
- Erfolgsqualifikation: § 18 StGB!
- Zusammensetzung: §§ 223 ff StGB + § 222 StGB
I. Tatbestand
1. Vorliegen des Grundtatbestands
2. Tod der verletzten Person als schwere Folge
(Kausalität & objektive Zurechnung)
3. Gefahrspezifischer Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen GD – schwerer Folge
zunächst Herleitung des ungeschriebenen TBM aufgrund des „Strafrahmensprungs“, etwa: „Um
den, im Vergleich zum GD erhöhten Strafrahmen gerecht zu werden, ist zwischen GD und
schwerer Folge zusätzlich ein deliktsspezifischer Zusammenhang, sog.
„Unmittelbarkeitszusammenhang“, erforderlich. Die im GD programmatisch angelegte Gefahr
muss sich also in der Realisierung der schweren Folge wiederspiegeln.“
Frage nach der Anknüpfung an Tathandlung und/oder Taterfolg des Grunddelikts
- unstreitig: Anknüpfen an Taterfolg möglich (WL: „verletzten Person“)
- umstritten: Anknüpfen an Tathandlung
Letalitätstheorie (zT Lehre): schwere Folge muss aus dem Körperverletzungserfolg resultieren;
Arg.: zu weite Auslegung wiederspreche gesetzgeberischer Intention
P.: Klammerverweis in § 227 (bezieht Versuchsstrafbarkeit mit ein, wobei der Taterfolg gerade
nicht eingetreten ist)
Handlungstheorie (BGH): ausreichend, wenn sich in der schweren Folge die typische
Gefährlichkeit des Grunddelikts realisiert hat, d.h. schwere Folge auch als Folge der HV-
Handlung; gesamter Vorgang der KV wird in die Wertung miteinbezogen (Versuch-Vollendung);
WL Arg.: Verweis auf § 223 inkl. Versuchsstrafbarkeit, wobei Taterfolg gerade nicht eingetreten
ist
Auswirkungen: schwere Folge resultiert aus Gefährlichkeit der Tathandlung, also nicht aus der
Gefährlichkeit der eingetretenen Verletzung
- Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf: Erfolgseintritt ist nicht vom Vorsatz des Täters
umfasst, Bsp.: „Pistolen-Schlag-Fall“ (T schlägt O mit einer geladenen Pistole auf den Kopf, ein
Schuss löst sich versehentlich -> Todeserfolg beruht nicht unmittelbar auf dem Schlag)
- Erfolgsqualifikation: § 18 StGB!
- Zusammensetzung: §§ 223 ff StGB + § 222 StGB
I. Tatbestand
1. Vorliegen des Grundtatbestands
2. Tod der verletzten Person als schwere Folge
(Kausalität & objektive Zurechnung)
3. Gefahrspezifischer Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen GD – schwerer Folge
zunächst Herleitung des ungeschriebenen TBM aufgrund des „Strafrahmensprungs“, etwa: „Um
den, im Vergleich zum GD erhöhten Strafrahmen gerecht zu werden, ist zwischen GD und
schwerer Folge zusätzlich ein deliktsspezifischer Zusammenhang, sog.
„Unmittelbarkeitszusammenhang“, erforderlich. Die im GD programmatisch angelegte Gefahr
muss sich also in der Realisierung der schweren Folge wiederspiegeln.“
Frage nach der Anknüpfung an Tathandlung und/oder Taterfolg des Grunddelikts
- unstreitig: Anknüpfen an Taterfolg möglich (WL: „verletzten Person“)
- umstritten: Anknüpfen an Tathandlung
Letalitätstheorie (zT Lehre): schwere Folge muss aus dem Körperverletzungserfolg resultieren;
Arg.: zu weite Auslegung wiederspreche gesetzgeberischer Intention
P.: Klammerverweis in § 227 (bezieht Versuchsstrafbarkeit mit ein, wobei der Taterfolg gerade
nicht eingetreten ist)
Handlungstheorie (BGH): ausreichend, wenn sich in der schweren Folge die typische
Gefährlichkeit des Grunddelikts realisiert hat, d.h. schwere Folge auch als Folge der HV-
Handlung; gesamter Vorgang der KV wird in die Wertung miteinbezogen (Versuch-Vollendung);
WL Arg.: Verweis auf § 223 inkl. Versuchsstrafbarkeit, wobei Taterfolg gerade nicht eingetreten
ist
Auswirkungen: schwere Folge resultiert aus Gefährlichkeit der Tathandlung, also nicht aus der
Gefährlichkeit der eingetretenen Verletzung
- Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf: Erfolgseintritt ist nicht vom Vorsatz des Täters
umfasst, Bsp.: „Pistolen-Schlag-Fall“ (T schlägt O mit einer geladenen Pistole auf den Kopf, ein
Schuss löst sich versehentlich -> Todeserfolg beruht nicht unmittelbar auf dem Schlag)