Diebstahl – § 242 StGB
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
- Sache: jeder körperliche Gegenstand iSv § 90 BGB
(P) Sachqualität von Leichen
eA (-) „Rückstände des Persönlichkeitsrechts“ (vgl. auch § 168)
hM (+) da Verkehrsfähigkeit (also keine Fremdheit) nicht mit Sacheigenschaft gleichgestellt
werden dürfe; Neutralität des Sachbegriffs
(P) Sachqualität von Implantaten
hM: mit Verpflanzen in den menschlichen Körper keine Sachquali mehr, erst wenn sie (zB nach
dem Tod) vom Körper getrennt werden
- beweglich: wenn die Sache tatsächlich fortbewegt werden kann
- fremd: weder Alleineigentum des Täters noch herrenlos
(P) Eigentumsfähigkeit von Sachen, deren Besitz und Erwerb verboten ist (zB Falschgeld
und Drogen)
mM (-), Einheit der RO; gesetzgeberische Wille
hM (+) Telos der VD: widerrechtliche Entziehung von Sachen; dass hoheitliche Organe die
Sachen entziehen dürften, solle den Dritten nicht entlasten
Herrenlosigkeit durch Dereliktion, § 959 BGB (Besitzaufgabe, mit der Absicht auf das
Eigentum zu verzichten) = im Einzelfall zu ermitteln;
Vernichtungsabsicht bei der Hingabe in den Müll schließt Dereliktionsabsicht aus (Bsp.:
Containern)
2. Tathandlung: Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen (nicht notwendigerweise
tätereigenen) Gewahrsams
Gewahrsam: : tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, getragen von
einem natürlichen Herrschaftswillen, wobei deren Vorliegen nach der Verkehrsanschauung
zu beurteilen ist
(P) Gewahrsamslockerung: Gewahrsamsinhaber hat (trotz räumlicher Distanz) grds. die
Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf die Sache
insbesondere muss Gewahrsamsinhaber wissen wo die Sache ist (s.u.)
, (P) Gewahrsam an verlorenen Sachen: Unkenntnis dahingehend, wo sich die Sache
befindet und somit auch keine (potentielle) Zugriffsmöglichkeit
ob die Sache gewahrsamslos wird, hängt davon ab, wo sie verloren geht
- wenn außerhalb von Gewahrsamssphären (+)
Unterscheide: herrenlos ist eine Sache, wenn sich in niemandes Eigentum steht
(P. der Fremdheit) V.S. gewahrsamslos, wenn niemand daran Gewahrsam hat (P.
der Wegnahme)
- in einer Gewahrsamssphäre (-): Herrscher über diese Gewahrsamssphäre
erwirbt aufgrund seines generellen Herrschaftswillens & Sachherrschaft
Gewahrsam an der Sache, auch ohne dass er davon weiß, dass diese sich in
dem von ihm beherrschten Bereich befindet
(P) Gewahrsam an vergessenen Sachen: Gewahrsamsinhaber weiß wo die Sache ist,
wollte sie dort nur nicht lassen, sodass Herrschaftswille (+) Sachherrschaft aufgrund
seiner Zugriffsmöglichkeit (+) = gelockerter Gewahrsam (s.o.)
bei Verlust in fremder Gewahrsamssphäre: Mitgewahrsam des Herrschers (bei
erheblichen Problemen bzgl. der Widererlangung evtl. auch Alleingewahrsam)
(P) Gewahrsam während eines Transports
Einzelfallbetrachtung: je nach Einwirkungs- und Kontrollmöglichkeit Geschäftsherr
oder Fahrer
(P) Verwahrungsverhältnisse
- bei schwer zu bewegenden, verschlossenen Behältnissen, auf welche der
Schlüsselinhaber jederzeit ungehindert zugreifen kann: nur Inhaber des
Schlüssels, z.B. Schließfach am Bahnhof
- Schlüsselinhaber kann nur mit Zustimmung des Verwahrers aufs Behältnis
zugreifen
eA: trotzdem Alleingewahrsam des Schlüsselinhabers
aA: gleichrangiger Mitgewahrsam, da der eine die tatsächliche
Sachherrschaft am Inhalt des Behältnisses nicht ohne den jeweils andeen
ausüben kann
- Behältnis kann jederzeit fortgeschafft werden: Alleingewahrsam des
Verwahrers
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
- Sache: jeder körperliche Gegenstand iSv § 90 BGB
(P) Sachqualität von Leichen
eA (-) „Rückstände des Persönlichkeitsrechts“ (vgl. auch § 168)
hM (+) da Verkehrsfähigkeit (also keine Fremdheit) nicht mit Sacheigenschaft gleichgestellt
werden dürfe; Neutralität des Sachbegriffs
(P) Sachqualität von Implantaten
hM: mit Verpflanzen in den menschlichen Körper keine Sachquali mehr, erst wenn sie (zB nach
dem Tod) vom Körper getrennt werden
- beweglich: wenn die Sache tatsächlich fortbewegt werden kann
- fremd: weder Alleineigentum des Täters noch herrenlos
(P) Eigentumsfähigkeit von Sachen, deren Besitz und Erwerb verboten ist (zB Falschgeld
und Drogen)
mM (-), Einheit der RO; gesetzgeberische Wille
hM (+) Telos der VD: widerrechtliche Entziehung von Sachen; dass hoheitliche Organe die
Sachen entziehen dürften, solle den Dritten nicht entlasten
Herrenlosigkeit durch Dereliktion, § 959 BGB (Besitzaufgabe, mit der Absicht auf das
Eigentum zu verzichten) = im Einzelfall zu ermitteln;
Vernichtungsabsicht bei der Hingabe in den Müll schließt Dereliktionsabsicht aus (Bsp.:
Containern)
2. Tathandlung: Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen (nicht notwendigerweise
tätereigenen) Gewahrsams
Gewahrsam: : tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, getragen von
einem natürlichen Herrschaftswillen, wobei deren Vorliegen nach der Verkehrsanschauung
zu beurteilen ist
(P) Gewahrsamslockerung: Gewahrsamsinhaber hat (trotz räumlicher Distanz) grds. die
Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf die Sache
insbesondere muss Gewahrsamsinhaber wissen wo die Sache ist (s.u.)
, (P) Gewahrsam an verlorenen Sachen: Unkenntnis dahingehend, wo sich die Sache
befindet und somit auch keine (potentielle) Zugriffsmöglichkeit
ob die Sache gewahrsamslos wird, hängt davon ab, wo sie verloren geht
- wenn außerhalb von Gewahrsamssphären (+)
Unterscheide: herrenlos ist eine Sache, wenn sich in niemandes Eigentum steht
(P. der Fremdheit) V.S. gewahrsamslos, wenn niemand daran Gewahrsam hat (P.
der Wegnahme)
- in einer Gewahrsamssphäre (-): Herrscher über diese Gewahrsamssphäre
erwirbt aufgrund seines generellen Herrschaftswillens & Sachherrschaft
Gewahrsam an der Sache, auch ohne dass er davon weiß, dass diese sich in
dem von ihm beherrschten Bereich befindet
(P) Gewahrsam an vergessenen Sachen: Gewahrsamsinhaber weiß wo die Sache ist,
wollte sie dort nur nicht lassen, sodass Herrschaftswille (+) Sachherrschaft aufgrund
seiner Zugriffsmöglichkeit (+) = gelockerter Gewahrsam (s.o.)
bei Verlust in fremder Gewahrsamssphäre: Mitgewahrsam des Herrschers (bei
erheblichen Problemen bzgl. der Widererlangung evtl. auch Alleingewahrsam)
(P) Gewahrsam während eines Transports
Einzelfallbetrachtung: je nach Einwirkungs- und Kontrollmöglichkeit Geschäftsherr
oder Fahrer
(P) Verwahrungsverhältnisse
- bei schwer zu bewegenden, verschlossenen Behältnissen, auf welche der
Schlüsselinhaber jederzeit ungehindert zugreifen kann: nur Inhaber des
Schlüssels, z.B. Schließfach am Bahnhof
- Schlüsselinhaber kann nur mit Zustimmung des Verwahrers aufs Behältnis
zugreifen
eA: trotzdem Alleingewahrsam des Schlüsselinhabers
aA: gleichrangiger Mitgewahrsam, da der eine die tatsächliche
Sachherrschaft am Inhalt des Behältnisses nicht ohne den jeweils andeen
ausüben kann
- Behältnis kann jederzeit fortgeschafft werden: Alleingewahrsam des
Verwahrers