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Zusammenfassung Aufbauschema § 142 StGB

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Problemorientiertes Schema zu § 142 StGB samt Definitionen!









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06. Mai 2022
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – §142 StGB
= abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt; Schutz zivilrechtlicher Ansprüche!

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Unfall im Straßenverkehr = ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr, welches mit den
Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht und einen nicht
unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat
– „völlig unerheblich“: wenn vernünftigerweise nicht mit der Geltendmachung von
Ersatzansprüchen zu rechnen ist ( hM: ~25€; zT auch über 50€)
– Schutzzweck = fremdes Feststellungsinteresse

b) Unfallbeteiligter = jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls
beigetragen haben kann (Abs.5 – Legaldefinition!)

c) Tathandlung – Abs.1
• immer erforderlich ist ein „sich Entfernen“: d.h. eine Ortsveränderung des Unfallbeteiligten
vom Unfallort, die die Feststellung beeinträchtigt

• zudem ist ein „Pflichtverstoß“ erforderlich:

aa) Nr.1: wenn feststellungsbereite Person anwesend ist besteht eine Vorstellungs-(Angabe der
Unfallbeteiligung, dh der möglicherweise gegebenen Mitverursachung) und
Feststellungsduldungspflicht (=Wartepflicht bis die Feststellungen abgeschlossen sind)

bb) Nr.2: wenn keine feststellungsbereite Person anwesend ist: nur Wartepflicht (Dauer hängt
von Art, Ort und Zeit des Unfalls ab)

d) Tathandlungen – Abs.2
• erfasst Fälle in denen Täter das Nachholen der Feststellungen nicht unverzüglich (=ohne
schuldhaftes Zögern) ermöglicht, wenn…

aa) Nr.1: Wartefrist beim Entfernen eingehalten wurde

bb) Nr.2: Täter sich berechtigt (= mit Rechtfertigungsgrund) oder
entschuldigt (= Entschuldigungsgrund; Str. ob auch schuldlos iSv §20 erfasst ist; jedenfalls
nicht: unvorsätzlich)

2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, §15 StGB

II. Rechtswidrigkeit
• Zustimmung des Opfers = rechtfertigende Einwilligung!
– Arg.: dient nur Schutz seiner SchadensersatzA. (= Vermögen)

III. Schuld

IV. Strafmilderung / Ausschluss, Abs.4
8,16 €
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