2 Patienten und klienten empfangen
① öffentliches Veterinärwesen -
Wahrnehmung v. Vetermed.
Aufgaben zum Schutz d. Gesundheitv. Tier u. Mensch
2. Grundlagen des Vertragsrechtes
1.
Rechtsfähigkeit Vermögen, Träger
-
von Rechten u. Pflichten zu sein
natürliche Personen:vo n Vollendung der Geburt bis Tod (Rechte:Schulbilung;Pflichten:Schulpflicht)
·
z. B. Tierschutzverein Z. B. Ärztekammer
juristische Personen: des privaten Rechts (Eintragung (Löschung dieser); des öffentl. Rechts (staatl. Verleihung Auflösung)
·
... ...
...,
2.
Geschäftsfähigheit Fähigkeit, selbstständig Rechtsgeschäfte
-
abzuschlieen
·
Geschäftsunfähigkeit natürl. Pers.
-
bis 7/Geisteskranke -
gesetzl. Vertreter handelt (Ausnahme:Botengänge=verlängerter Arm)
·
Beschränkte Geschäfsfähigkeit:natürl. Pers. 7-18/Betreute mitEinwilligungsvorbehalt -
Zustimmung d. gesetzl. Vert. (vorher/nachher)
/Ausnahme:Taschengeldparagraph, recht. Vorteil, Dienst-/Arbeitsverhältnis, Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts)
·
Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit:natürliche Pers. ab 18/jurist. Pers. Selbständig rechtswirksam (Ausnahme:dauerhaftGeisteskranke)
3. Willenserklärungen gewollte, zwangsfreie Erklärungen einer Person
=
über ihren Willen
->
Voraussetzung gültiger WE:
Rechtsfähigkeit
Erklärung=mündl. geschriebene
3
ausdrückliche Erkl.
·
häufig auere Form vorgeschrieben
Schlüssiges Verhalten:Schweigen / aktives Tun
·
Formvorschrift:Schrift. Abfassung mitUnt., öffentl. Beglaubigung, notarielle Beglaubigung
·
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften von
Anfang unwirksam (z. B. Geschäftmit Geschäftsunfähigen)
·
an
=
Anfechtbarkeitvon Rechtsgeschäften rückwirkend unwirksam (z. B. Falsche
Übermittlung)
·
=
4. Arten von
Rechtsgeschäften Grundlage für jede
-
recht.
Verpflichtung
-> aus WE, von
geschäftsfähigen Pers., - aus RG, durch WE => Rechte/Pflichten
·Einseitige Rechtsgeschäfte: WE einer Person erforderlich (Empfangsbed. RG I Nicht emfangsb. RG)
·zwei-1 Mehrseitige Rechtsgeschäfte =
Verträge:zweil mehr übereinstimmende WE (Einseitig verpfl. Verträge/zwei-1M. verpfl. V.)
5. Vertragsarten
-> Erfolg!
Schuldet
·Werkvertrag: TAverpflichtetsich Kastral Aku durchzuführen;klientverpflichtetsich zu zahlen
Dienstvertrag: Dienstleistung Entgelt ohne Erfolg schulden;Sonderform:Behandlungsvertrag
·
zu
gegen
Beim
=>
Dienstvertrag werden Dienste geschuldet, beim
Werkvertrag der Erfolg!
Zustandekommen:zuerstabg. WE(Antrag) danach ab. WE (Annahme)
=> =
6.
Behandlungsvertrag Sonderform
-
Dienstvertrag (bei Kastral Aku:Werkvertrag)
·
zw. TA mündlich
v. Klient-meist
-
TAheine
Behandlungspflicht(nur in Notfällen)
Arbeitsv.
vertragspartner:Tent
FA
·
·Inhalt:TA (Leistung von verspr. Diensten);klient (Zahlung, Unterstützung, wahre/vollständige Infos)
·Hauptpflichten des TA:Sorgfaltspflicht, Schweigepflicht, Dokumentationspflicht, Aufklärungspflicht, Haftpflicht, Anzeig-I Meldepflicht
->
Schweigepflichtbeiallen Infos, gegenüber Dritten (Ausnahme:Zeugnispflichtvor Gericht)
↳ durch klient, Meldepflicht, mutmaliche Schutzhöherwert.
Entbindung Einwilligung, Rechtsgutes, Zeugnispflicht