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Verfassungsprozessrecht

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Verfassungsprozessrecht

Individualverfassungsbeschwerde

A. Zulässigkeit

1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr.
8a, §§ 90 ff. BVerfGG)

2. Beteiligtenfähigkeit des Beschwerdeführers (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs.
1 BVerfGG)

§ 90 Abs. 1 BVerfGG: Jedermann, der Träger von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten ist.

Problem: Auch bei Grundrechten, die dem Beschwerdeführer selbst nicht zustehen
(+)?

a) Prozessuale Grundrechtsfähigkeit
Es kommt nicht auf die konkret erhobene Verfassungsbeschwerde an, sondern
darauf, ob der Beschwerdeführer überhaupt Träger von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten sein kann.

Kritik: Zu den im Verfassungsbeschwerdeverfahren rügefähigen
grundrechtsgleichen Rechten gehören auch die sog. Verfahrensgrundrechte der
Art. 101 Abs. 1 S. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG, die nach der Rechtsprechung des
BVerfG jedem Prozessbeteiligten – auch Behörden – und damit buchstäblich
„jedem“ zustehen können, gleichgültig ob er eine natürliche oder juristische, eine
inländische oder ausländische juristische Person ist.

b) Abstrakte Theorie
Es ist nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer auch Träger der im konkreten
Fall als verletzt gerügten oder objektiv entscheidungserheblichen Grundrechte ist.

Problem: juristische Personen?

a) Jur. Personen des Privatrechts
Zu prüfen ist, ob das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auch auf jur.
Personen anwendbar ist, d.h. nicht nur individuell sondern auch korporativ betätigt
werden kann.

Zum Teil wird auch auf die dahinter stehenden Personen angeknüpft, die Bildung
und Betätigung der jur. Personen muss Ausdruck der freien Entfaltung der
natürlichen Person sein (sog. personales Substrat).

Es muss sich um eine inländische jur. Person handeln. Abzustellen ist auf den Sitz
im Bundesgebiet, der tatsächliche Mittelpunkt der Tätigkeit muss in Deutschland
stattfinden. Tochterunternehmen ausländischer Konzerne mit Sitz im Inland sind
Grundrechtsträger, nicht aber im Ausland ansässige Tochterunternehmen
deutscher Konzerne.

,Verfassungsprozessrecht

Europarecht: Was gilt für jur. Personen mit Sitz im EU-Ausland?

(1) Eine Ansicht
Im Kollisionsfall mit Gemeinschaftsrecht darf allenfalls eine Norm nicht zur
Anwendung gebracht werden, nicht aber deren inhaltliche Änderungen
erfolgen. Der Einbezug der EU-Unternehmen bedarf einer
Verfassungsänderung.

(2) Andere Ansicht
Art. 19 Abs. 3 GG ist insoweit extensiv zu interpretieren und erfasst auch
solche jur. Personen aus dem EU-Ausland. Personenvereinigungen aus dem
EU-Bereich sind also kraft Gemeinschaftsrechts (Vorrang des
Gemeinschaftsrechts) wie inländische Vereinigungen zu behandeln, soweit
sich der Fall im Regelungsbereich des Gemeinschaftsrechts bewegt.

b) Jur. Personen des Öffentlichen Rechts

Grundsatz: Keine Grundrechtsberechtigung

Ausnahme: jur. Personen des Öffentliches Rechts, da auch ihnen ä unbeschadet
der nur ausnahmsweise vorhandenen materiellen Grundrechtsberechtigung
(Universitäten, Rundfunkanstalten, Kirchen) – jedenfalls die Prozessgrundrechte
aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG zustehen.

3. Prozessfähigkeit
Definition: die Fähigkeit, selbst oder durch selbst gewählte Bevollmächtigte im
gerichtlichen Verfahren wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen.

Problem: Prozessfähigkeit bei minderjährigen Beschwerdeführen?

a) Eine Ansicht
Der Gesetzgeber hat in den von ihm geregelten Fällen die Grenze der Einsichts-
und Entscheidungsfähigkeit zutreffend geregelt. Es ist sinnvoll, auch im
Verfassungsrecht die in den anderen Rechtsgebieten (BGB, StGB) geltenden
Altersgrenzen zu ziehen.

Kritik: Man müsste die Prozessfähigkeit zwischen der Geltendmachung einzelner
Grundrechte unterscheiden. Ist ein Minderjähriger gem. § 112 BGB
geschäftsfähig, ist er auch prozessfähig und kann die Grundrechte aus Art. 12 GG
und Art. 14 GG geltend machen. Von der Geltendmachung der elementaren
Grundrechte aus Art. 12 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 3 GG wäre er hingegen
ausgeschlossen.

b) h.M.
Die Prozessfähigkeit eines Minderjährigen richtet sich alleine nach dessen
konkreter Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit (Grundrechtsmündigkeit).

, Verfassungsprozessrecht

4. Tauglicher Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1
BVerfGG)

Jeder Akt der öffentlichen Gewalt, also Legislative, Exekutive und Judikative. Dies ist
aus Art. 1 Abs. 3 GG abzuleiten.

Dabei ist der Begriff der öffentlichen Gewalt weiter gefasst als in Art. 19 Abs. 4 GG
(dort nach h.M. nur Exekutive)!

5. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG=

a) Möglichkeitstheorie
Mögliche Verletzung in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht durch
den Beschwerdegegenstand.
 Insbesondere: Möglichkeit eines verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten
Grundrechtseingriffs

b) Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer
Definition:
Selbstbetroffenheit = (+), wenn der Beschwerdeführer Adressat der
angegriffenen hoheitlichen Maßnahme ist.

Gegenwärtige Beschwer = (+), wenn die angegriffene Maßnahme den
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde
(aktuell) einschränkt. Er muss auch noch betroffen sein.
Nicht ausreichend: Betroffenheit in ungewisser Zukunft

Unmittelbare Beschwer = (+), wenn sich die Beschwer schon aus der
Maßnahme selbst ergibt, ohne dass ein weiterer exekutiver Vollzugsakt
erforderlich ist.

6. Ordnungsgemäßer Antrag
 Wichtig: Kein Anwaltszwang
 Form: § 23 BVerfGG
 Begründung: §§ 23 Abs. 1 S. 2 HS. 1, 92 BVerfGG
 Frist: § 93 BVerfGG

7. Rechtswegerschöpfung (Art. 94 Abs. 2 S. 2 Var. 1 GG, § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG)
Der Beschwerdeführer muss vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle ihm von
Rechts wegen zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel prozessordnungsgemäß, aber erfolgslos genutzt
haben.

8. Materielle Subsidiarität
Der Beschwerdeführer muss vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde in den
gerichtlichen Verfahren und darüber hinaus alle weiteren ihm zur Verfügung
stehenden, zumutbaren Möglichkeiten genutzt haben, um die behauptete
Grundrechtverletzung zu verhindern oder zu beseitigen.

9. Allg. Rechtsschutzbedürfnis
i.d.R. (+)

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