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Zusammenfassung Teilgebiet Recht












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,1. Grundlagen und Funktion des Privatrechts

Grundsatz der Privatautonomie
=Die Möglichkeit, Rechtsbeziehungen frei (autonom) gestalten zu können.

= zudem Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen; ist
zumindest im Kern geschützt durch Art.2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit)

Bürgerliche Recht überlässt es dem Einzelnen, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der
Rechtsordnung durch Rechtsgeschäfte eigenverantwortlich zu gestalten.
(Umfasst insbesondere die Vertragsfreiheit (Abschluss- und Gestaltungsfreiheit), die
Eigentumsfreiheit sowie die Testierfreiheit

ABER: Grenzen der Privatautonomie

1.2 Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit

Rechtsfähigkeit = Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Natürliche Person = Jeder Mensch ist rechtsfähig ohne weiter Voraussetzungen

§1 BGB : Beginn der Rechtsfähigkeit

-> Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit
dem Tod

Unterscheide aber:
Handlungsfähigkeit = Fähigkeit zu rechtswirksamen Handeln
( Die Handlungsfähigkeit findet man nicht BGB, nur die Unterkategorien

Weiter unterscheiden:
• Geschäftsfähigkeit
= Fähigkeit zur Vornahme von Rechtsgeschäften, §§ 104 ff. BGB

• Deliktsfähigkeit
= Zivilrechtliche Verantwortung für unerlaubtes Handeln, §§827, 828 BGB

• Prozessfähigkeit
= Fähigkeit, in einem gerichtlichen Verfahren, wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen
(z.B. Stellen von Anträgen, Einlegen von Rechtsmitteln), §§ 51,52 ZPO, §9 FamFG

,Fallbeispiel: Gezeugt aber noch ungeboren…

Der friedfertige Herr Rüpel bekommt einen Wutanfall, als die hochschwangere Frau
Sorgfältig vor seiner Garageneinfahrt parkt und schlägt sie nieder. Das Kind kommt
infolge des Angriffs von Herrn Rüpel geschädigt auf die Welt


Nach §823 Abs.1 BGB setzt eine Schadensersatzpflicht voraus, dass Rüpel vorsätzlich oder
fahrlässig ua das Leben, den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich
verletzt hat.

Das Tatbestandsmerkmal „ein anderer“ ist im vorliegenden Fall ein Problem: Denn im
Zeitpunkt des Angriffs war das Kind nicht geboren. Es fehlte ihm mithin an der
Rechtsfähigkeit, so dass im Zeitpunkt der schädigenden Handlung kein anderer betroffen
war. Denn nach §1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit eines Menschen mit der Vollendung der
Geburt, die das Kind hier nicht erreicht hat. Jedoch hat dass Kind später die Rechtsfähigkeit
erlangt. In der Folge ist der Schaden jedenfalls an einem „anderen“ eingetreten. In diesem Fall
ist §823 Abs. 1 BGB analog anzuwenden.

Die übrigen Tatbestandsmerkmale liegen unproblematisch vor: Es sind sowohl Körper als
auch Gesundheit des Kindes geschädigt, so dass ein von §823 Abs. 1 BGB geschütztes
Rechtsgut betroffen ist.

Die Voraussetzungen des §823 Abs. 1 BGB liegen vor. Rüpel haftet daher für den Schaden den
das Kind erlitten hat.




§1 BGB: Beginn der Rechtsfähigkeit mit der Geburt

Kann vorverlagert sein:
• § 823 Abs. 1 analog: Schadensersatzanspruch bei einer Schädigung der Leibesfrucht im
Mutterleib (siehe oben)

• §1594 Abs. 4 BGB: Eine Vaterschaftsanerkennung ist bereits vor der Geburt möglich

• §1923 Abs.2 BGB: Erbfähigkeit vorgezogen: Das Kind, das zur Zeit des Versterbens des
Erblassers bereits gezeugt war, kann gesetzlich erben

Ende der Rechtsfähigkeit mit dem Tod
Aber: Schutz des Postmortalen Persönlichkeitsrechts ( Persönlichkeitschutz über den Tod
hinaus)

, Juristische Personen

„Zweckschöpfung“ des Gesetzgebers
Zusammenschluss von natürlichen Personen oder Sachmitteln

• haben eigene Rechtsfähigkeit/Rechtssubjekt, d.h. Juristische Personen sind selbst Träger von
Rechten und Pflichten
• Zweck: Handlungsfähigkeit im Rechtsverkehr (Vertretung durch die sog. Organe)


Juristische Personen des:


Privatrechts: Öffentlichen Rechts:
• eingetragene Vereine • Körperschaften des öff. Rechts wie
• Kapitalgesellschaften Des Hochschulen, Bundesagentur für
Handelsrechts Arbeit, Träger der
Sozialversicherung und
Gebietskörperschaften
(Gemeinden..)



Fallbeispiel:
Die Gemeindejugendpfleger mehrerer benachbarter Gemeinden sind eng vernetzt und
möchten zukünftig verstärkt gemeinsame Veranstaltungen, Projekte etc. Durchführen. Es soll
dabei auch die Möglichkeit bestehen, dass sich weitere Personen engagieren und Projekte
sollen über Spenden finanziert werden.
Die Jugendpfleger möchten Räume anmieten, Verträge mit Referenten abschließen, einen
Tanztrainer für ein Projekt mit Jugendlichen engagieren u.a.

Wer handelt im Rechtsverkehr?
Wer schließt Verträge ab?
Wer haftet?
Was raten Sie den Jugendpflegern?

Lösungshinweise

1. Handlen im Rechtsverkehr und Abschluss von Verträgen:

• gegenseitige Bevollmächtigung & rechtsgeschäftliche Vertretung (§§164 ff. BGB)
• muss allerdings für jeden Fall neu entschieden werden, wer Verträge abschließen darf und
wer Vertragspartner ist
• Probleme: Schwerfälligkeit & fehlende Transparenz im Rechtsverkehr potentielle
Vertragspartner möchten wissen, mit wem sie Verträge abschließen und wer ggf. haftet.
7,89 €
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