Vertragsschluss
zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme §§ 145 ff. BGB
A.) Vorliegen einer Willenserklärung - "ob"
I.)obj. Empfänger muss Rechtsbindungswillen erkennbar sein, vor 241 Rn. 7
= nach äußerlich erkennbaren Verhalten des Erklärenden, aus dem sein Wille eine
Rechtsbindung zu begründen, ergibt, §§ 133, 157 BGB analog
Prüfung anhand von objektiven Indizien, vor 241 Rn. 7 mittig
Rechtsbindungswille (-), bei unentgeltlicher und uneigennütziges Verhalten des
Gefälligen
1.) hohe wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung für Begünstigten -> RBW (+)
2.) drohendes Risiko für die Beteiligten -> RBW (+)
3.) Wert des anvertrauten Rechtsguts -> RBW (+)
P: Rechtsbindungswille obj. erkennbar, jedoch kein Erklärungsbewusstsein
Erklärungsbewusstsein = Bewusstsein des Erklärenden, eine rechtsgeschäftliche
Erklärung abzugeben (grüßend Hand heben bei Auktion)
-> WE grds. wirksam, aber § 119 I Alt. 2 BGB analog anfechtbar
II.) Schweigen ist grds. keine WE [Ausn.: kaufmännische Bestätigungsschreiben und §
242 BGB]
III.) offerta ad incertas personas = WE (+)
= Angebot richtet sich an bestimmbaren Personenkreis
zB. Zapfsäule, SB-Tankstelle, zur Verfügungstellen von Parkplätzen
Annahme idR. konkludent
P: Leistungsannahme ohne Vertrag zu schließen
-> § 242 BGB
IV.) Invitatio ad offerendum = WE (-)
= nur Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
B. Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärung - "wie", §§ 133, 157 BGB