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Zusammenfassung Europarecht (Grundfreiheiten)

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2014/2015

Schemata zu den vier Grundfreiheiten der EU (Warenverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Freiheit des Kapital- u. Zahlungsverkehrs)










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Offene u. soz. Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb (Art. 3 III EUV, Art. 119, 120
AEUV) u. Binnenmarkt (Art. 26 II AEUV)

Hintergrundinformationen zum Binnenmarktrecht
1. Finalité politique d. Wirtschaftsintegration (1. u. 8. Erwägung Präambel d. AEUV)
→ Mittel zu einer europ. Gesamtintegration

2. Kern europ. Einigung: Wirtschaftsintegration; politische Integration aber zunehmend bedeutsam

3. Europ. Wirtschaftsintegration kein amoklaufender Kapitalismus (stärkste setzte sich nicht durch)
– Art. 3 III EUV (soz. u. umweltpolit. Abfederung)
– 2.Präambel d. AEUV: wirtschaftl. u. soz. Fortschritt; soz. GR (Art. 20–38 GR-charta)v. Anfang an
– Querschnittsklauseln Art. 8–13 AEUV (EU verfolgt best. Ziele bei allen polit. Maßnahmen)

4. Vor diesem Hintergrund Art. 119, 120 AEUV
– Ggläufige Prinzipien: Art. 14 AEUV (Schutz Unternehmen mit Gemeinwohlverpflichtung)
– Art. 106 AEUV

5. Art. 345 AEUV

6. Europ. Beschäftigungs- u. Sozialpolitik (Art. 145 ff., 151 ff. AEUV): Hier haben Mtglst. Macht
– Folge u.a.: durch Binnenmarkt hervorgerufene soz. Verwerfungen müssen v. Mtgl.staaten
aufgefangen werden (d.h. negative, keine positive Integration), weil diese Beschäftigungs-
u. Sozialpolitik in eigener Regie behalten wollen

7. Europäische Verbraucherschutzpolitik (Art. 169 AEUV)

8. Kernbegriff europ. Wirtschaftsintegration:
– Binnenmarkt: Kennzeichen nach die 4 wirtschaftl. Grundfreiheiten d. ,,Marktbürger''
– sub. Rechte, einklagbar+ genießen Vorrang vor Mtglstaatl. R. (Gend/Loos, Costa/ Enel)
– Unterscheidung Grundfreiheiten + EU- GR (Art. 6 EUV)
– Grundfreiheiten:
→ Marktfreiheiten, die Einzelnen nicht um ihrer Würde willen, sondern als Mittel zum
Zweck d. Binnenmarktverwirklichung gewährt werden
→ in erster Linie an Mtglst. Adressiert (EU- GR an EU adressiert Art. 51 I 1 GR-Charta)
– können je nach Fallkonstellation gleichgerichtet o. gegeneinander gerichtet sein
→ gleichgerichtet z.B. Art. 45 ff. AEUV u. Berufsfreiheit d. A.nehmer Art. 15 GR- Charta
→ entgegengerichtet z.B. Art. 49 ff., Art. 56 ff. AEUV u. Art. 28 GR-Charta




Die 4 Grundfreiheiten d. Binnenmarkts

, 1. Freiheit des Warenverkehrs (Art. 28 ff. , 110 AEUV)
Prüfungsschema

O. Kein abschließendes Sekundärrecht

A. Anwendungsbereich
I. Grenzüberschreitender SV
– Grundfreiheiten schützen nur freien grenzüberschreitenden Verkehr
– nicht auf rein innerstaatliche SV anwendbar
→ erfassen keine Inländerdiskriminierung (Benachteiligung inländ. Waren bzw. eigener
Staatsangehöriger ggü. Waren u. Bürgern aus EU-Ausland)

II. Waren Art. 28 II, 29, 38 II, III AEUV
– bewegl. Sachen, haben Geldwert, können Gegenstand v. Handelsgeschäften sein (aber auch
Elektrizität, Müll)
– Sonderfälle:
→ Landwirtschftl. P. (Art.38 ff spezieller); Waffen/Munition (Art.346 I lit. B spezieller)
– Unionsware: Ware, die aus EU stammt, oder sich in Mtglstaaten im freien Verkehr befindet
(„Drittlandware“ vgl. Art. 29)

B. Beeinträchtigung
– Maßnahmen d. Mtgl.staaten o. Union
– auch Unterlassen, denn MS zum Einschreiten gg. Einfuhrblockaden Privater verpflichtet

I. tarifäre Handelshemmnisse (Zölle, Abgaben gleicher Wirkung)
– Def. Zoll Art. 30 AEUV:
Abgabe, mit der Ware bei Ein- o. Ausfuhr, d.h wegen des Grenzübertritts belastet wird, ohne
dass entspr. Abgabe für gleichartige inländ. Waren besteht (Erfasst Schutzzoll u. Finanzzoll)
– Def. Abgabe zollgleicher Wirkung:
Jede finanz. Belastung, die ein Mtgl.staat Ware wegen ihres Grenzübertritts einseitig
auferlegt, ohne dass es auf Bezeichnung, Art d. Erhebung o. Höhe ankommt, es sei denn,
Abgabe Teil einheitl. inländ. Abgabensystems, das ausländ. u. inländ. Waren nach denselben
Merkmalen auf derselben Herstellungs- o. Handelsstufe erfasst

II. nicht tarifäre Handelshemmnisse
Mengenmäßige Beschränkungen (Art. 34, 35 AEUV): subsidär zu Art. 30, 110 AEUV
– Staatl. Maßnahmen, die Ein-, Aus- o. Durchfuhr v. Waren d. Menge, Wert o. Zeitraum nach
begrenzen o. ganz verbieten (sog. Kontingentierungen)

Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen (Art. 34 AEUV)
= Jede Regelung o. sonstige Maßnahme d. Mtgl.staaten (o. Privater wenn staatl. Vorschrift priv. Maßn.
Rechtswirkungen beimisst EuGH), die geeignet innergemeinschaftl. Handel unmittelbar o. Mittelbar,
tatsächlich o. potentiell zu behindern (Dassonville- Formel)
– Jedenfalls umfasst: Diskriminierungen (unterschiedlich anwendbare Maßnahmen)
– Aber auch nichtdiskriminierende Maßnahmen (unterschiedslos anwendbare M.)
→ Maßnahmen, die nicht zw. in- u. ausländ. Waren unterscheiden
→ folgt aus Herkunftslandprinzip (durch Richterspruch durch EuGH eingeführt (Cassis de Dijon-Fall)):
Ware, die produkt- u. vertriebsbezog. Vermarktungsvorschriften ihres Herkunftslandes
erfüllt, darf im ganzen Binnenmarkt frei vertrieben werden
– „Dassonville“-Formel zu weit, daher TBliche Grenze: Keck-Formel
keine Maßnahme gleicher Wirkung, wenn:
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