Vorbemerkung
● Rechtsetzung als wichtigstes Instrument innerhalb der Politik vor allem im Bereich der Bildungs- und
Berufsbildungspolitik
● Gegenstand politischer Auseinandersetzungen mit Menschenrechte (insb. Persönlichkeitsentfaltung)
und Verfassung als Grenzen und Möglichkeitsbeschränkung
● Auseinandersetzungen innerhalb der Wirtschafts-, Sozial und Bildungspolitik für einheitliche und
umfassende Regelungen
1. Grundgesetz und Berufsbildung
● Grundgesetz (Verfassung) als Grundlage deutscher Rechtsordnung und Organisation des Staates
(Zuständigkeiten, Verfahren)
○ Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund, Länder, Kommunen und
Selbstverwaltungskörperschaften
○ Verteilung der Aufgaben auf die einzelnen Organe öffentlich-rechtlicher Körperschaften
● Zuständigkeitsverteilung = Wessen Interessen werden vertreten?
● Föderalismus (“Kulturautonomie” der Länder), ungleiche Verteilung von Bildungschancen,
mehrgliedriges Schulsystem … als Beweis für politische Auseinandersetzungen durch rechtliche
Regelungen
● nur wenige Regelungen im Grundgesetz direkt für Erziehungs- und Bildungsangelegenheiten
● deutsche “Bildungsverfassung” (Richter, 1973)
○ Begründung und inhaltliche Reichweite eines Rechts auf Bildung
○ Recht auf gleiche Zugangschancen
● Institutionalisierung und Organisation der Bildung in öffentlicher Verantwortung
Art. 20, Abs. 1 GG: Staatsstrukturprinzipien
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
● Prinzipien der Pluralität (Koexistenz verschiedener Interessen innerhalb einer Gesellschaft),
Freiheitlichkeit und Sozialverfassung
● Absicherung für die Bürger auf gleiche Bildungschancen und Versuch des Ausgleichs von
benachteiligenden Ursachen
● ableitbare Grundrecht eines jeden:
○ Zugangsrecht zu Bildungseinrichtungen
○ Entfaltung von Begabung und Interessen des Lernenden
○ Recht auf Mitbestimmung in partizipatorisch organisierten Bildungsinstitutionen
○ Recht auf “Vermittlung derjenigen Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der modernen
Gesellschaft für eine menschenwürdige Existenz unabdingbar sind” (Richter, 1995, 232)
Drittwirkung von Grundrechten: Schutzwirkung der Grundrechte wirkt nicht nur zwischen Bürger und Staat,
sondern auch zwischen Bürgern (http://www.lexexakt.de/glossar/drittwirkung.php)
● Bildung auch in privaten Einrichtungen organisiert
○ deren Vertragsfreiheit eingeschränkt durch Gesetze (BGB, BBiG) und mittelbare Drittwirkung
der Grundrechte
○ Freiheit-, Gleichheits- und Unverletzlichkeitsrechte
○ Recht auf körperliche Unversehrtheit