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Probleme der TBM, Rechtswidirgkeit, Schuld, Irrtum, Täterschaft und Teilnahme, Sonderformen und Konkurrenzen











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EM-Strafrecht AT SoSe 2023 03.04.2023
(KE4)

Teil 4: Sonderformen und Konkurrenzen

A. Unterlassungsdelikte
Echte Unterlassungsdelikte Unechte Unterlassungsdelikte
 Ausdrückliche Formulierung  Hier treten eigentliche Probleme auf
Verstöße gegen Gebotsnormen für  überwiegende Meinung, dass
strafbar zu erklären prinzipiell alle Straftatbestände auch
 Unterlassene Hilfeleistung § 323c durch Unterlassen erfüllt werden
 Frage bei der Prüfung: „hat er ein können
bestimmtes Tun nicht an den Tag  vor allem bei sog. Erfolgsdelikte
gelegt?“  h.M. ist durch diese Formulierung
nicht ausgeschlossen, dass auch
schlichte Tätigkeitsdelikte durch
Unterlassen begangen werden
können
 wer aus rechtlichen Gründen für das
Überleben des anderen garantieren
muss, kann durch Unterlassen töten
 Garantenstellung!


I. Unterscheidung von Tun und Unterlassen
a. Tun --> Auslösen und Steuern einer Ursachenreihe
b. Unterlassen --> Nichtvornahme einer dem Untätigen möglichen und von ihm
erwarteten bestimmten Handlung
c. Verschiedene Kriterien zur Abgrenzung:
Herrschende Meinung Abgrenzung nach normativen Gesichtspunkten vor und fragt
nach dem sog. „Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit“
man muss immer schon wissen, wo der Schwerpunkt liegt, um
ihn finden zu können
Auffassung der Literatur Tun anzunehmen sein, wenn in einem sichtbaren äußeren Akt
ein Quantum an Energie in eine bestimmte Richtung
aufgewendet werde. Umgekehrt sei das Unterlassen durch das
Nichtaufwenden von Energie gekennzeichnet
Literaturmeinung allgemeinen Regel „im Zweifel“ stets ein aktives Tun
annehmen
Andere Ansicht ob tatsächlich das Tun für den Erfolg kausal geworden ist; falls
dies bejaht werden kann, soll es primär um ein Handeln gehen.

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,EM-Strafrecht AT SoSe 2023 03.04.2023
(KE4)

II. Tatbestandliche Voraussetzungen




a. Erfolg
i. unechten Unterlassungsdelikts gehört zunächst der Eintritt des
tatbestandsmäßigen Erfolges, wie z.B. die Verletzung
ii. auch bei Tätigkeitsdelikten ein Erfolg vorhanden, soweit – wie
regelmäßig – die Tätigkeit als handelnde Einwirkung auf ein Objekt
beschrieben wird
b. Nichtvornahme einer möglichen Handlung
i. Gebot postuliert dabei nicht nur ein Sollen; es setzt vielmehr auch
voraus, dass der Adressat des Gebotes die Handlung auch tatsächlich
vornehmen kann.
ii. Erfolgsdelikte bezogen, bedeutet dies: der Erfolg kann nur dann auf
das Verhalten gerade des Unterlassenden zurückgeführt, m.a.W. ihm


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, EM-Strafrecht AT SoSe 2023 03.04.2023
(KE4)

zugerechnet, werden, wenn dieser in der Lage war, eine der
möglichen erfolgsabwendenden Handlungen tatsächlich vorzunehmen
iii. Unmöglich ist eine Handlung z.B. bei Vorliegen völliger
Handlungsunfähigkeit
c. (Quasi-) Kausalität
i. Äquivalenztheorie für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes
d. Garantenstellung
i. § 13 Abs. 1 StGB nur jemand Täter eines unechten
Unterlassungsdeliktes sein, der „rechtlich dafür einzustehen hat, dass
der Erfolg nicht eintritt“
Beschützergaranten Überwachungsgaranten
 Gesetzliche Regelungen  Verkehrssicherungspflichten
 Enge persönliche Verbundenheit  Verantwortlichkeit für das Handeln
 Gefahrengemeinschaft von Personen
 Übernahme von Schutzpflichten  Ingerenz
 Amtsträgerschaft  Produkthaftung




III. Subjektiver Tatbestand
a. Unterlassungsdelikt fordert
i. das Wissen um die Gefahr für das Rechtsgutssubjekt, d.h. dass durch
das Untätigbleiben der tatbestandsmäßige Erfolg eintritt
ii. die Kenntnis des Täters, dass er die individuelle Möglichkeit hat, den
drohenden Erfolg abzuwenden
iii. die Kenntnis von der pflichtbegründenden Sachlage, d.h. der
tatsächlichen Umstände, aus denen die Garantenstellung resultiert
b. nicht zum Vorsatz gehört nach H.M. das Bewusstsein der Verpflichtung, die
aus der eigenen Garantenstellung erfolgt
IV. Rechtswidrigkeit
a. sog. rechtfertigenden Pflichtenkollision zu. Hierbei ist der Normadressat zwei
Rettungs- (=Handlungs-)pflichten ausgesetzt, von denen er die eine nur auf
Kosten der anderen erfüllen kann, also notwendig eine von ihnen verletzen
muss, wie auch immer er sich verhalten mag
i. H.M.:
1. unterlassenen Rettung von Kind B sind zwar an sich sowohl
der objektive als auch der subjektive Tatbestand einer Tötung
durch Unterlassen erfüllt, jedoch entfällt die Rechtswidrigkeit
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