Vorgehensweise Wettbewerbsrecht
Obersatz
Die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen X h ngen davon ab, ob Y tats chlich ein
Unterlassungsanspruch gegen X zusteht oder nicht.
Zun chst ist also das Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs zu pr fen.
Y k nnte gegen X einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG haben.
Hierzu m sste X eine nach § 3 oder § 7 UWG unzul ssige gesch ftliche Handlung
vorgenommen haben.
Gesch ftliche Handlung
Zun chst m sste also eine gesch ftliche Handlung vorliegen.
De nition:
Eine gesch ftliche Handlung gem. § 2 Abs. 1 Nr. UWG ist ist jedes Verhalten einer Person zu
Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, mit Auswirkung am Markt, vor
w hrend oder nach einem Gesch ftsabschluss , dass mit der F rderung des Absatzes oder des
Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchf hrung eines
Vertrages ber Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenh ngt.
Eine geschäftliche Handlung liegt somit (nicht) vor.
Fall der unzumutbaren Belästigung oder unlautere geschäftliche Handlung?
Beispiel:
Da es hier offenkundig nicht um einen Fall der unzumutbaren Bel stigung gem. § 7 UWG geht,
kommt vorliegend insbesondere eine nach § 3 UWG unlautere gesch ftliche Handlung in
Betracht.
Gem ß der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel des § 3 UWG sind unlautere gesch ftliche
Handlungen unzul ssig.Die gesch ftliche Handlung m sste also unlauter sein.
§ 3 Abs. 3 UWG i. V. m. dem Anhang zum UWG (schwarze Liste), hier Nr. XY
Beispiel:
Zun chst ist festzustellen, dass sich XY an Verbraucher richten.
Daher ist zun chst zu pr fen, ob eine Handlung gegen ber Verbrauchern vorliegt.
Gem ß § 3 Abs. 2 UWG sind gesch ftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder
diese erreichen, unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu
geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beein ussen.
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Obersatz
Die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen X h ngen davon ab, ob Y tats chlich ein
Unterlassungsanspruch gegen X zusteht oder nicht.
Zun chst ist also das Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs zu pr fen.
Y k nnte gegen X einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG haben.
Hierzu m sste X eine nach § 3 oder § 7 UWG unzul ssige gesch ftliche Handlung
vorgenommen haben.
Gesch ftliche Handlung
Zun chst m sste also eine gesch ftliche Handlung vorliegen.
De nition:
Eine gesch ftliche Handlung gem. § 2 Abs. 1 Nr. UWG ist ist jedes Verhalten einer Person zu
Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, mit Auswirkung am Markt, vor
w hrend oder nach einem Gesch ftsabschluss , dass mit der F rderung des Absatzes oder des
Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchf hrung eines
Vertrages ber Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenh ngt.
Eine geschäftliche Handlung liegt somit (nicht) vor.
Fall der unzumutbaren Belästigung oder unlautere geschäftliche Handlung?
Beispiel:
Da es hier offenkundig nicht um einen Fall der unzumutbaren Bel stigung gem. § 7 UWG geht,
kommt vorliegend insbesondere eine nach § 3 UWG unlautere gesch ftliche Handlung in
Betracht.
Gem ß der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel des § 3 UWG sind unlautere gesch ftliche
Handlungen unzul ssig.Die gesch ftliche Handlung m sste also unlauter sein.
§ 3 Abs. 3 UWG i. V. m. dem Anhang zum UWG (schwarze Liste), hier Nr. XY
Beispiel:
Zun chst ist festzustellen, dass sich XY an Verbraucher richten.
Daher ist zun chst zu pr fen, ob eine Handlung gegen ber Verbrauchern vorliegt.
Gem ß § 3 Abs. 2 UWG sind gesch ftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder
diese erreichen, unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu
geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beein ussen.
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