Kapitel 4:
Grundlagen des Privatrechts
(Stellvertretung)
, Stellvertretung
Begriff:
Handeln einer Person (Vertreter) an Stelle eines anderen
(Vertretener) mit Wirkung für diesen, § 164 I BGB.
„Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm
zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen
abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es
macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im
Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände
ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.“
Prof. Dr. Leo Schapiro 2
, Stellvertretung
Funktionsweise der Stellvertretung gem. § 164 BGB
§ Die von S abgegebene eigene WE (hier Angebot) wirkt gem. § 164 I BGB
unmittelbar für und gegen K.
§ Die ggü. S abgegebene WE (hier Annahme) wirkt gem. § 164 III, I BGB
unmittelbar für und gegen V.
§ 167 BGB
K S
§§ 164 I, 145 BGB
§§ 164 III, 147 BGB
§ 147 BGB: § 145 BGB:
Annahme Angebot
Ergebnis: Der Vertrag kommt unmittelbar
zwischen K und V zustande, S wird selbst
nicht Vertragspartei
Bei einer Übereignung (§ 929 BGB) wird K V
unmittelbar Eigentümer.
Prof. Dr. Leo Schapiro 3
Grundlagen des Privatrechts
(Stellvertretung)
, Stellvertretung
Begriff:
Handeln einer Person (Vertreter) an Stelle eines anderen
(Vertretener) mit Wirkung für diesen, § 164 I BGB.
„Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm
zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen
abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es
macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im
Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände
ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.“
Prof. Dr. Leo Schapiro 2
, Stellvertretung
Funktionsweise der Stellvertretung gem. § 164 BGB
§ Die von S abgegebene eigene WE (hier Angebot) wirkt gem. § 164 I BGB
unmittelbar für und gegen K.
§ Die ggü. S abgegebene WE (hier Annahme) wirkt gem. § 164 III, I BGB
unmittelbar für und gegen V.
§ 167 BGB
K S
§§ 164 I, 145 BGB
§§ 164 III, 147 BGB
§ 147 BGB: § 145 BGB:
Annahme Angebot
Ergebnis: Der Vertrag kommt unmittelbar
zwischen K und V zustande, S wird selbst
nicht Vertragspartei
Bei einer Übereignung (§ 929 BGB) wird K V
unmittelbar Eigentümer.
Prof. Dr. Leo Schapiro 3