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Zusammenfassung

Zusammenfassung Verwaltungsrecht AT

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Zusammenfassung Verwaltungsrecht AT; Themen: - Verwaltung - Abgrenzung öffentliches Recht und Privatrecht - Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes - Verwaltungsakt - Abgrenzung Verwaltungsakt zur Rechtsnorm - Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes - Handlunsgspielraum der Verwaltung - Ermessen der Verwaltung - Ermessensfehler - Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes - Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes - Folgen der Rechtswidrigkeit - Heilung von Verfahrens- und Formfehlern - Aufhebung von Verwaltungsakten - Rücknahme von Verwaltungsakten - Widerruf - Nebenbestimmungen bei Verwaltungsakten - öffentlich-rechtlicher Vertrag - Verwaltungsinternes Handeln

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Dokument Information

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Zusammenfassung

Themen

  • verwaltunsgrecht at
  • verwaltung

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Verwaltungsrecht AT I
Verwaltungsrecht AT = Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil
Verwaltungsrecht BT = Verwaltungsrecht Besonderer Teil
-> BT Ist vom AT abhängig


Was bedeutet eigentlich Verwaltung?


• Legislative (Gesetzgebende Gewalt)
• Judikative (Rechtssprechende Gewalt)
• checks and balances; gewallten kontrollieren sich gegenseitig
• Exekutive (Ausführende Gewalt) —> Regierung (Gubernative) —> Verwaltung (Administrative)
• Die Verwaltung ist neben der Regierung Teil der Exekutive !
• Verwaltung ist die ausführende Gewalt der Exekutive
• Es gibt keine genaue Definition für die Verwaltung, daher wurde eine negative Definition entwickelt
• negative Definition: Verwaltung ist derjenige Teil, der weder der Legislative noch Judikative noch Teil der Regierung
• Wenn die Verwaltung nun gegenüber dem Bürger tätig wird, so ist zwischen der Leistungsverwaltung und der
Eingriffsverwaltung zu unterscheiden
• Eingriffsverwaltung= Auferlegung von Verpflichtungen und Belastungen (z.B.: Gewerbeverbot, Aufstellen von
Verkehrsschildern, Geldleistungspflichten (z.B.: Falschparker))
• Leistungsverwaltung= Gewährung von Leistungen (z.B.: Baugenehmigung, BAföG, Bereitstellung von Kultur- und
Freizeiteinrichtungen)


Abgrenzung Öffentliches Recht und Privatrecht


• Abgrenzung ist für die Frage, ob der Zivilrechtsweg oder der Verwaltungsrechtsweg für den Bürger eröffnet ist.
• Abgrenzungstheorien:
1.) Interessentheorie
• ->. Rechtsvorschriften, welche dem öffentlichen Interesse dienen, gehören zum öffentlichen Recht.
• -> Rechtsvorschriften welche dem Interesse des einzelnen Bürgers dienen, gehören zum Privatrecht
• -> wird kaum noch angewendet, da auch oft öffentlich-rechtliche Normen im Zivilrecht angewendet werden und
andersherum
2.) Subordinationstheorie (Über-Unterordungstheorie)
• öffentliches Recht liegt vor, wenn zwischen den Beteiligten ein Über/Unterordnungsverhältnis vorliegt. Privatrecht liegt
vor, wenn die Beteiligten gleichberechtigt sind. -> Problematisch ist es auch hier im Privatrecht, Über/
Unterordnungsverhältnisse gibt (z.B.: Eltern_kind Verhältnis)
3. Sonderrechtstheorie
• Eine Vorschrift ist dann als öffentlich-rechtliche anzusehen, wenn sie in jedem erdenklichen Fall einem träger
öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Alle anderen Vorschriften gehören dem Privatrecht!
-> Auch diese Theorie ist nicht optimal, da die Frage „was ein Hoheitsträger“ überhaupt ist, nur beantwortet werden
kann, wenn man ins öffentliche Recht schaut. Somit liegt ein klassischer Fall des „idem per idem“ vor, nämlich dass
dasselbe durch dasselbe erklärt wird.
alle angesprochenen Theorien werden kumulativ dazu benutzt um zu überprüfen, ob der Verwaltungsrechtsweg oder
der Zivilrechtsweg eröffnet worden sind! -> Nur in Streitfällen prüfen!

,Vorgehen in der Klausur:
1. Frage: Welche Normen sind streitentscheiden
2. Frage: Sind diese Normen öffenlich-rechtlicher oder provatrechtlicher Natur?



Beispiel:
Gemeinde G vermietet dem Willi W eine Wohnung. Hierbei wusste die Gemeinde schon vor dem Vermieten der Wohnung,
dass die Wohnung extrem sanierungsbedürftig gewesen ist und v.a. die Abflussrohre eine dringende Erneuerung gebraucht
hätten.
Es kommt wie es kommen muss und schon am zweiten Tag nach dem Einzug des W bricht die Wasserleitung und die
Wohnung des W steht komplett unter Wasser.
Der W möchte Schadensersatz von der G verlangen. Ist hier der Verwaltungs- oder der Zivilrechtsweg eröffnet ?
Mit Hilfe der 3 Theorien und der 2 Fragen können wir diese Frage schnell beantworten.
Zwischen G und W wurde ein Mietvertrag nach §§ 535 ff. BGB über die Wohnung geschlossen.
Folglich würden dem W hier privatrechtliche Normen zur Verfügung stehen, um den SE von der G zu verlangen.
-> Somit wäre hier der Zivilrechtsweg nach § 13 GVG eröffnet!


Abgrenzung Öffentliches Recht & Privatrecht:
1.) Abgrnezungstheorien (Interessen-, Subordinations-, Sonderrechtstheorie)
2.) Besondere Fälle (keine oder mehrere Streitentscheide Nomen)


A) Hausverbot:
Beispiel: A und B verteilen vor einer öffentlich-rechtlichen-Universität Flyer für ihren Youtube-Channel.
Da es durch das Verteilen der Flyer zu zahlreichen Unannehmlichkeiten auf der Seiten der Universität gekommen ist, erteilt
der Universitätspräsident A und B ein Hausverbot.
Welchen Rechtsweg müssen A und B wählen, um sich gegen das Verbot zur Wehr zu setzen?
Frage: Welche streitentscheidenden Normen kommen in Betracht ?
> § 1004 BGB (privatrechtliches Hausverbot)
> Öffentlich-rechtliches Hausverbot
Frage: Sind die Normen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ?
--> Kann natürlich zunächst nicht genau geklärt werden!


Ansicht der Rechtsprechung:
Diese stellt auf den Zweck des Besuchs ab!
Verfolgten A und B privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Interessen ?
-> A und B verfolgten privatrechtliche Interessen (Aufbau eines YT-Kanals)
-> Zivilrechtsweg steht offen!


Ansicht der Literatur:
Diese stellt auf den Zweck des Hausverbots ab!
Verfolgte der Uni-Präsident privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Interessen ?
-> Der Präsident wollte sicherstellen, dass die Studenten nicht gestört werden und dass sich kein Müll an der Uni
ansammelt.
-> Somit handelte der Präsident hier öffentlich-rechtlich und der Verwaltungsrechtsweg wäre hier
eröffnet!
--> Beide Wege wären hier also offen! Wie man sich dann entscheidet, mus im Einzelfall entschieden werden!

, B) Tatsächliches Verwaltungshandeln:


--> In diesen Fällen gibt es keine normativen Grundlagen, an die man sich wenden könnte!
Beispiel: Horst H wohnt in der Nähe einer städtischen Kläranlage nahe Düren. Da er jeden Morgen zum Frühstück einen
Fäkalgeruch in seiner Wohnung ertragen muss, möchte er gegen die Stadt Düren vorgehen um endlich sein
Morgenbrötchen genießen zu können.


Ist hier der Verwaltungsrechtsweg oder der Zivilrechtsweg eröffnet?
-> Die Stadt Düren könnte hier sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich gehandelt haben!
-> Deshalb wird hier auf den Zusammenhang und die Zielsetzung des des Verhaltens der Verwaltung geschaut! Was wollte
die Stadt Düren hier mit dem Betrieb der Kläranlage erreichen ?
-> Die Stadt Düren möchte, dass ihre Bürger sauberes geklärtes Wasser zur Verfügung gestellt bekommen!
-> Folglich handelte die Stadt Düren hier öffentlich-rechtlich und der Verwaltungsrechtsweg nach
§ 40 | VWGO wäre eröffnet.


B) Fiskalisches Hilfsgeschäft:
Beispiel: Gemeinde E kauft sich beim Schreibwarenhändler S 10.000 Kugelschreiber für den eigenen
Gebrauch!
-> Solche Geschäfte und erwerbswirtschaftliche Geschäfte, sind grds. privatrechtlicher Natur!



2 Stufen Theorie:
• nur im Rahmen der Leistungsverwaltung relevant
• Z.B.: Nutzung öffentlicher Anstalten oder Einrichtungen durch die Bürger (z.B.: Schwimmbad oder Museum) oder
Vergabe von Subventionen
• Verwaltung kann z.B. das Schwimmbad jetzt öffentlich-rechtlich in Form eines Eigenbetriebs organisieren oder dies in
privatrechtlicher Form durch z.B. eine GmbH durchführen lassen.
• Frage: Wäre hier für einen Bürger der Verwaltungsrechtsweg oder der Zivilrechtsweg eröffnet, bei einer Klage ?
• Stufe 1: Hier wird geschaut, "ob" dem Bürger die Benutzung der Einrichtung gestattet wird.
• Beispiel: Willi W möchte das Hallenbad in Düren nutzen. Allerdings lässt ihn das Hallenbadpersonal nicht eintreten, da
Willi schon einige Male Probleme gemacht hat.
• 1.Stufe ist IMMER öffentlich-rechtlich! Verwaltungsrechtsweg eröffnet egal ob Eigenbetrieb oder privater Betrieb.
• Stufe 2:
• Hier muss man schauen ob die Einrichtung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlicher organisiert wird.
• Wenn sie privatrechtlich organisiert wird, dann ist die Frage "wie" die Einrichtung genutzt wird grds.privatrechtlicher
Natur.
• Wenn die Einrichtung in Eigenbetrieb durch die Verwaltung organisiert wird, dann ist es fraglich, ob man die Frage
nach dem "wie" öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich klassifizieren kann.
• Dies ist dann anhand von Indizien festzustellen, welche sich aus dem Sachverhalt ergeben.
• Anhaltspunkte für ein öffentlich-rechtlich geführtes Schwimmbad siond z.B. eine Satzung oder ein Gebühr welches
bezahlt werden muss. Privatrechtlich würden AGB's und ein Nutzungsentgelt anfallen.
• Beispiel: Willi W möchte in das Schwimmbadbecken springen, ohne sich vorher abgeduscht zu haben. Der
Bademeister greift ein und verbietet dieses Vorgehen.
• In den AGB's, des in Eigenbetrieb der Stadt Düren geführten Schwimmbads, ist aufgeführt, dass das Schwimmer ohne
vorheriges Abduschen nicht gestattet ist.

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