NAMEN §1355 BGB Gemeinsam einen Ehenamen I Familiennamen) bestimmen
Von Frau oder vom Mann oder beides
keinen gemeinsamen Ehename bestimmen , jeder behält
seinen eigenen Namen
VORAUSSETZUNG Ehemüncligkeit ( 18 Jahre)
Eheschließung vor Standesbeamten
Beide müssen die Ehe miteinander eingehen wollen
NAMENSRECHT § 1355 BGB Gemeinsamer Name ist nicht / mehr) vorgeschrieben
G Ü T E R R E C H T § 1363 BOB
Gesetzliche Güterstand Vereinbarter Güterstand
Gilt automatisch wenn ,
nichts anderes Durch Ehevertrag vor dem Notar
vereinbart ist
°
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Zugewinngemeinschaft Gütertrennung Gütergemeinschaft
Jeder Ehepartner hat eigenes Vermögen Jeder Partner hat Gemeinsames
• •
•
Während Ehe hinzugekommenes eigenes Vermögen Vermögen
•
Vermögen =
Zugewinn
-
Bei Scheidung
wird geteilt
kein Vermögens
-
Aufteilung des
ausgleich gemeinsamen Vermögens