Die Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand:
a) Der Erfolg:
- Es ist im Prinzip bei fast jeden Tatbestand ein Erfolg nötig.
Es gibt aber wenige Ausnahmen
- Ist bei jedem Delikt unterschiedlich
- § 212 I StGB Todschlag -> ERFOLG: Tod einer anderen
Person!
- § 223 I StGB Körperverletzung -> ERFOLG:
Gesundheitsschädigung oder Körperliche Misshandlung!
- § 242 I StGB Diebstahl -> ERFOLG: Wegnahme einer
fremden beweglichen Sache!
- § 303 I StGB Sachbeschädigung -> ERFOLG: Zerstörung
oder Beschädigung einer fremden Sache!
- § 211 StGB Mord
- § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung
Beispiel für die Klausur:
Es müsste der Erfolg des § 212 I StGB eingetreten sein.
Der Erfolg des § 212 I StGB ist der Tod einer anderen Person.
B ist tot.
Folglich ist der Erfolg des § 212 I StGB eingetreten.
1. Objektiver Tatbestand:
a) Der Erfolg:
- Es ist im Prinzip bei fast jeden Tatbestand ein Erfolg nötig.
Es gibt aber wenige Ausnahmen
- Ist bei jedem Delikt unterschiedlich
- § 212 I StGB Todschlag -> ERFOLG: Tod einer anderen
Person!
- § 223 I StGB Körperverletzung -> ERFOLG:
Gesundheitsschädigung oder Körperliche Misshandlung!
- § 242 I StGB Diebstahl -> ERFOLG: Wegnahme einer
fremden beweglichen Sache!
- § 303 I StGB Sachbeschädigung -> ERFOLG: Zerstörung
oder Beschädigung einer fremden Sache!
- § 211 StGB Mord
- § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung
Beispiel für die Klausur:
Es müsste der Erfolg des § 212 I StGB eingetreten sein.
Der Erfolg des § 212 I StGB ist der Tod einer anderen Person.
B ist tot.
Folglich ist der Erfolg des § 212 I StGB eingetreten.