02
Die Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand:
a) Erfolg
b) Handlung
c) Kausalität zwischen Handlung und Erfolg
d) Objektive Zurechnung
a) Der Erfolg:
- Es ist im Prinzip bei fast jeden Tatbestand ein Erfolg nötig.
Es gibt aber wenige Ausnahmen
- Ist bei jedem Delikt unterschiedlich
- § 212 I StGB Todschlag -> ERFOLG: Tod einer anderen
Person!
- § 223 I StGB Körperverletzung -> ERFOLG:
Gesundheitsschädigung oder Körperliche Misshandlung!
- § 242 I StGB Diebstahl -> ERFOLG: Wegnahme einer
fremden beweglichen Sache!
- § 303 I StGB Sachbeschädigung -> ERFOLG: Zerstörung
oder Beschädigung einer fremden Sache!
- § 211 StGB Mord
- § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung
Beispiel für die Klausur:
Es müsste der Erfolg des § 212 I StGB eingetreten sein.
Der Erfolg des § 212 I StGB ist der Tod einer anderen Person.
B ist tot.
Folglich ist der Erfolg des § 212 I StGB eingetreten.
, 02
b) Handlung:
DEFINITION: Eine Handlung ist jedes aktive Tun oder
Unterlassen, welches der Täter mit seinem eigenen Willen
beherrscht.
Mit eigenen Willen handeln:
A schießt auf den B.
Dies stellt ein aktives Tun des A dar, welches der A auch mit
seinem eigenen Willen beherrscht.
Nicht mit eigenen Willen handeln bspw. Schlafende oder
Bewusstlose!
z.B.: Wenn der A im Traum wild um sich herum schlägt und
seiner Freundin ein blaues Auge verpasst, dann handelt er hier
nicht mit seinem eigenen Willen!
Beispiel für die Klausur:
1. Obersatz:
Es müsste eine Handlung des A vorliegen.
2. Definition von Handlung eingeben:
Eine Handlung ist jedes aktives Tun oder Unterlassen,
welches der Täter mit seinem eigenen Willen beherrscht.
3. Daraus folgt…:
Schuss des A stellt ein aktives Tun da, welches der A auch
mit seinem eigenen Willen beherrschte.
4. Ergebnis:
Somit ist eine Handlung des A gegeben.
Die Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand:
a) Erfolg
b) Handlung
c) Kausalität zwischen Handlung und Erfolg
d) Objektive Zurechnung
a) Der Erfolg:
- Es ist im Prinzip bei fast jeden Tatbestand ein Erfolg nötig.
Es gibt aber wenige Ausnahmen
- Ist bei jedem Delikt unterschiedlich
- § 212 I StGB Todschlag -> ERFOLG: Tod einer anderen
Person!
- § 223 I StGB Körperverletzung -> ERFOLG:
Gesundheitsschädigung oder Körperliche Misshandlung!
- § 242 I StGB Diebstahl -> ERFOLG: Wegnahme einer
fremden beweglichen Sache!
- § 303 I StGB Sachbeschädigung -> ERFOLG: Zerstörung
oder Beschädigung einer fremden Sache!
- § 211 StGB Mord
- § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung
Beispiel für die Klausur:
Es müsste der Erfolg des § 212 I StGB eingetreten sein.
Der Erfolg des § 212 I StGB ist der Tod einer anderen Person.
B ist tot.
Folglich ist der Erfolg des § 212 I StGB eingetreten.
, 02
b) Handlung:
DEFINITION: Eine Handlung ist jedes aktive Tun oder
Unterlassen, welches der Täter mit seinem eigenen Willen
beherrscht.
Mit eigenen Willen handeln:
A schießt auf den B.
Dies stellt ein aktives Tun des A dar, welches der A auch mit
seinem eigenen Willen beherrscht.
Nicht mit eigenen Willen handeln bspw. Schlafende oder
Bewusstlose!
z.B.: Wenn der A im Traum wild um sich herum schlägt und
seiner Freundin ein blaues Auge verpasst, dann handelt er hier
nicht mit seinem eigenen Willen!
Beispiel für die Klausur:
1. Obersatz:
Es müsste eine Handlung des A vorliegen.
2. Definition von Handlung eingeben:
Eine Handlung ist jedes aktives Tun oder Unterlassen,
welches der Täter mit seinem eigenen Willen beherrscht.
3. Daraus folgt…:
Schuss des A stellt ein aktives Tun da, welches der A auch
mit seinem eigenen Willen beherrschte.
4. Ergebnis:
Somit ist eine Handlung des A gegeben.