02
Fälle, wo Objektive Zurechnung nicht vorliegt:
Speziell Fälle
ERFOLGSRISIKO RISIKOZUSAMMENHANG
Eine Gefahr wird Wenn sich der
geschaffen Gefahr im Erfolg
niederschlägt
- Risikoverringerung - Atypischer
Kausalverlauf
- Sozialadäquates - Dazwischentreten eines
Verhalten Dritten
Opfer (Eigene
Selbstgefährdung)
Täter
Dritter
- Nicht beherrschbares - Schutzzweck der Norm
Verhalten
, 02
1)Wann ist eine rechtliche relevante Gefahr nicht
gegeben?
ERFOLGSRISIKO
a) Sozialadäquates Verhalten
Def.: Ein Verhalten des Täters welches sozialadäquat ist,
also ein Verhalten welches sich aus dem normalen
sozialen Umgang miteinander als Menschen ergibt,
schafft keine rechtlich missbilligte Gefahr und ist dem
Täter nicht objektiv zurechenbar.
Beispiel:
B fühlt sich sehr krank und geht deswegen zum Arzt. Arzt
A meint es sei nur eine mittelstarke Erkältung und B
könne ruhig weiterhin zur Arbeit gehen. Gesagt getan, B
folgt der Empfehlung des Arztes und spaziert schon am
nächsten Tag wieder zurück ins Büro, wo er den
erkältungsanfälligen Erno E ansteckt. Dieser fällt ganze 2
Wochen auf Grund einer schweren Grippe aus und meint
B hätte sich wegen gefährliche Körperverletzung strafbar
gemacht.
Lösung:
B steckt E fahrlässig an. Fahrlässigkeit ist nicht objektiv
zurechenbar.
Sozialadäquate Verhalten sind unteranderem im
Straßenverkehr. Da haben wir darauf zu achten, dass wir
unserem Nebenmann oder Vordermann eben nicht
auffahren oder nicht die Vorfahrt nehmen usw!!!!!
Fälle, wo Objektive Zurechnung nicht vorliegt:
Speziell Fälle
ERFOLGSRISIKO RISIKOZUSAMMENHANG
Eine Gefahr wird Wenn sich der
geschaffen Gefahr im Erfolg
niederschlägt
- Risikoverringerung - Atypischer
Kausalverlauf
- Sozialadäquates - Dazwischentreten eines
Verhalten Dritten
Opfer (Eigene
Selbstgefährdung)
Täter
Dritter
- Nicht beherrschbares - Schutzzweck der Norm
Verhalten
, 02
1)Wann ist eine rechtliche relevante Gefahr nicht
gegeben?
ERFOLGSRISIKO
a) Sozialadäquates Verhalten
Def.: Ein Verhalten des Täters welches sozialadäquat ist,
also ein Verhalten welches sich aus dem normalen
sozialen Umgang miteinander als Menschen ergibt,
schafft keine rechtlich missbilligte Gefahr und ist dem
Täter nicht objektiv zurechenbar.
Beispiel:
B fühlt sich sehr krank und geht deswegen zum Arzt. Arzt
A meint es sei nur eine mittelstarke Erkältung und B
könne ruhig weiterhin zur Arbeit gehen. Gesagt getan, B
folgt der Empfehlung des Arztes und spaziert schon am
nächsten Tag wieder zurück ins Büro, wo er den
erkältungsanfälligen Erno E ansteckt. Dieser fällt ganze 2
Wochen auf Grund einer schweren Grippe aus und meint
B hätte sich wegen gefährliche Körperverletzung strafbar
gemacht.
Lösung:
B steckt E fahrlässig an. Fahrlässigkeit ist nicht objektiv
zurechenbar.
Sozialadäquate Verhalten sind unteranderem im
Straßenverkehr. Da haben wir darauf zu achten, dass wir
unserem Nebenmann oder Vordermann eben nicht
auffahren oder nicht die Vorfahrt nehmen usw!!!!!