Notwehr
§32 StGB
Wenn Keine Rechtsfertigungsgründe vorhanden sind dann Rechtswidrig
Rechtfertigungsgründe:
Notwehr
Aufbau
I. Notwehr
1. Objektive Rechtfertigungselemente
a. Notwehrlage
i. Angriff
jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches
Verhalten
ii. Gegenwärtig
Der Angriff ist gegenwärtig, wenn die Rechtsgutsverletzung unmittelbar
bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
iii. Rechtswidrig
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn der Angreifer seinerseits nicht
gerechtfertigt ist.
b. Notwehrhandlung
i. Gegen Angreifer (nur gegen den konkreten Angreifer, sonst kein § 32 StGB)
ii. Geeignet
Geeignet ist eine Handlung, die den Angriff effektiv zu beenden oder
zumindest abzuschwächen vermag.
iii. Erforderlich (Ausnahme: ex-ante perspektive eines objektiven Beobachters)
Erforderlich ist sie, wenn sie von den geeigneten und zur Verfügung
stehenden Abwehrmitteln das mildeste Mittel darstellt.
iv. Gebotenheit
2. Subjektive Rechtfertigungselemente
a. Kenntnisse von Umständen
b. Wille
c. Motive
§32 StGB
Wenn Keine Rechtsfertigungsgründe vorhanden sind dann Rechtswidrig
Rechtfertigungsgründe:
Notwehr
Aufbau
I. Notwehr
1. Objektive Rechtfertigungselemente
a. Notwehrlage
i. Angriff
jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches
Verhalten
ii. Gegenwärtig
Der Angriff ist gegenwärtig, wenn die Rechtsgutsverletzung unmittelbar
bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
iii. Rechtswidrig
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn der Angreifer seinerseits nicht
gerechtfertigt ist.
b. Notwehrhandlung
i. Gegen Angreifer (nur gegen den konkreten Angreifer, sonst kein § 32 StGB)
ii. Geeignet
Geeignet ist eine Handlung, die den Angriff effektiv zu beenden oder
zumindest abzuschwächen vermag.
iii. Erforderlich (Ausnahme: ex-ante perspektive eines objektiven Beobachters)
Erforderlich ist sie, wenn sie von den geeigneten und zur Verfügung
stehenden Abwehrmitteln das mildeste Mittel darstellt.
iv. Gebotenheit
2. Subjektive Rechtfertigungselemente
a. Kenntnisse von Umständen
b. Wille
c. Motive