Vorsatz und Irrtum (wenn IRRTUM nicht vermeidbar war, greift §17 StGB)
§ 15 StGB: Vorsatz erforderlich
=Wissen und Wollen in Bezug auf die Tatbestandsverwirklichung
Gegenstand: alle objektiven Tatumstände (§ 16 I 1 StGB; Kongruenz --> Objektiver Tatbestand und
Vorsatz sind Deckungsgleich)
Nicht objektive Bedingungen der Strafbarkeit (z.B. § 323a StGB)
Analog bei Regelbeispielmerkmalen (§243)
Vorsatz im Stadium des unbeendeten Versuchs genügt (hM)
Vorsatz muss in zeitlicher Hinsicht, nach § 16 I StGB bei Begehung der Tat vorliegen.
Koinzidenzprinzip bzw. Simultanitätsprinzip:
Also nicht:
Dolus antecedens | vor Versuchsbeginn
Dolus subsequens | nach Beendigung der Tat
--> Beide entsprechen somit nicht den Anforderungen
Straffreiheit erlangt nicht, wenn nur der Vorsatz fallen gelassen wird.
3 Vorsatzformen:
1. Absicht = dolus directus 1. Grades ("Absicht", "um zu")
--> es kommt dem Täter drauf an
2. Direkter Vorsatz = dolus directus 2. Grades ("wissentlich", "wider besseres Wissen")
--> Täter weiß/ sieht sicher voraus
Als notwendig/ sicher vorgestellte, auch unerwünschte, Nebenfolge der Tat
3. Eventual Vorsatz = dolus eventualis
--> Umstritten wann dieser vorliegt
--> Täter sollte es für Möglich gehalten haben, genauso aber bei bewusster Fahrlässigkeit
--> wenn Eventual Vorsatz im subj. Tatbestand vorliegt prüft man auch luxuria (bewusste
Fahrlässigkeit)
1M. Möglichkeitstheorie: Täter hat trotz erkannter konkreter Möglichkeit der
Tatbestandsverwirklichung (leugnet bewusste Fahrlässigkeit)
2M. Wahrscheinlichkeitstheorie: Täter stellt sich die Tb.-Verwirklichung als
wahrscheinlich, d.h. mehr als möglich und weniger als überwiegend wahrscheinlich
vor. (Theorie gilt als überwunden)
3M. Gleichgültigkeitstheorie: Täter nimmt die für Möglich gehaltenen Tb.-
Verwirklichung aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut in Kauf.
(Funktioniert nicht richtig weil Gleichgültigkeit auch Motiv ist)
4M. Einwilligungs- oder Billigungstheorie (Rspr.)
Täter hält Tb.-Verwirklichung für möglich und nicht ganz fernliegend und nimmt sie
billigend in kauf; im Rechtssinne "billigt" der Täter auch einen höchst
unerwünschten Erfolg, mit dem er sich um das von ihm erstrebten Zieles abfinden
muss.
5M. Ernstnahme- oder Entscheidungstheorie (h.L.)
§ 15 StGB: Vorsatz erforderlich
=Wissen und Wollen in Bezug auf die Tatbestandsverwirklichung
Gegenstand: alle objektiven Tatumstände (§ 16 I 1 StGB; Kongruenz --> Objektiver Tatbestand und
Vorsatz sind Deckungsgleich)
Nicht objektive Bedingungen der Strafbarkeit (z.B. § 323a StGB)
Analog bei Regelbeispielmerkmalen (§243)
Vorsatz im Stadium des unbeendeten Versuchs genügt (hM)
Vorsatz muss in zeitlicher Hinsicht, nach § 16 I StGB bei Begehung der Tat vorliegen.
Koinzidenzprinzip bzw. Simultanitätsprinzip:
Also nicht:
Dolus antecedens | vor Versuchsbeginn
Dolus subsequens | nach Beendigung der Tat
--> Beide entsprechen somit nicht den Anforderungen
Straffreiheit erlangt nicht, wenn nur der Vorsatz fallen gelassen wird.
3 Vorsatzformen:
1. Absicht = dolus directus 1. Grades ("Absicht", "um zu")
--> es kommt dem Täter drauf an
2. Direkter Vorsatz = dolus directus 2. Grades ("wissentlich", "wider besseres Wissen")
--> Täter weiß/ sieht sicher voraus
Als notwendig/ sicher vorgestellte, auch unerwünschte, Nebenfolge der Tat
3. Eventual Vorsatz = dolus eventualis
--> Umstritten wann dieser vorliegt
--> Täter sollte es für Möglich gehalten haben, genauso aber bei bewusster Fahrlässigkeit
--> wenn Eventual Vorsatz im subj. Tatbestand vorliegt prüft man auch luxuria (bewusste
Fahrlässigkeit)
1M. Möglichkeitstheorie: Täter hat trotz erkannter konkreter Möglichkeit der
Tatbestandsverwirklichung (leugnet bewusste Fahrlässigkeit)
2M. Wahrscheinlichkeitstheorie: Täter stellt sich die Tb.-Verwirklichung als
wahrscheinlich, d.h. mehr als möglich und weniger als überwiegend wahrscheinlich
vor. (Theorie gilt als überwunden)
3M. Gleichgültigkeitstheorie: Täter nimmt die für Möglich gehaltenen Tb.-
Verwirklichung aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut in Kauf.
(Funktioniert nicht richtig weil Gleichgültigkeit auch Motiv ist)
4M. Einwilligungs- oder Billigungstheorie (Rspr.)
Täter hält Tb.-Verwirklichung für möglich und nicht ganz fernliegend und nimmt sie
billigend in kauf; im Rechtssinne "billigt" der Täter auch einen höchst
unerwünschten Erfolg, mit dem er sich um das von ihm erstrebten Zieles abfinden
muss.
5M. Ernstnahme- oder Entscheidungstheorie (h.L.)