Geschäfts- und Deliktsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit:
Geschäftsunfähig:
Kinder unter 7 Jahren (§ 104 I BGB)
Dauerhaft krankhaft Gestörte Geistestätigkeiten
Freie Willensbestimmung muss ausgeschlossen sein (§ 104 II BGB)
Beschränkt Geschäftsfähig:
Minderjährige über 7 Jahre (§ 106 BGB)
Unbeschränkt Geschäftsfähig:
Alle Geschäftsfähigen, also quasi alle über 18. Jahre (§ 2 BGB)
Deliktsfähigkeiten:
Deliktsunfähigkeit:
Kinder unter 7 Jahre (§ 828 I BGB)
Bewusstlose, deren Geistestätigkeiten gestört sind (§ 827 S. 1 BGB)
Folge: Keine Schadensersatz Haftung
Beschränkt Deliktsfähig:
Personen zwischen 7 und 18 Jahren (§ 828 III BGB)
Folge: SE Haftung nur bei Einsichtsfähigkeit, § 828 II 2. HS
Zwischen 7 und 10 Jahren bei Schäden im Verkehr
Folge: SE Haftung nur bei Vorsatz
Unbeschränkt Geschäftsfähig:
Alle Volljährigen
Folge: unbeschränkte Haftung
Geschäftsfähigkeit:
Geschäftsunfähig:
Kinder unter 7 Jahren (§ 104 I BGB)
Dauerhaft krankhaft Gestörte Geistestätigkeiten
Freie Willensbestimmung muss ausgeschlossen sein (§ 104 II BGB)
Beschränkt Geschäftsfähig:
Minderjährige über 7 Jahre (§ 106 BGB)
Unbeschränkt Geschäftsfähig:
Alle Geschäftsfähigen, also quasi alle über 18. Jahre (§ 2 BGB)
Deliktsfähigkeiten:
Deliktsunfähigkeit:
Kinder unter 7 Jahre (§ 828 I BGB)
Bewusstlose, deren Geistestätigkeiten gestört sind (§ 827 S. 1 BGB)
Folge: Keine Schadensersatz Haftung
Beschränkt Deliktsfähig:
Personen zwischen 7 und 18 Jahren (§ 828 III BGB)
Folge: SE Haftung nur bei Einsichtsfähigkeit, § 828 II 2. HS
Zwischen 7 und 10 Jahren bei Schäden im Verkehr
Folge: SE Haftung nur bei Vorsatz
Unbeschränkt Geschäftsfähig:
Alle Volljährigen
Folge: unbeschränkte Haftung