Geschäftsfähigkeit
Wirksamkeitsvoraussetzungen von Rechtsgeschäfte - Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit:
Geschäftsunfähiger bzw. beschränkt Geschäftsfähiger gibt WE ab § 104 ff BGB
Bei Vertragsprüfung immer darauf achten beide Seiten zu untersuchen, die des Antragenden sowie
die des Annehmenden
§ 131 I BGB Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
0-7 Jahre = Geschäftsunfähig
7-18 Jahre = beschränkt Geschäftsfähig
Ab 18 Jahre = Voll Geschäftsfähig
Dieser Treppen Aufbau der Geschäftsfähigkeit dient dazu, nicht von Geschäftsunfähig zu Geschäftsfähig auf
einmal zu wechseln, sondern den Minderjährigen stück für Stück zur Geschäftsfähigkeit zu leiten.
Z.B. das dieser sich nicht mit 14 Jahren durch Ratenkauf verschuldet
Fall: Der 6-jährige K „kauft“ beim Spielzeughändler V einen Teddy für 20,- Euro. Die Eltern des K haben
hiervon keinerlei Kenntnis. Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor?
Nach § 104 I BGB ist K Geschäftsunfähig und damit auch nach § 105 I BGB auch seine Willenerklärung.
Darüber hinaus ist nach § 131 I BGB auch die Annahmeerklärung nichtig, dass sie gegenüber einem
Geschäftsunfähigen erklärt wurde.
Hier Scheitert man an zwei Punkten:
1. Kein Wirksamen Angebot, da K noch 6 Jahre alt ist +
2. Keine Zugegangene Annahme, das dieser dafür Geschäftsfähig sein müsste.
Die Zustimmung der Vertreter
Die Zustimmung vor Abgabe der WE bzw. vor Vertragsschluss ist die
Einwilligung gem. § 183 S.1 BGB
Die Zustimmung nach Abgabe der WE bzw. nach Vertragsschluss ist die
Genehmigung gem. § 184 I BGB
Schutz der Minderjährigen, Schutzgedanke
Wirksamkeitsvoraussetzungen von Rechtsgeschäfte - Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit:
Geschäftsunfähiger bzw. beschränkt Geschäftsfähiger gibt WE ab § 104 ff BGB
Bei Vertragsprüfung immer darauf achten beide Seiten zu untersuchen, die des Antragenden sowie
die des Annehmenden
§ 131 I BGB Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
0-7 Jahre = Geschäftsunfähig
7-18 Jahre = beschränkt Geschäftsfähig
Ab 18 Jahre = Voll Geschäftsfähig
Dieser Treppen Aufbau der Geschäftsfähigkeit dient dazu, nicht von Geschäftsunfähig zu Geschäftsfähig auf
einmal zu wechseln, sondern den Minderjährigen stück für Stück zur Geschäftsfähigkeit zu leiten.
Z.B. das dieser sich nicht mit 14 Jahren durch Ratenkauf verschuldet
Fall: Der 6-jährige K „kauft“ beim Spielzeughändler V einen Teddy für 20,- Euro. Die Eltern des K haben
hiervon keinerlei Kenntnis. Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor?
Nach § 104 I BGB ist K Geschäftsunfähig und damit auch nach § 105 I BGB auch seine Willenerklärung.
Darüber hinaus ist nach § 131 I BGB auch die Annahmeerklärung nichtig, dass sie gegenüber einem
Geschäftsunfähigen erklärt wurde.
Hier Scheitert man an zwei Punkten:
1. Kein Wirksamen Angebot, da K noch 6 Jahre alt ist +
2. Keine Zugegangene Annahme, das dieser dafür Geschäftsfähig sein müsste.
Die Zustimmung der Vertreter
Die Zustimmung vor Abgabe der WE bzw. vor Vertragsschluss ist die
Einwilligung gem. § 183 S.1 BGB
Die Zustimmung nach Abgabe der WE bzw. nach Vertragsschluss ist die
Genehmigung gem. § 184 I BGB
Schutz der Minderjährigen, Schutzgedanke