Interessenausgleichsmöglichkeiten bei Willensmängeln
Gültigkeit der Willensmängel
Erklärungsempfänger wird geschützt ( § 119 II BGB; §§ 116 f. BGB)
Nichtigkeit der Willenerklärung
Erklärender wird geschützt (einverständliches Scheingeschäft, §§ 117 I, 118 BGB)
Vernichtbarkeit der Willenserklärung
Regelfall: Mittelweg mit Schutzmechanismen zugunsten von Erklärendem und
Erklärungsempfänger
Willensmängel
1. Bewusste Willensmängel (116-118)
Wille und Erklärungsinhalt fallen BEWUSST auseinander; es besteht ein Vorbehalt, das
Erklärte nicht zu wollen
§ 116 BGB = Geheimer Vorbehalt = Erklärender meint es nicht ernst, behält es sich aber vor
§ 116 S. 2 BGB = der gegenüber kennt den Vorbehalt
§ 118 BGB ist zu § 116 BGB abzugrenzen
§ 118 umfasst die Scherzerklärung = Erklärender geht davon aus, dass der Empfänger
das auch erkennt
In beiden Fällen meint der Erklärende es nicht ernst
§ 117 BGB Scheingeschäft = Empfänger ist mit eingeweiht (Absprache) --> simuliertes
Geschäft
Empfangsbedürftig da es einen Empfänger gibt
Erklärender wird Geschützt, da Empfänger nicht Schutzbedürftig ist, weil er mitwirkt
§ 117 II BGB Dissimuliertes Geschäft --> Kaufvertrag aber insgeheim Mietvertrag oder
Schenkungsvertrag
2. Unbewusste Willensmängel
a. Schema (§ 142 BGB ist die Rechtsfolge der Anfechtung, damit wird IMMER die
Prüfung angefangen)
i. Dazu fechtet man die eigene WE an, nicht den ganzen Vertrag
1. Anwendbarkeit (nur bei WE, bei nichts anderem) nicht bei Familien und Erb Recht
2. Zulässigkeit der Anfechtung (auch nichtige RG --> folge ist dann wieder nichtig)
3.
Anfechtungsgrund (materiell-rechtlich) 6. Kausalität subj. Erheblich = Irrtum muss
Gründe ursächlich sein
Obj. Erheblich = WE
unter dem Irrtum
unterblieben
4. Anfechtungserklärung ( § 143 I BGB, Formfreiheit ) einseitig-empfangsbedürftig
5. Anfechtungsgegner § 143 II, III BGB
6. Anfechtungsfrist § 121 BGB bzw. § 124 BGB
1. Anfechtungsgrund ist entscheidend
a. §§ 119, 120 BGB = § 121 BGB (Fehler kommt aus eigener Sphäre daher nicht
soviel Zeit)
b. § 123 BGB = § 124 BGB (Durch andere, daher mehr Zeit)
Gültigkeit der Willensmängel
Erklärungsempfänger wird geschützt ( § 119 II BGB; §§ 116 f. BGB)
Nichtigkeit der Willenerklärung
Erklärender wird geschützt (einverständliches Scheingeschäft, §§ 117 I, 118 BGB)
Vernichtbarkeit der Willenserklärung
Regelfall: Mittelweg mit Schutzmechanismen zugunsten von Erklärendem und
Erklärungsempfänger
Willensmängel
1. Bewusste Willensmängel (116-118)
Wille und Erklärungsinhalt fallen BEWUSST auseinander; es besteht ein Vorbehalt, das
Erklärte nicht zu wollen
§ 116 BGB = Geheimer Vorbehalt = Erklärender meint es nicht ernst, behält es sich aber vor
§ 116 S. 2 BGB = der gegenüber kennt den Vorbehalt
§ 118 BGB ist zu § 116 BGB abzugrenzen
§ 118 umfasst die Scherzerklärung = Erklärender geht davon aus, dass der Empfänger
das auch erkennt
In beiden Fällen meint der Erklärende es nicht ernst
§ 117 BGB Scheingeschäft = Empfänger ist mit eingeweiht (Absprache) --> simuliertes
Geschäft
Empfangsbedürftig da es einen Empfänger gibt
Erklärender wird Geschützt, da Empfänger nicht Schutzbedürftig ist, weil er mitwirkt
§ 117 II BGB Dissimuliertes Geschäft --> Kaufvertrag aber insgeheim Mietvertrag oder
Schenkungsvertrag
2. Unbewusste Willensmängel
a. Schema (§ 142 BGB ist die Rechtsfolge der Anfechtung, damit wird IMMER die
Prüfung angefangen)
i. Dazu fechtet man die eigene WE an, nicht den ganzen Vertrag
1. Anwendbarkeit (nur bei WE, bei nichts anderem) nicht bei Familien und Erb Recht
2. Zulässigkeit der Anfechtung (auch nichtige RG --> folge ist dann wieder nichtig)
3.
Anfechtungsgrund (materiell-rechtlich) 6. Kausalität subj. Erheblich = Irrtum muss
Gründe ursächlich sein
Obj. Erheblich = WE
unter dem Irrtum
unterblieben
4. Anfechtungserklärung ( § 143 I BGB, Formfreiheit ) einseitig-empfangsbedürftig
5. Anfechtungsgegner § 143 II, III BGB
6. Anfechtungsfrist § 121 BGB bzw. § 124 BGB
1. Anfechtungsgrund ist entscheidend
a. §§ 119, 120 BGB = § 121 BGB (Fehler kommt aus eigener Sphäre daher nicht
soviel Zeit)
b. § 123 BGB = § 124 BGB (Durch andere, daher mehr Zeit)