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Eigentumsfreiheit, Art 14. GG
Dienstag, 13. Dezember 2022
10:40
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
 Jedermann
 Auch Art. 19 III GG
 Nicht die inländische öffentliche Hand
2. Sachlicher Schutzbereich
 Eigentum muss von der Rechtsordnung näher bestimmt werden
 Normgeprägter Schutzbereich
 Eigentum = Die Summe der vom Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt zu
einem bestimmten Zeitpunkt gewährten vermögenwerten Rechte
 Privatrechtliche Vermögenswerte Rechtspositionen
 Sacheigentum an beweglichen Sachen und Grundstücken
 Alle dinglichen Rechte z.B. Hypothek und Grundschuld
 Relative Rechte
 Besitzrecht des Mieters
 Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
 Öffentlich-rechtlich Vermögenswerte Rechtsposition
 Durch eigene Leistung (Rente)
 Kein Anspruch auf Sozialhilfe, weil keine eigene Leistung
 Nicht geschützt
 Vermögen als solches
 Bloße Gewinnchancen
 Der einfache Gesetzgeber bestimmt Inhalt und Schranken
 Weiter Gestaltungsspielraum
II. Eingriff
 Legal Enteignung: Gesetz entzieht selbst teilweise oder ganz einem Personenkreis
konkrete Eigentumsrechte
 Administrativenteignung: Gesetz ermächtigt die Verwaltung konkrete
Eigentumsrechte Einzelner zu Entziehen
 Sonderopfertheorie: wenn Maßnahme nur wenige Eigentümer (Sonderopfer) trifft --
> dann Enteignung oder alle Eigentümer ( dann Inhaltsbestimmung ? )
 Schweretheorie: Ist der Eingriff besonders Intensiv ? - dann Enteignung
 Formale Theorie: Enteignung (+) bei vollständigen oder teilweise Entzug des
Eigentums, auf das Staat für eigene Zwecke zugreift
 Inhaltsbestimmung (+) wenn Eigentum als solches belassen wird, aber
Duldungspflichten auferlegt werden
III. Verfassungsmäßige Rechtfertigung
 Bei einer Enteignung durch Gesetz (Legal Enteignung) oder aufgrund eines Gesetzes
(Administrativenteignung) Art. 14 III GG
 Wohl der Allgemeinheit Art. 14 III 1 GG
 Verhältnismäßigkeit:
 Administrativenteignung wäre ein milderes Mittel
 Junktim Klausel: Entschädigungsregelungen zwingend notwendig Art.
14 III 2, 3 GG
 Bei Inhalts- und Schrankenbestimmung: Art. 14 I 2 GG Gesetz
 Konkretisierung der Sozialpflichtigkeit als Zweck Art. 14 II GG
 Verhältnismäßigkeit
 Ggf. ist die Angemessenheit/ Zumutbarkeit nur zu bejahen, wenn es eine
Entschädigungsregelungen gibt (aber kein Junktim)
6,49 €
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