Eigentumsfreiheit, Art 14. GG
Dienstag, 13. Dezember 2022
10:40
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
Jedermann
Auch Art. 19 III GG
Nicht die inländische öffentliche Hand
2. Sachlicher Schutzbereich
Eigentum muss von der Rechtsordnung näher bestimmt werden
Normgeprägter Schutzbereich
Eigentum = Die Summe der vom Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt zu
einem bestimmten Zeitpunkt gewährten vermögenwerten Rechte
Privatrechtliche Vermögenswerte Rechtspositionen
Sacheigentum an beweglichen Sachen und Grundstücken
Alle dinglichen Rechte z.B. Hypothek und Grundschuld
Relative Rechte
Besitzrecht des Mieters
Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
Öffentlich-rechtlich Vermögenswerte Rechtsposition
Durch eigene Leistung (Rente)
Kein Anspruch auf Sozialhilfe, weil keine eigene Leistung
Nicht geschützt
Vermögen als solches
Bloße Gewinnchancen
Der einfache Gesetzgeber bestimmt Inhalt und Schranken
Weiter Gestaltungsspielraum
II. Eingriff
Legal Enteignung: Gesetz entzieht selbst teilweise oder ganz einem Personenkreis
konkrete Eigentumsrechte
Administrativenteignung: Gesetz ermächtigt die Verwaltung konkrete
Eigentumsrechte Einzelner zu Entziehen
Sonderopfertheorie: wenn Maßnahme nur wenige Eigentümer (Sonderopfer) trifft --
> dann Enteignung oder alle Eigentümer ( dann Inhaltsbestimmung ? )
Schweretheorie: Ist der Eingriff besonders Intensiv ? - dann Enteignung
Formale Theorie: Enteignung (+) bei vollständigen oder teilweise Entzug des
Eigentums, auf das Staat für eigene Zwecke zugreift
Inhaltsbestimmung (+) wenn Eigentum als solches belassen wird, aber
Duldungspflichten auferlegt werden
III. Verfassungsmäßige Rechtfertigung
Bei einer Enteignung durch Gesetz (Legal Enteignung) oder aufgrund eines Gesetzes
(Administrativenteignung) Art. 14 III GG
Wohl der Allgemeinheit Art. 14 III 1 GG
Verhältnismäßigkeit:
Administrativenteignung wäre ein milderes Mittel
Junktim Klausel: Entschädigungsregelungen zwingend notwendig Art.
14 III 2, 3 GG
Bei Inhalts- und Schrankenbestimmung: Art. 14 I 2 GG Gesetz
Konkretisierung der Sozialpflichtigkeit als Zweck Art. 14 II GG
Verhältnismäßigkeit
Ggf. ist die Angemessenheit/ Zumutbarkeit nur zu bejahen, wenn es eine
Entschädigungsregelungen gibt (aber kein Junktim)
Dienstag, 13. Dezember 2022
10:40
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
Jedermann
Auch Art. 19 III GG
Nicht die inländische öffentliche Hand
2. Sachlicher Schutzbereich
Eigentum muss von der Rechtsordnung näher bestimmt werden
Normgeprägter Schutzbereich
Eigentum = Die Summe der vom Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt zu
einem bestimmten Zeitpunkt gewährten vermögenwerten Rechte
Privatrechtliche Vermögenswerte Rechtspositionen
Sacheigentum an beweglichen Sachen und Grundstücken
Alle dinglichen Rechte z.B. Hypothek und Grundschuld
Relative Rechte
Besitzrecht des Mieters
Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
Öffentlich-rechtlich Vermögenswerte Rechtsposition
Durch eigene Leistung (Rente)
Kein Anspruch auf Sozialhilfe, weil keine eigene Leistung
Nicht geschützt
Vermögen als solches
Bloße Gewinnchancen
Der einfache Gesetzgeber bestimmt Inhalt und Schranken
Weiter Gestaltungsspielraum
II. Eingriff
Legal Enteignung: Gesetz entzieht selbst teilweise oder ganz einem Personenkreis
konkrete Eigentumsrechte
Administrativenteignung: Gesetz ermächtigt die Verwaltung konkrete
Eigentumsrechte Einzelner zu Entziehen
Sonderopfertheorie: wenn Maßnahme nur wenige Eigentümer (Sonderopfer) trifft --
> dann Enteignung oder alle Eigentümer ( dann Inhaltsbestimmung ? )
Schweretheorie: Ist der Eingriff besonders Intensiv ? - dann Enteignung
Formale Theorie: Enteignung (+) bei vollständigen oder teilweise Entzug des
Eigentums, auf das Staat für eigene Zwecke zugreift
Inhaltsbestimmung (+) wenn Eigentum als solches belassen wird, aber
Duldungspflichten auferlegt werden
III. Verfassungsmäßige Rechtfertigung
Bei einer Enteignung durch Gesetz (Legal Enteignung) oder aufgrund eines Gesetzes
(Administrativenteignung) Art. 14 III GG
Wohl der Allgemeinheit Art. 14 III 1 GG
Verhältnismäßigkeit:
Administrativenteignung wäre ein milderes Mittel
Junktim Klausel: Entschädigungsregelungen zwingend notwendig Art.
14 III 2, 3 GG
Bei Inhalts- und Schrankenbestimmung: Art. 14 I 2 GG Gesetz
Konkretisierung der Sozialpflichtigkeit als Zweck Art. 14 II GG
Verhältnismäßigkeit
Ggf. ist die Angemessenheit/ Zumutbarkeit nur zu bejahen, wenn es eine
Entschädigungsregelungen gibt (aber kein Junktim)