Art. 11 GG Freizügigkeit
I. Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich:
"Deustchen" Gesetz, also Alle Deutschen
Bei Ausländern greift Art.2 I GG
Problem: Art. 21 und 45 AEUV verbürgt die Freizügigkeit auf alle Unionsbürger, innerhalb des
Unionsgebiets
o Dem EU-Recht kommt Anwendungsvorrang gegenüber dem Nationalen Recht zu
Folgen:
o 1M. Erweiterung des persönlichen Schutzbereiches im Wege unionskonformer
Auslegung
o H.L das Schutzniveau wird von Art. 2 I GG auf Art. 11 GG angehoben
Sachlicher Schutzbereich:
Frei sich fortzubewegen um an einem beliebigen Ort Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen
Auch die Mitnahme von Hab und Gut
o 1.Wohnsitz: ständige Niederlassung um dort den Lebensmittelpunkt zu finden
Nicht die berufliche Niederlassung
o 2.Aufenthalt: Vorübergehendes Verweilen an einem bestimmten Ort
1M. Einige Minuten
H.L gewisse Dauer, "mehr als flüchtig"
3M. Mind. Eine Übernachtung
o Innerhalb des Bundesgebiets: nicht geschützt sind Ausreisen, wohl geschützt sind
Einreisen
o Inhaltliche Begrenzung: Recht auf Freizügigkeit (hier Wohnsitz), gilt nur dann, wenn
Konkrete Ort es bodenrechtlich zulässt ( Bauplanungsrecht )
Konsequenz: wenn man in einem Ort wohnt, welches nach Planungsrecht einem
Braunkohletagebau gehört, kann sich auf den Schutzbereich des Art. 11 GG berufen
II. Eingriff
Klassischer Eingriff:
Aufenthaltsverweise/ Wohnungsverweise nach Polizeirecht
Abschiebung eines Deutschen ins Ausland
Jede Freizügigkeitsbeschränkende Imperative Maßnahme
(+) wenn der Staat einem Deustchen Staatsbürger den Wohnsitz vorschreibt
III. Verfassungsmäßige Rechtfertigung
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt (Schranken)
Gem. Art. 11 II GG nur durch Gesetz oder Aufgrund eines Gesetzes
Gesetzesvorbehalt + Qualifikation
o Eine nicht ausreichende Lebensgrundlage kann nicht durch Alter oder Krankheit
angenommen werden sondern durch massenhafte Einwanderung von
Spätaussiedlern
o Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche
demokratische Grundordnung
Schranken-Schranken
Verhältnismäßigkeit
…
I. Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich:
"Deustchen" Gesetz, also Alle Deutschen
Bei Ausländern greift Art.2 I GG
Problem: Art. 21 und 45 AEUV verbürgt die Freizügigkeit auf alle Unionsbürger, innerhalb des
Unionsgebiets
o Dem EU-Recht kommt Anwendungsvorrang gegenüber dem Nationalen Recht zu
Folgen:
o 1M. Erweiterung des persönlichen Schutzbereiches im Wege unionskonformer
Auslegung
o H.L das Schutzniveau wird von Art. 2 I GG auf Art. 11 GG angehoben
Sachlicher Schutzbereich:
Frei sich fortzubewegen um an einem beliebigen Ort Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen
Auch die Mitnahme von Hab und Gut
o 1.Wohnsitz: ständige Niederlassung um dort den Lebensmittelpunkt zu finden
Nicht die berufliche Niederlassung
o 2.Aufenthalt: Vorübergehendes Verweilen an einem bestimmten Ort
1M. Einige Minuten
H.L gewisse Dauer, "mehr als flüchtig"
3M. Mind. Eine Übernachtung
o Innerhalb des Bundesgebiets: nicht geschützt sind Ausreisen, wohl geschützt sind
Einreisen
o Inhaltliche Begrenzung: Recht auf Freizügigkeit (hier Wohnsitz), gilt nur dann, wenn
Konkrete Ort es bodenrechtlich zulässt ( Bauplanungsrecht )
Konsequenz: wenn man in einem Ort wohnt, welches nach Planungsrecht einem
Braunkohletagebau gehört, kann sich auf den Schutzbereich des Art. 11 GG berufen
II. Eingriff
Klassischer Eingriff:
Aufenthaltsverweise/ Wohnungsverweise nach Polizeirecht
Abschiebung eines Deutschen ins Ausland
Jede Freizügigkeitsbeschränkende Imperative Maßnahme
(+) wenn der Staat einem Deustchen Staatsbürger den Wohnsitz vorschreibt
III. Verfassungsmäßige Rechtfertigung
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt (Schranken)
Gem. Art. 11 II GG nur durch Gesetz oder Aufgrund eines Gesetzes
Gesetzesvorbehalt + Qualifikation
o Eine nicht ausreichende Lebensgrundlage kann nicht durch Alter oder Krankheit
angenommen werden sondern durch massenhafte Einwanderung von
Spätaussiedlern
o Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche
demokratische Grundordnung
Schranken-Schranken
Verhältnismäßigkeit
…