Obersatz:
"Die Revision ist begründet, wenn eine von Amts wegen zu prüfende
Verfahrensvoraussetzung fehlt oder das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes iSd.
§ 337 StPO beruht, also wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet
worden ist."
[ § 337 StPO Wortlaut + Verfahrensvoraussetzungen]
I. Verfahrensvoraussetzungen / Verfahrenshindernisse
von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen!
"Es müssten zunächst sämtliche Prozessvoraussetzungen vorliegen."
oder
"Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse sind nicht ersichtlich."
II. Verfahrensfehler (Formelle Rüge)
"Es könnten Verfahrensfehler vorliegen. Die ist der Fall, wenn eine gesetzlich
vorgeschriebene Handlung durch das Gericht unterblieben, fehlerhaft vorgenommen
worden wäre oder eine Handlung des Gerichts rechtlich unzulässig gewesen wäre."
[M/G § 337 Rn. 9]
müssen bewiesen sein! idR. bewiesen, aber Feststellung erforderlich: idR.
Sitzungsprotokoll oder freibeweislich
1) absolute Revisionsgründe § 338 StPO
2) relative Revisionsgründe § 337 StPO (Beruhen des Urteils auf dem Verstoß muss
für jeden Verstoß ausdrücklich geprüft werden)
Sonderfall - Berufungsrevision:
Nach § 332 StPO gelten die §§ 226 – § 275 StPO auch für das Berufungsverfahren,
soweit nicht das Gesetz speziellere Regelungen aufstellt.
III. Sachrüge (Materielle Rüge)
Obersatz: [M/G § 337 Rn. 21, 33]
"Die Sachrüge ist begründet, wenn die Urteilsfeststellungen keine tragfähige
Grundlage für die rechtliche Prüfung bietet oder soweit das Recht auf den
festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden ist."