Formelle Gesetze
Formelle Gesetze haben jedoch keine Allgemeinverbindlichkeit, sondern gelten nur innerhalb
des Parlaments. Sie werden daher auch Parlamentsgesetze genannt.
Beispiele von formellen Gesetzen:
- der Haushaltsplan des Bundes
- der Länder oder auf kommunaler Ebene
- das BGB (zugleich auch ein materielles Gesetz).
Gesetzgebungsverfahren bei formellen Gesetzen
1. Die Gesetzgebungsinitiative
Bei der Gesetzgebungsinitiative handelt es sich um das Recht, eine Gesetzesvorlage
einzubringen. Sie ist in Art. 76 Absatz 1 GG geregelt, wonach sie beim Bundestag durch
die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat
eingebracht werden können. Art. 76 der Geschäftsordnung des Bundestages (GO BT)
konkretisiert dies näher, sodass auch eine Fraktion oder mindestens 5 % der
Bundestagsmitglieder eine solche Gesetzesvorlage einbringen können.
2. Die Beschlussfassung des Bundestages
Die Beschlussfassung des Bundestages findet grundsätzlich durch drei Lesungen statt, in
denen der Gesetzesentwurf behandelt wird (vgl. dazu § 78 GO BT).
Die erste Lesung dient dabei der Überweisung des Beschlusses an die Ausschüsse.
Im Rahmen der zweiten Lesung können die Abgeordneten Änderungsanträge stellen.
Darüber hinaus werden über die Einzelvorschriften abgestimmt.
In der dritten Lesung sind Änderungen dann nur noch schwer möglich (vgl. § 85 GO BT).
Es folgen sodass die Schlussabstimmungen, für die grundsätzlich eine einfache Mehrheit
gem. Art. 42 Absatz 2 Satz 1 GG genügt.
Mit der Zustimmung folgt der Gesetzesbeschluss im Sinne des Art. 77 Absatz 1 GG.
Zu beachten ist, dass Verstöße gegen die Geschäftsordnung des Bundestages für die
Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen regelmäßig unbeachtlich sind. Sollten jedoch konkrete
Vorschriften der GO BT die Verfassungsprinzipien absichern, so sind deren Verletzungen
beachtlich.
Formelle Gesetze haben jedoch keine Allgemeinverbindlichkeit, sondern gelten nur innerhalb
des Parlaments. Sie werden daher auch Parlamentsgesetze genannt.
Beispiele von formellen Gesetzen:
- der Haushaltsplan des Bundes
- der Länder oder auf kommunaler Ebene
- das BGB (zugleich auch ein materielles Gesetz).
Gesetzgebungsverfahren bei formellen Gesetzen
1. Die Gesetzgebungsinitiative
Bei der Gesetzgebungsinitiative handelt es sich um das Recht, eine Gesetzesvorlage
einzubringen. Sie ist in Art. 76 Absatz 1 GG geregelt, wonach sie beim Bundestag durch
die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat
eingebracht werden können. Art. 76 der Geschäftsordnung des Bundestages (GO BT)
konkretisiert dies näher, sodass auch eine Fraktion oder mindestens 5 % der
Bundestagsmitglieder eine solche Gesetzesvorlage einbringen können.
2. Die Beschlussfassung des Bundestages
Die Beschlussfassung des Bundestages findet grundsätzlich durch drei Lesungen statt, in
denen der Gesetzesentwurf behandelt wird (vgl. dazu § 78 GO BT).
Die erste Lesung dient dabei der Überweisung des Beschlusses an die Ausschüsse.
Im Rahmen der zweiten Lesung können die Abgeordneten Änderungsanträge stellen.
Darüber hinaus werden über die Einzelvorschriften abgestimmt.
In der dritten Lesung sind Änderungen dann nur noch schwer möglich (vgl. § 85 GO BT).
Es folgen sodass die Schlussabstimmungen, für die grundsätzlich eine einfache Mehrheit
gem. Art. 42 Absatz 2 Satz 1 GG genügt.
Mit der Zustimmung folgt der Gesetzesbeschluss im Sinne des Art. 77 Absatz 1 GG.
Zu beachten ist, dass Verstöße gegen die Geschäftsordnung des Bundestages für die
Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen regelmäßig unbeachtlich sind. Sollten jedoch konkrete
Vorschriften der GO BT die Verfassungsprinzipien absichern, so sind deren Verletzungen
beachtlich.