Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 | Nr.2 GG, $$ 13 Nr.6, 76 ff. BVerfGG
I. ZULÄSSIGKEIT
1. Zuständigkeit:
-> Die Zuständigkeit des BVerfG für die abstrakte Normenkontrolle ergibt sich aus Art. 93
I Nr.2 GG
2. Antragsberechtigung:
-> Antragsberechtigt sind grds. nur die Bundesregierung (Bundeskanzler +
Bundesminister), eine Landesregierung oder ein Viertel des Bundestages nach Art. 93 |
Nr.2 GG, $ 76 I BVerfGG.
3. Antragsgegenstand:
-> Antragsgegenstand kann jedes Bundesrecht/Landesrecht sein. Das Gesetz muss
allerdings bereits verkündet worden sein. Art. 93 | Nr.2 GG, 76 | BVerfGG.
4. Antragsbefugnis:
Nach Art. 93 | Nr.2 GG ist der Antragsteller antragsbefugt, wenn
Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit
von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder von Landesrecht mit sonstigen
Bundesrecht vorliegen.
5. Frist/Form:
Eine Frist gibt es nicht und die Form der abstrakten Normenkontrolle richtet sich nach §
23 I BVerfGG. Es muss also Schriftform vorliegen und der Antrag muss begründet sein.
I. ZULÄSSIGKEIT
1. Zuständigkeit:
-> Die Zuständigkeit des BVerfG für die abstrakte Normenkontrolle ergibt sich aus Art. 93
I Nr.2 GG
2. Antragsberechtigung:
-> Antragsberechtigt sind grds. nur die Bundesregierung (Bundeskanzler +
Bundesminister), eine Landesregierung oder ein Viertel des Bundestages nach Art. 93 |
Nr.2 GG, $ 76 I BVerfGG.
3. Antragsgegenstand:
-> Antragsgegenstand kann jedes Bundesrecht/Landesrecht sein. Das Gesetz muss
allerdings bereits verkündet worden sein. Art. 93 | Nr.2 GG, 76 | BVerfGG.
4. Antragsbefugnis:
Nach Art. 93 | Nr.2 GG ist der Antragsteller antragsbefugt, wenn
Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit
von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder von Landesrecht mit sonstigen
Bundesrecht vorliegen.
5. Frist/Form:
Eine Frist gibt es nicht und die Form der abstrakten Normenkontrolle richtet sich nach §
23 I BVerfGG. Es muss also Schriftform vorliegen und der Antrag muss begründet sein.