Skripte von Altmann-Schmidt
Lehrbuch „Verwaltungsrecht AT“ Maurer/Waldhoff und Ipsen
Postits sind erlaubt, keine Unterstreichungen (Bleistift geht), keine Verweise (i. V. m.)
4 Stunden Klausur:
1. Stunde: Sachverhalt mit Skizze
¾ Stunde/1 Stunde: Zulässigkeit
2 Stunden: Begründetheit
Die Covid-19-Verordnung stützt auf dem Infektionsschutzgesetz, dass eigentlich dazu dient,
besonders schlimme Geschehnisse, die einen besonders schnellen Handlungsbedarf ermöglichen.
Sämtliche Maßnahmen der Covid-19-Verordnungen werden durch die Exekutive (Regierung) an den
Parlamenten vorbei beschlossen. Es wird daher eine allgemeine Debatte gehalten, die allgemein die
Notwendigkeit der Maßnahmen analysieren.
Kritik: dauerhafte Ermächtigung der Landesregierung Durchbrechung der Gewaltenteilung weil
nicht Einbeziehung der Parlamente
Mögliche Frage:
Was wurde auf Seiten des Parlaments kritisiert am Vorgehen der Landesregierung?
Am 18.11. wurde das Infektionsschutzgesetz geändert:
breitere rechtliche Grundlage
„notwendige Schutzmaßnahmen, die die zuständige Behörde treffen kann“
konkrete Auflistung notwendiger Schutzmaßnahmen von Landesregierungen und Behörden (z. B.
Abstandsgebote, Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, Beschränkungen im Kultur- und
Freizeitbereich“, 7-Tages-Inzidenz von 35 und 50 Neuinfektionenn pro 100.000 Einwohner pro
Woche zum Einleiten der Maßnahmen, Rechtsverordnungen mit Corona-Schutzmaßnahmen auf 4
Wochen begrenzt, Verlängerungen sind aber möglich mit allgemeiner Begründung
- parlamentarische Legitimation: Verpflichtung zur Teilnahme der Parlamente (aber kein
Vorbehaltsrecht) zur flexibleren Reaktion auf das Infektionsgeschehen
§ 28 Infektionsschutzgesetz:
Sämtliche Grundrechte, die eingeschränkt werden können, werden in einem Maßnahmenkatalog
benannt:
Art. 5
§ 32 infektionsschutzgesetz ist die ermächtigungsgrundlage für die verordnungen
Vor verabschiedung soll in landtagen über vorordnung mit parlamenten diskutiiert werden.
parlamente haben aber nur ein vetorecht. Mit diesem vetorecht könnte die maßnahme auf 2 wochen
verkürzt werden (Übergangszeit soll ungeregelte Zeiträume vermeiden)
, Gesundheitsschutz der Allgemeinheit (aufgrund von Risikogruppen) geht vor einzelner Entscheidung
über eigene individuelle Gesundheitsschutz
Konkretisierung des Infektionsschutzgesetzes zur Erstellung der ländereigenen Corona-
Verordnungen: Verstärkung der demokratische Legitimation der Corona-Verordnungen,
Mitbestimmung des Volkes wird eingeschränkt durch Erlass der Verordnungen durch die
Verwaltungen
Davor: größere Ermächtigung der Landesregierung gegenüber Parlament, 28a gibt genaue
Bestimmungen vor
- Auflagen der Versammlung sind Konkretisierungen des Infektionsschutzgesetzes
- Voraussetzung für polizeiliche Maßnahmen bei Versammlungen: Verstoß gegen das
Infektionsschutzgesetzes (Versammlungsteilnehmer handeln rechtswidrig) Teilnehmer fallen aus
dem Schutzbereich des Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) raus
sind Maßnahmen nach Polizei- und Ordnungsrecht möglich z. B. Platzverweis
und die Maßnahme muss selbstverständlich auch verhältnismäßig sein
Lehrbuch „Verwaltungsrecht AT“ Maurer/Waldhoff und Ipsen
Postits sind erlaubt, keine Unterstreichungen (Bleistift geht), keine Verweise (i. V. m.)
4 Stunden Klausur:
1. Stunde: Sachverhalt mit Skizze
¾ Stunde/1 Stunde: Zulässigkeit
2 Stunden: Begründetheit
Die Covid-19-Verordnung stützt auf dem Infektionsschutzgesetz, dass eigentlich dazu dient,
besonders schlimme Geschehnisse, die einen besonders schnellen Handlungsbedarf ermöglichen.
Sämtliche Maßnahmen der Covid-19-Verordnungen werden durch die Exekutive (Regierung) an den
Parlamenten vorbei beschlossen. Es wird daher eine allgemeine Debatte gehalten, die allgemein die
Notwendigkeit der Maßnahmen analysieren.
Kritik: dauerhafte Ermächtigung der Landesregierung Durchbrechung der Gewaltenteilung weil
nicht Einbeziehung der Parlamente
Mögliche Frage:
Was wurde auf Seiten des Parlaments kritisiert am Vorgehen der Landesregierung?
Am 18.11. wurde das Infektionsschutzgesetz geändert:
breitere rechtliche Grundlage
„notwendige Schutzmaßnahmen, die die zuständige Behörde treffen kann“
konkrete Auflistung notwendiger Schutzmaßnahmen von Landesregierungen und Behörden (z. B.
Abstandsgebote, Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, Beschränkungen im Kultur- und
Freizeitbereich“, 7-Tages-Inzidenz von 35 und 50 Neuinfektionenn pro 100.000 Einwohner pro
Woche zum Einleiten der Maßnahmen, Rechtsverordnungen mit Corona-Schutzmaßnahmen auf 4
Wochen begrenzt, Verlängerungen sind aber möglich mit allgemeiner Begründung
- parlamentarische Legitimation: Verpflichtung zur Teilnahme der Parlamente (aber kein
Vorbehaltsrecht) zur flexibleren Reaktion auf das Infektionsgeschehen
§ 28 Infektionsschutzgesetz:
Sämtliche Grundrechte, die eingeschränkt werden können, werden in einem Maßnahmenkatalog
benannt:
Art. 5
§ 32 infektionsschutzgesetz ist die ermächtigungsgrundlage für die verordnungen
Vor verabschiedung soll in landtagen über vorordnung mit parlamenten diskutiiert werden.
parlamente haben aber nur ein vetorecht. Mit diesem vetorecht könnte die maßnahme auf 2 wochen
verkürzt werden (Übergangszeit soll ungeregelte Zeiträume vermeiden)
, Gesundheitsschutz der Allgemeinheit (aufgrund von Risikogruppen) geht vor einzelner Entscheidung
über eigene individuelle Gesundheitsschutz
Konkretisierung des Infektionsschutzgesetzes zur Erstellung der ländereigenen Corona-
Verordnungen: Verstärkung der demokratische Legitimation der Corona-Verordnungen,
Mitbestimmung des Volkes wird eingeschränkt durch Erlass der Verordnungen durch die
Verwaltungen
Davor: größere Ermächtigung der Landesregierung gegenüber Parlament, 28a gibt genaue
Bestimmungen vor
- Auflagen der Versammlung sind Konkretisierungen des Infektionsschutzgesetzes
- Voraussetzung für polizeiliche Maßnahmen bei Versammlungen: Verstoß gegen das
Infektionsschutzgesetzes (Versammlungsteilnehmer handeln rechtswidrig) Teilnehmer fallen aus
dem Schutzbereich des Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) raus
sind Maßnahmen nach Polizei- und Ordnungsrecht möglich z. B. Platzverweis
und die Maßnahme muss selbstverständlich auch verhältnismäßig sein