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Verwaltungsrecht Grundlagen für das Land Berlin

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Verwaltungsrecht Grundlagen für das Land Berlin











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Notizen
Professor(en)
Frau prof. dr. bautze
Enthält
Alle klassen

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Verwaltungs- und Verfahrensrecht

Literatur:
Gesetze über die Berliner Verwaltung, Grundgesetz
Verwaltungsrecht – leicht gemacht
Ehlers/Pünder – VwRecht (Nachschlagewerk)

Berlin = Föderales System zur Machtverteilung (=/ Nazi-Zeit)


VW-Akt = gestaltende Entscheidung an den Bürger (Bescheid)

Rechtsbehelfsbelehrung = Erläuterung über Verfahren des Widerspruchs (im Anhang
eines Bescheids)

Vollstrecker = setzt eine Forderung durch (z. B. Pfändung von Privateigentum)


Klausur: Fallbearbeitung, Behörde hat Entscheidung getroffen und diese
beurteilen, Zettelchen mit Namen zu Gesetzen, keine Paragrafen, Unterstreichen
erlaubt – 3 Stunden

Verwaltungsorganisation in Berlin

Was ist das besondere an der VW/Exekutive ggü anderen Gewalten?

Judikative = Rechtsstreitigkeiten, Kontrolle von Recht

Bundesebene: BverfGericht,Bundesgerichte, Landesebene:
OberVwGericht,Landesgerichte Kommunale Ebene: Amtsgericht (Straf- und
Zivilrecht), VwGericht (Entscheidungen zwischen Bürger und Staat),
Arbeitsgericht, Sozialgericht, Finanzgericht


Legislative = Gesetze erstellen/beschließen, Machen von Recht

Bundesebene: BT u. BR, Landesebene: Abgeordnetenhaus, Kommunale Ebene:
Erschließungsbeitragssatzung (Bebauungspläne)

,Exekutive = Rechtsanwendung, Anwenden der Gesetze auf den Einzelfall, Regierung
ist politische Gestaltung auf abstrakterer Ebene, Verordnungen/VW-Vorschriften
erlassen (wie Legislative → materielle Gesetze)

Bundesregierung: Landesregierung (Berlin: Senat),Kommunale Ebene:
Gemeindeverwaltung (Berlin: Bezirksämter)


Fachaufsicht = Linien
keine Fachaufsicht = ohne Verbindung

, Rechtsquellen:

Normenpyramide
EU-Recht
Richtlinienverordnung
Verfassung/GG (Art. 1 III GG)
Völkerrecht
Länderverfassungen (Art. 31 GG „Bundesrecht bricht Landesrecht“)
Bundesgesetze
Landesgesetze
Verordnungen (Exekutive) (Art. 80)
Satzungen (u. a. Kommunale Selbstverwaltung) (Art. 28)
Verwaltungsvorschriften


Gewohnheitsrecht: ungeschriebenes Recht, langjährige Übung/Anwendung,z. B.
Wegerecht
Richterrecht: nicht in Deutschland, z. B. in Amerika (Präsidenzfälle), außer
BVerfGericht, als Argumentationshilfe

EU-Recht: Völkerrechtliche Verträge (Vertrag von Lissabon), Primärrecht → EU-V
(GG der EU), AEUV: Arbeitsweise der EU (Politikfelder), Sekundärrecht(nicht über
GG) → Richtlinienverordnung, Organe: EU-Kommission, EU-Parlament, EU-Ghof,EU-
RechnH, EU-Rat (Art. II GG)

Länder dürfen mehr Rechte für Bürger beschließen, die aber in Vereinbarkeit mit
dem Bund stehen müssen (Bundesrecht bricht Landesrecht).

Verordnungen: Konkretisierung von Gesetzen, Gesetze ermächtigen Verordnungen,
Gesetze müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß vorbestimmen (Art. 80 GG), in Realität
sind Verordnungen essentiell für die Umsetzung von Gesetzen (Kritikpunkt)

Satzungen: Körperschaften, Anstalten öR, Kommunale Selbstverwaltung, Vereine
(Einrichtungen mit Mitgliedern)

Verwaltungsvorschriften: GGO (Gemeinsame Geschäftsordnung), nachdem die
Verwaltung handeln soll (einheitliche Praxis) → Verwaltungsinnenrecht ohne
Außenwirkung, Konkretisieren das Verwaltungshandeln bei ungenauen
Rechtsbegriffen (z. B. Zuverlässigkeit)
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