Aufgabe des Rechts
§ Recht soll den Rechtsfrieden wahren und Gerechtigkeit schaffen.
o Durch Regeln die Gebote und Verbote beinhalten, um das menschliche Zusammenleben
zu regeln.
§ Rechtsnormen
• Vorschrift auf gesetzlicher Grundlage
• Diese Rechtsnormen werden als Bündel Gesetze genannt.
o Gesetze bilden die Rechtsordnung
1.1 Rechtsgebiete & Rechtsquellen
§ Rechtsnormen werden unterteilt in öffentliches Recht und Privatrecht.
Öffentliches Recht
§ Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis zwischen dem Staat und seinen Bürgern.
o Verfassungsrecht
o Verwaltungsrecht
o Prozessrecht
o Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht.
Verfassungsrecht
§ Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
o Trat am 24. Mai 1949 in Kraft
o Besteht aus:
§ Präambel
§ Grundrechten
§ Grundrechtsgleichen Rechten
• Wahlrecht
• Gleichheitsrecht
§ Regelungen über die Staatsorganisation
• Aufbau und Funktion der Staatsorgane
o Gewaltenteilung
§ Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane.
§ Dient zur Verhinderung von Machtmissbrauch
• Legislative
o Gesetzgebende Gewalt
§ Bundesrat
• Judikative
o Rechtssprechende Gewalt
§ Richter
• Exekutive
o Ausführende Gewalt
§ Polizei
• Gesetzgebungsverfahren
o Art. 20 GG
§ Enthält die Staatsprinzipien
• Demokratieprinzip
• Sozialstaatsprinzip
• Bundesstaatsprinzip
1
, o Art. 1–19 GG
§ Beinhaltet Jedermann-Grundrechte und Deutschengrundrechte
• Jedermann-Grundrechte
o Rechte die jeder Mensch hat
§ Menschenwürde
• Deutschengrundrechte
o Rechte die deutsche Staatsbürger haben
§ Berufsfreiheit
§ Bei Verstoß gegen die Grundrechte
• Bundesverfassungsgericht (Karlsruhe)
Verwaltungsrecht
§ Ist das Recht der Exekutive.
§ Unterteilung in:
o Allgemeines Verwaltungsrecht
§ Legt die Handlungsformen der Verwaltung fest
• Verwaltungsakte
o Baugenehmigung
o Besonderes Verwaltungsrecht
§ Steuerrecht
§ Sozialrecht
§ Beamtenrecht
Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
§ Das Strafrecht stellt einen im Strafgesetzbuch (StGB) festgelegten Katalog strafbarer Handlungen
und ihre staatlichen Sanktionen dar.
o Allgemeine Teil
§ Regelt die Grundlagen der Strafbarkeit.
o Besonderer Teil
o Materiellen Strafrecht
§ Beschreibt die einzelnen Straftaten (Delikte) und die Rechtsfolge.
§ Körperverletzung
o Formelles Strafrecht
§ Regelt in der Strafprozessordnung das Strafverfahren und bestimmt, wie die
Strafen vollzogen werden
§ Das Ordnungswidrigkeitenrecht wird als zum Strafrecht gehörig angesehen, weil es ihm in
Methodik und Verfahren ähnelt.
o Verhängt keine Strafen, sondern Geldbußen
Prozessrecht
§ Betrifft das Gerichtsverfahren mit der Unterteilung in:
o Zivilprozessrecht
§ Erste Instanz
• Amtsgericht (AG
o Strafprozessrecht
§ Ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt
§ Erste Instanz
• Amtsgericht (AG)
o In Abhängigkeit von Verbrechen und Strafmaß entscheiden:
• Richter oder das Schöffengericht
o Schöffengericht ist ein Spruchkörper des Amtsgerichts, bei dem
neben dem Richter noch zwei Schöffen (ehrenamtliche Richter)
mitwirken.
2
, § Zweite Instanz
• Landgericht (LG)
o Verhandelt Rechtsmittel (Berufungen oder Revisionen) aus
Urteilen des Amtsgerichts
• Kann auch Erstinstanz sein, wenn:
o Straferwartung > 4 Jahre Freiheitsentzug
o Sicherungsverwahrung notwendig ist
• Landgericht als Schwurgericht wenn:
o Delikte mit Tötung verhandelt werden
§ Schwurgericht ist dann mit drei Berufsrichtern und
zwei Schöffen besetzt
§ Dritte Instanz
• Oberlandesgericht (OLG)
o Verhandelt Rechtsmittel (Berufungen oder Revisionen) aus
Urteilen des Amtsgerichts
Berufung
§ Überprüft Urteile auf rechtliche und tatsächliche Hinsicht
Revision
§ Überprüft Urteile auf rechtliche Hinsicht
o Verwaltungsprozessrecht
§ Ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt
§ Erste Instanz
• Verwaltungsgericht (VG)
§ Zweite Instanz
• Oberverwaltungsgericht (OVG) Leipzig
• Verhandelt Rechtsmittel (Berufungen oder Revisionen) aus Urteilen des
Verwaltungsgerichts
§ Dritte Instanz
• Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig
• Verhandelt Rechtsmittel (Berufungen oder Revisionen) aus Urteilen des
Verwaltungsgerichts
Privatrecht / Zivilrecht
§ Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen von Rechtssubjekten (also Personen)
untereinander.
o Geprägt von Privatautonomie
§ Bedeutet, dass jeder seine Rechtsbeziehungen bestimmen und
selbstverantwortlich gestalten kann
§ Wichtigste Gestaltungsformen ist der Vertrag
§ Regelwerk ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
§ Das Privatrecht unterteilt sich in:
o Allgemeines Privatrecht
§ Bürgerliches Recht (Zivilrecht)
• 1. Buch
o Allgemeiner Teil
• 2. Buch
o Schuldrecht
• 3. Buch
o Sachenrecht
• 4. Buch
o Familienrecht
• 5. Buch
o Erbrecht
3
, o Sonderprivatrecht
§ Handelsrecht
§ Gesellschaftsrecht
§ Arbeitsrecht
• Erste Instanz
o Arbeitsgericht (ArbG)
• Zweite Instanz
o Landesarbeitsgericht (LAG) Erfurt
• Dritte Instanz
o Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfurt
§ Urheberrecht
§ Wirtschaftsprivatrecht
o Materielle Privatrecht
§ Umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen des Privatrechts, welche sich
beschäftigten mit:
• Entstehung von Recht
• Veränderung von Recht
• Übertragung von Recht
• Erlöschen von Recht
o Formelle Privatrecht
§ Regelt in der Zivilprozessordnung (ZPO) die Durchsetzung des materiellen
Rechts.
o Erste Instanz
§ Im Zivilprozess das Amtsgericht, wenn:
• Streitwert bis einschließlich 5.000 EUR
• Mietsachen
• Familiensachen
§ Amtsgericht ist auch ein Registergericht
• Handelsregister
• Vereinsregister
o Zweite Instanz
§ Landgericht
• Bildet Zivil- und Strafkammern
• Verhandelt Rechtsmittel (Berufungen oder Revisionen) aus Urteilen des
Amtsgerichts
• Kann auch Erstinstanz sein, wenn:
o Streitwert > 5.000 EUR
o Dritte Instanz
§ Oberlandesgericht
• Bildet Straf- und Zivilsenate
• Verhandelt Rechtsmittel (Berufungen oder Revisionen) aus Urteilen des
Landgerichts.
o Vierte Instanz
§ Bundesgerichtshof (BGH)
• Bildet Straf- und Zivilsenate
• Revisionsinstanz gegen die Endurteile der Land- und Oberlandesgerichte
Unterscheidung öffentliches Recht und privates Recht
§ Es ist wichtig, die Rechtsgebiete unterscheiden zu können, da diese sich im Ablauf der
Gerichtsverhandlungen unterscheiden.
o Subjektstheorie besagt:
§ Eine Norm ist immer dann dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn die
betreffende Norm einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet
ansonsten liegt Privatrecht vor.
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§ Recht soll den Rechtsfrieden wahren und Gerechtigkeit schaffen.
o Durch Regeln die Gebote und Verbote beinhalten, um das menschliche Zusammenleben
zu regeln.
§ Rechtsnormen
• Vorschrift auf gesetzlicher Grundlage
• Diese Rechtsnormen werden als Bündel Gesetze genannt.
o Gesetze bilden die Rechtsordnung
1.1 Rechtsgebiete & Rechtsquellen
§ Rechtsnormen werden unterteilt in öffentliches Recht und Privatrecht.
Öffentliches Recht
§ Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis zwischen dem Staat und seinen Bürgern.
o Verfassungsrecht
o Verwaltungsrecht
o Prozessrecht
o Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht.
Verfassungsrecht
§ Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
o Trat am 24. Mai 1949 in Kraft
o Besteht aus:
§ Präambel
§ Grundrechten
§ Grundrechtsgleichen Rechten
• Wahlrecht
• Gleichheitsrecht
§ Regelungen über die Staatsorganisation
• Aufbau und Funktion der Staatsorgane
o Gewaltenteilung
§ Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane.
§ Dient zur Verhinderung von Machtmissbrauch
• Legislative
o Gesetzgebende Gewalt
§ Bundesrat
• Judikative
o Rechtssprechende Gewalt
§ Richter
• Exekutive
o Ausführende Gewalt
§ Polizei
• Gesetzgebungsverfahren
o Art. 20 GG
§ Enthält die Staatsprinzipien
• Demokratieprinzip
• Sozialstaatsprinzip
• Bundesstaatsprinzip
1
, o Art. 1–19 GG
§ Beinhaltet Jedermann-Grundrechte und Deutschengrundrechte
• Jedermann-Grundrechte
o Rechte die jeder Mensch hat
§ Menschenwürde
• Deutschengrundrechte
o Rechte die deutsche Staatsbürger haben
§ Berufsfreiheit
§ Bei Verstoß gegen die Grundrechte
• Bundesverfassungsgericht (Karlsruhe)
Verwaltungsrecht
§ Ist das Recht der Exekutive.
§ Unterteilung in:
o Allgemeines Verwaltungsrecht
§ Legt die Handlungsformen der Verwaltung fest
• Verwaltungsakte
o Baugenehmigung
o Besonderes Verwaltungsrecht
§ Steuerrecht
§ Sozialrecht
§ Beamtenrecht
Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
§ Das Strafrecht stellt einen im Strafgesetzbuch (StGB) festgelegten Katalog strafbarer Handlungen
und ihre staatlichen Sanktionen dar.
o Allgemeine Teil
§ Regelt die Grundlagen der Strafbarkeit.
o Besonderer Teil
o Materiellen Strafrecht
§ Beschreibt die einzelnen Straftaten (Delikte) und die Rechtsfolge.
§ Körperverletzung
o Formelles Strafrecht
§ Regelt in der Strafprozessordnung das Strafverfahren und bestimmt, wie die
Strafen vollzogen werden
§ Das Ordnungswidrigkeitenrecht wird als zum Strafrecht gehörig angesehen, weil es ihm in
Methodik und Verfahren ähnelt.
o Verhängt keine Strafen, sondern Geldbußen
Prozessrecht
§ Betrifft das Gerichtsverfahren mit der Unterteilung in:
o Zivilprozessrecht
§ Erste Instanz
• Amtsgericht (AG
o Strafprozessrecht
§ Ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt
§ Erste Instanz
• Amtsgericht (AG)
o In Abhängigkeit von Verbrechen und Strafmaß entscheiden:
• Richter oder das Schöffengericht
o Schöffengericht ist ein Spruchkörper des Amtsgerichts, bei dem
neben dem Richter noch zwei Schöffen (ehrenamtliche Richter)
mitwirken.
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, § Zweite Instanz
• Landgericht (LG)
o Verhandelt Rechtsmittel (Berufungen oder Revisionen) aus
Urteilen des Amtsgerichts
• Kann auch Erstinstanz sein, wenn:
o Straferwartung > 4 Jahre Freiheitsentzug
o Sicherungsverwahrung notwendig ist
• Landgericht als Schwurgericht wenn:
o Delikte mit Tötung verhandelt werden
§ Schwurgericht ist dann mit drei Berufsrichtern und
zwei Schöffen besetzt
§ Dritte Instanz
• Oberlandesgericht (OLG)
o Verhandelt Rechtsmittel (Berufungen oder Revisionen) aus
Urteilen des Amtsgerichts
Berufung
§ Überprüft Urteile auf rechtliche und tatsächliche Hinsicht
Revision
§ Überprüft Urteile auf rechtliche Hinsicht
o Verwaltungsprozessrecht
§ Ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt
§ Erste Instanz
• Verwaltungsgericht (VG)
§ Zweite Instanz
• Oberverwaltungsgericht (OVG) Leipzig
• Verhandelt Rechtsmittel (Berufungen oder Revisionen) aus Urteilen des
Verwaltungsgerichts
§ Dritte Instanz
• Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig
• Verhandelt Rechtsmittel (Berufungen oder Revisionen) aus Urteilen des
Verwaltungsgerichts
Privatrecht / Zivilrecht
§ Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen von Rechtssubjekten (also Personen)
untereinander.
o Geprägt von Privatautonomie
§ Bedeutet, dass jeder seine Rechtsbeziehungen bestimmen und
selbstverantwortlich gestalten kann
§ Wichtigste Gestaltungsformen ist der Vertrag
§ Regelwerk ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
§ Das Privatrecht unterteilt sich in:
o Allgemeines Privatrecht
§ Bürgerliches Recht (Zivilrecht)
• 1. Buch
o Allgemeiner Teil
• 2. Buch
o Schuldrecht
• 3. Buch
o Sachenrecht
• 4. Buch
o Familienrecht
• 5. Buch
o Erbrecht
3
, o Sonderprivatrecht
§ Handelsrecht
§ Gesellschaftsrecht
§ Arbeitsrecht
• Erste Instanz
o Arbeitsgericht (ArbG)
• Zweite Instanz
o Landesarbeitsgericht (LAG) Erfurt
• Dritte Instanz
o Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfurt
§ Urheberrecht
§ Wirtschaftsprivatrecht
o Materielle Privatrecht
§ Umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen des Privatrechts, welche sich
beschäftigten mit:
• Entstehung von Recht
• Veränderung von Recht
• Übertragung von Recht
• Erlöschen von Recht
o Formelle Privatrecht
§ Regelt in der Zivilprozessordnung (ZPO) die Durchsetzung des materiellen
Rechts.
o Erste Instanz
§ Im Zivilprozess das Amtsgericht, wenn:
• Streitwert bis einschließlich 5.000 EUR
• Mietsachen
• Familiensachen
§ Amtsgericht ist auch ein Registergericht
• Handelsregister
• Vereinsregister
o Zweite Instanz
§ Landgericht
• Bildet Zivil- und Strafkammern
• Verhandelt Rechtsmittel (Berufungen oder Revisionen) aus Urteilen des
Amtsgerichts
• Kann auch Erstinstanz sein, wenn:
o Streitwert > 5.000 EUR
o Dritte Instanz
§ Oberlandesgericht
• Bildet Straf- und Zivilsenate
• Verhandelt Rechtsmittel (Berufungen oder Revisionen) aus Urteilen des
Landgerichts.
o Vierte Instanz
§ Bundesgerichtshof (BGH)
• Bildet Straf- und Zivilsenate
• Revisionsinstanz gegen die Endurteile der Land- und Oberlandesgerichte
Unterscheidung öffentliches Recht und privates Recht
§ Es ist wichtig, die Rechtsgebiete unterscheiden zu können, da diese sich im Ablauf der
Gerichtsverhandlungen unterscheiden.
o Subjektstheorie besagt:
§ Eine Norm ist immer dann dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn die
betreffende Norm einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet
ansonsten liegt Privatrecht vor.
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