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Zusammenfassung Wirtschafts- und Privatrecht

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Zusammenfassung Wirtschafts- und Privatrecht
Grün: Anspruchsgrundlagen
Blau: Paragraphen
Gelb: Legaldefinitionen
Magenta: Legaldefinierte Begriffe


Richtiges Zitieren:



Rechtsgeschäfte
Zweiseitige oder mehrseitige Rechtsgeschäfte:
 Einseitig verpflichtend: Schenkung, Bürgschaft
 Zwei oder mehrseitig verpflichtend: Mietvertrag, Kaufvertrag
Willenserklärung
= Jemand gelangt auf Grund von einem oder mehreren Motiven zu dem Willen, eine
bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen
 Die Willenserklärung kann ausdrücklich erfolgen. Es ist jedoch ausreichend,
wenn der Handelnde seinen Geschäftswillen nur mittelbar durch Verhalten
schlüssig zum Ausdruck bringt  z.B. jemand greift im Kiosk eine Zeitung und
legt das passende Geld auf den Tisch  es handelt sich um ein konkludentes
Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags sowie zur Übertragung des
Geldes
 Die Putzfrau des Geschäftsführers sieht einen unterschriebenen Brief und
geht davon aus, dass die Absendung versäumt wurde. Sie sendet den Brief
los. Die Putzfrau darf aber die Willenserklärung nicht abgeben, deshalb reicht
dies nicht aus
Beispiel: Für den Zugang einer Willenserklärung im Sinne §130 BGB ist es
erforderlich, dass diese in den Machtbereich oder in die Einflusssphäre des
Empfängers gelangen ist. Dies ist vielfach der räumliche Machtbereich (z.B.
Briefkasten). Weiter muss unter Zugrundlage gewöhnlicher Verhältnisse mit der
Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen sein. Anspruch: M könnte gegen V
einen Anspruch auf Zahlung der Miete für Januar haben gemäß §535 2 BGB. Da aus
der Aufgabe nichts anderes zu erkennen ist, ist davon auszugehen, dass zwischen V
und M ein Mietvertrag zustande gekommen ist. Ms Nachricht ist eine
Willenserklärung und damit ein einseitiges Rechtsgeschäft. Aufgrund der
Einschaltung des AB kann davon ausgegangen werden, dass V abwesend ist. In Ms
Machtbereich ist die KÜ durch Sprechen auf den AB gekommen. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb V die KÜ nicht zur Kenntnis hätte nehmen können, nachdem sie
in seinen Machtbereich gelangt war. Fraglich ist aber, ob unter Zugrundelegung
normaler Umstände davon ausgegangen werden kann, ob V die KÜ Freitag
nachmittags noch zur Kenntnis hätte nehmen können. Es ist nicht ersichtlich,

,weshalb davon ausgegangen werden könnte, dass V diese Nachricht nach
Geschäftsschluss noch zur Kenntnis nimmt.  Da also Ms Kündigung dem V nicht
am Freitag 30.11 nach §130 BGB zuging und damit wirksam wurde, hat M den
Vertrag nicht zum 31.12. gekündigt.  V hat also einen Anspruch auf Zahlung der
Miete für Januar. Nicht eingegangen wird auf den Zugang von Willenserklärungen
unter Einschaltung einer Mittelsperson (Bote)
Konsens und Dissens
Konsens (= übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsschließenden),
Dissens (= nicht übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsschließenden)
Auslegung von Willenserklärungen
Ergibt die Auslegung der Willenserklärungen §133 BGB den übereinstimmenden
Willen der Erklärenden, gilt der Vertrag als geschlossen. z.B. V will sein Gemälde für
980€ verkaufen, schreibt aber versehentlich 890€. K weiß, dass er das Gemälde für
980€ verkaufen will und ist damit einverstanden. Schreibt versehentlich, er möchte
das Gemälde für 98€ kaufen.  Die Willen stimmen jedoch überein. Der Konsens
beruht auf dem tatsächlichen Willen der Parteien, daher kann keine Partei den
Vertrag anfechten.
Vertrag:
 Rechtsgeschäft mit inhaltlich übereinstimmenden und aufeinander bezogenen
Willenserklärungen von mindestens zwei Personen zur Regelung eines
Rechtsverhältnisses. Diese Personen nennt man Rechtssubjekte
 Zu Rechtsobjekte können alle Wirtschaftsgüter gemacht werden
 Angebote können nur so lange angenommen werden, solange die
Annahmefrist nach §148 BGB nicht verstrichen ist oder das Angebot
abgelehnt wurde/Gegenvorschlag gemacht wurde (z.B. Zahlung des
Kaufpreises in Raten)
Voraussetzungen eines Vertragsschlusses:
1. Angebot
- Abgabe einer Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen (nicht Einladung
zur Abgabe)
- Hinreichend bestimmt bzgl. Inhalt und Vertragspartner
- Zugang §130 BGB (Machtbereich, Möglichkeit der Kenntnisnahme)
- Kein Widerruf, §130 1 2 BGB

2. Annahme
- Zugang §130 BGB, wenn Zugang nicht entbehrlich, §151 BGB
- In Bezug auf das Angebot
- Kein Widerruf, §130 1 2 BGB
- Inhalt „Ja“ sonst §150 2 BGB
- Rechtzeitigkeit, §§146 – 159 BGB, sonst §150 1 BGB

, Beispiel: V hat im Schaufenster ein Kleid gesehen und möchte dies kaufen. K teilt
mit, dass dies schon verkauft wurde. Kann V von K das Kleid verlangen?
B könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Kleides nach
§433 1 1 BGB haben.


1. Anspruch entstanden: Voraussetzung hierfür ist nach §433 1 BGB ein
Kaufvertrag. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende
Willenserklärungen, die im Bezug aufeinander abgegeben wurden,
zustande. Angebot §145 BGB und Annahme §§146 ff BGB.
2. Antrag §145 BGB: Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags
anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn er hat die Gebundenheit
ausgeschlossen §145 BGB.
3. Wesentliche Vertragsbestandteile: Für einen Antrag ist neben der oben
genannten Bindung weiter Voraussetzung, dass das Angebot die
wesentlichen Vertragsbestandteile enthält, also in dem Fall Kaufpreis und
Kaufsache. Da es sich um ein bestimmtes Kleid im Schaufenster handelt
und der Preis von 1.500€ feststeht, stehen die wesentlichen
Vertragsbestandteile fest
4. Rechtsbindung: Fraglich ist, ob V durch das Ausstellen des Kleides ein
rechtlich bindendes Angebot abgegeben hat oder lediglich eine Einladung
zur Abgabe eines Angebots. Gegen das rechtlich bindende Angebot
spricht, dass V sich nicht rechtlich binden wollte. Er wollt das Kleid nicht an
irgendjemand verkaufen, sondern sich die Auswahl des Vertragspartners
vorbehalten. Weiter spricht gegen das Angebot: Würden zwei Kunden
gleichzeitig in den Laden kommen und das Kleid wollen, so wäre zwischen
beiden Kunden ein Kaufvertrag zustande gekommen. V kann das Kleid
aber nur an einen Kunden übergeben und übereignen, dem anderen
Kunden wäre er wegen Nichterfüllung zum Schadensersatz verpflichtet 
in V´s Ausstellen des Kleides im Schaufenster ist kein Antrag zustande
gekommen, sondern lediglich eine Einladung zum Abgeben eines
Angebots
5. Anspruch erloschen: entfällt
6. Anspruch gehemmt: entfällt
7. Ergebnis: B kann von V nicht Übergabe und Übereignung des in V´s
Schaufenster ausgestellten Kleides nach §433 1 1 BGB verlangen, da
zwischen B und V kein Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Ausnahme: Schweigen als Zustimmung bei kaufmännischen Bestätigungsschreiben
 Das Schweigen auf ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt nach
Gewohnheit als Zustimmung zum Inhalt des Schreibens
Voraussetzungen:
 Der Empfänger des Schreibens muss Kaufmann sein
 Dem Bestätigungsschreiben müssen Vertragsverhandlungen vorausgegangen
sein

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