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Zusammenfassung Einwendungen und Einreden (materielles Zivilrecht)

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Was sind Einwendungen und was sind Einreden? Eine Unterschiedung ist vor allem in den Klausuren von besonderer Bedeutung. Zum einen ist die Differenzierung für den richtigen Prüfungsweg entscheidend, aber auch für die richtige Reihenfolge der Anspruchsprüfung. Hier eine Zusammenfassung, welche die Unterscheidung wesentlich erleichtert.

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Einwendungen und Einreden
(Wirksamkeitshindernisse)


Rechtsverhindernde Einwendungen (Einwendungen)

= die Entstehung einer Norm wird von vornherein ausgeschlossen

➢ Der Anspruch entsteht erst gar nicht
➢ Die Anspruchsentstehung wird verhindert

= Beispiele:
- Fehlender Wille (§§ 116, 117, 118 BGB)
- Fehlende Geschäftsfähigkeit (§§ 105 I, 105 II, 106f. BGB)
- Formfehler, § 125 BGB
- Gesetzliches Verbot, § 134 BGB
- Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
- Klauselverbote für AGB, §§ 305ff. BGB


Rechtsvernichtende Einwendungen (Einwendungen)

= Gegenrechte, die ein bereits entstandener Anspruch zum Erlöschen bringen

➢ Prüfpunkt: „Anspruch erloschen“
➢ Der Anspruch wird vernichtet

= Beispiele:
- Abtretung einer Forderung, § 398 BGB
- Gesetzlicher Forderungsübergang, § 412 BGB
- Schuldübernahme, § § 414 f. BGB
- Anfechtung, § 142 BGB
- Rücktritt, § 346 BGB
- Unmöglichkeit, §§ 275 I, 311a BGB (nicht § 275 II)
- Erfüllung, § 362 BGB (statt / erfüllungshalber)
- Aufrechnung, § 398 BGB
- Erlass, § 397 I BGB
- Widerruf, §§ 355, 356 i.V.m. §§ 312m 312g i.V.m. § 495 BGB


Rechtshemmende Einwendungen (Einreden)

= bereits bestehender Anspruch kann gehemmt werden

➢ Keinen Einfluss auf das bereits bestehenden Anspruch
➢ Möglichkeit der Hemmung (peremptorisch)

= Beispiele:
- Verjährung, §§ 195f. i.V.m. 214 BGB
- Leistungsverweigerungsrechte (ZBR i.S.d. § 273; 1000 BGB)
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