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Zusammenfassung der Grundlagen im Arbeitsrecht .











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Arbeitsrecht 08/2022
Zusammenfassung


Grundbegriffe:
Arbeitsrecht ist dem Privatrecht zuzuordnen (Sonderrecht/Schutzrecht der Arbeitnehmer)

I. Das Arbeitsverhältnis
 Gesamtheit der durch einen Arbeitsvertrag iSd. § 611 a BGB begründeten
Rechtsbeziehungen zwischen einem Arbeitnehmer und Arbeitgeber
II. Arbeitnehmer
 Ist nach § 611a I BGB ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages,
weisungsgebunden, fremdbestimmt und in persönlicher Abhängigkeit tätig wird
 Für die Arbeitnehmerschaft spricht, wenn gesamte Arbeitskraft geschuldet wird,
sodass keine weiteren wirtschaftlichen Betätigung besteht
 Indizien:
 Monatsgehalt (festes), Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Urlaub
etc.

privatrechtlichen Vertrages Abgrenzung zu anderen Arbeitsverhältnissen
(Beamte, Soldaten, Ordensmitglieder)
Fremdbestimmt Dienstleistung für einen anderen §611 BGB =
Dienstvertrag, ohne Gewähr für einen bestimmten
Erfolg. Arbeitsvertrag = Sonderfall des Dienstvertrag
persönlicher Abhängigkeit  § 611 a I 3 BGB Ausgangspunkt für Prüfung
 Wichtigste Indizien:
Weisungsbindung hinsichtlich Art und Weise,
Zeit und Dauer sowie Ort der Tätigkeit und
Eingliederung in fremde Betriebsorganisationen
 § 611a I 5 BGB Gesamtbetrachtung aller
Umstände des Einzelfalls
Weisungsgebunden  § 611a I 3 BGB
 Weisungsgebunden ist, wer nicht im
Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und
seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann

III. Arbeitgeber
 Jede natürliche und juristische Person, sowie (teil-) rechtfähige
Personengesellschaft die einen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche
Person beschäftigen
IV. Besondere Personengruppen:

Leitende Angestellte AN werden aber an herausgehobener Stelle tätig
„typische Arbeitgeberfunktion“
 Arbeitsrechtliche Vorschriften teilweise
eingeschränkt (§ 14 II KSchG) oder gar nicht
gelten ( § 18 ArbZG)
 Gesteigerte Pflichten die strenger beurteilt
werden
 Keine Arbeitnehmer nach Fiktion des § 5 III
BetrVG = somit BetrVG nicht anwendbar
(Ausnahme § 104 BetrVG)
Arbeitnehmerähnliche Personen Selbstständige, die keine Arbeitnehmer aufgrund
persönlicher Abhängigkeit sind aber von einem
Unternehmen wirtschaftlich abhängig und ihre
gesamte soziale Stellung nach einem AN
vergleichbar schutzbedürftig sind
 Wirtschaftlich Abhängig = wenn er auf die

,Arbeitsrecht 08/2022
Zusammenfassung

Einkünfte seiner Tätigkeit (Arbeitskraft) als
Existenzgrundlage angewiesen ist
 Schutzbedürftigkeit nach Verkehrssitte
auslegen
Heimarbeiter Keine Arbeitnehmer
 Sonderregelung im HAG
 Arbeitsrechtsregelungen greifen nur wenn
gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist
 § 5 I 2 BetrVG, § 1 II Nr.6 MuSchG
 § 5 I 2 ArbGG = sind Arbeitsnehmer,
wodurch Rechtswegs zu Arbeitsgerichten
eröffnet ist
Auszubildende Nach h.M. keine Arbeitnehmer =
Berufsbildungsverhältnis
 Arbeitsgerichte sind zuständig
 Jugendliche unter 18 = JArbSchG gilt hier
Praktikanten Vorübergehend zum Erwerb praktischer
Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten
betrieblichen Tätigkeit
 Kein AN aber Praktikanten-Vertrag
Organmitglieder idR freier Dienstvertrag
 Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
versperrt

Rechtsquellen des Arbeitsrechts
Kein eigenes Gesetz. Verschiedene Vorschriften in unterschiedlichen Rechtsquellen
Wird üblicherweise eingeteilt in:
 Individualarbeitsrecht + Arbeitsschutz
 Regelt Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer =
Schuldverhältnis
 Begründung, Inhalt, Beendigung und Leistungsstörungen
 Kollektives Arbeitsrecht
 Rechtsbeziehung zwischen arbeitsrechtlichen Koalitionen (Gewerkschaften
und Arbeitgeberverbände) und der Belegschaftsvertretung (Betriebs-
/Personalrat) zu ihren Mitgliedern und deren Gegenspieler
 Koalitions-/, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht
 Häufig Auswirkungen auf das individualrechtlichen Ansprüche und
Rechtsfolgen
I. Rechtsquellen
 Zunächst allgemeine Rechtsquellen
 Internationales Recht, EU-Recht, Verfassung, Rechtsverordnungen,
Satzungen, Gewohnheitsrecht und Richterrecht
 Tarifvertragsparteien, Betriebsparteien, Rechtsnormsetzungsbefugnisse
 Tarifvertrag / Betriebsvereinbarungen (Dienstvereinbarungen)
 Arbeitsvertrag
 Weisungsrecht des Arbeitsgeber nach § 106 GewO

, Arbeitsrecht 08/2022
Zusammenfassung

II. Rangfolge




III. Konkurrenz bei verschiedener Rangstufe
 Rangprinzip
 Ranghöhere hat Vorrang vor der rangniedrigeren Norm
 Ausnahmen:
 Günstigkeitsprinzip
 Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmer
 Nur zulässig soweit die höhere Norm dispositiv ist
 Öffnungsklausel
IV. Konkurrent bei gleicher Rangstufe
 Spezialitäts- und das Ordnungsprinzip
 Speziellere Norm geht der allgemeinen Norm voraus
V. Einzelne Rechtsquellen

EU-Recht Unmittelbar anwendbares Primärrecht (AEUV) ,
Verordnungen und Richtlinien (Sekundärrecht) zunehmend
praktische Relevanz = Umsetzungen der EU-Richtlinien in
BGB und AGG zu finden
Grundgesetz  Gelten zwischen Privatpersonen nur mittelbar
(h.M.).
 Drittwirkung der Grundrechte = Maßnahmen oder
Vereinbarungen die gegen Grundrechte verstoßen,
nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches
Verbot § 134 BGB nichtig sind
 Ausnahme: Art. 9 III G (unmittelbar)
 Sind wertmäßig bei Auslegung und Anwendung der
privatrechtlichen Generalklauseln ( z.B. §§ 138,
242, 315 BGB) und bei unbestimmten
Rechtsbegriffen ( wichtiger Grund, Sozialwidrigkeit)
zu berücksichtigen
Arbeitsrechtliche Gesetze Zugunsten für AN  Arbeitsrecht jedoch noch recht
lückenhaft daher Richterrecht wichtig
Tarifverträge Verträge zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband
 Wirksamkeitsvoraussetzungen
 Schriftform § 1 II TVG
5,49 €
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