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Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

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Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes Prüfschema Sozialrecht - Krüger










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3. august 2022
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Notizen
Professor(en)
Krüger
Enthält
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Inhaltsvorschau

§ 45 SGB X
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


I. Voraussetzungen
1. Rechtswidriger VA - Prüfung des materiellen Rechts (maßgebliche Zeitpunkt: Erlass VA)
§ 31 SGB X
Anfängliche Rechtswidrigkeit, ganz oder teilweise (§ 45 Abs. 1 SGB X)

2. Begünstigender VA -maßgebend ist die Sicht eines objektiven Empfängers
§ 45 Abs. 1 SGB X

3. Vertrauensschutz (Abs. 2)
a) Vertrauensausschlussgründe gem. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1-3
i. Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 Satz 2, Satz 3
SGB X
ii. oder Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X aber
iii. Keine Schutzwürdigkeit des Vertrauens bei Abwägung mit dem
öffentlichen Interesse nach 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X
b) Vertrauen des Bürgers (wird unterstellt) Schutzwürdigkeit des Vertrauens
(Regelbeispiele) § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB X
i. Leistungen verbraucht
ii. Vermögensdisposition
iii. sonstige Gründe Merke: Ist das Vertrauen schutzwürdig, kann der VA nicht
zurückgenommen werden - Prüfung beendet. Die weitere Prüfung erfolgt nur
in Fällen, in denen Vertrauensausschlussgründe vor- liegen oder das
Vertrauen nicht schutzwürdig ist.

4. Einhaltung der Rücknahmefristen
a) VA ohne Dauerwirkungen keine Fristen (Abs. 4 Satz 2)
b) VA mit Dauerwirkung Fristen des Abs. 3 und ggf. Abs. 4 Satz 2 SGB X
(Handlungsfrist)
1. Einhaltung der Ausschlussfristen bei Dauerverwaltungsakten (§ 45
Abs. 3 SGB X)
2. Einhaltung der Jahresfrist als Entscheidungsfrist (§ 45 Abs. 4 Satz 2
SGB X)


II. Rechtsfolge

1. Anspruch auf ermessensfehlerfrei Entscheidung Abs. 1 SGB X

2. Rücknahmewirkung
a. Wirkung für die Zukunft Regelfall: geht immer, wenn Rücknahme überhaupt möglich
(Umkehrschluss Abs. 4)
b. Wirkung für die Vergangenheit
ii. Fälle des Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2
iii. Rücknahme-VA innerhalb eines Jahres nach Kenntnis (Abs. 4 Satz 2)

3. Ggf. Abschmelzen der Leistungen nach § 48 Abs. 3 SGB X

, Fehlerlehre
 Fehlerlehre = Nichtigkeit § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X -> Behörde fehlt. => kein VA
 Befangenheit = § 16 Abs. 5 Nr. 2 (Ehegatte) SGB X (würde auch bei Exmann gelten). => VA ist
rechtswidrig.

Widerspruch
 § 84 SGG ist binnen eines Monats, nachdem der VA dem Beschwerten bekanntgegeben
worden ist einzureichen.
 Selbst wenn ein VA rechtswidrig ist und kein Widerspruch in der vorgegebenen Frist
eingelegt wurde, dann wird der VA rechtmäßig.
 § 45 SGB X = Rechtswidrigkeit bei Erlass
 § 48 SGB X = nachträgliche Unrichtigkeit

Bestandskraft – rechtswidriger Verwaltungsakt
 auch rw VA ist wirksam und wird bestandskräftig!
 Formelle Bestandskraft: Unanfechtbarkeit (VA kann nicht mehr mit Rechtsmitteln
angefochten werden)
 Materielle Bestandskraft: Regelung ist für die Beteiligten verbindlich (für Behörde grds. mit
Wirksamwerden des VA, für den Betroffenen mit der Unanfechtbarkeit des VA)
 Ausnahme: Nichtigkeit nach § 40 SGB X
 unterscheide: rechtmäßig - rechtswidrig rechtswirksam - rechtsunwirksam (= nichtig)


 § 39 Abs. 3 SGB X = Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.


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