Name: Marlene Knebel
Matrikelnummer: 772 353 607 70
Mail-Adresse:
, Behörde/Stellenzeichen: xy Datum: 13.07.2020
Bearbeiterin: Marlene Knebel Telefonnummer: 030 2222
Vermerk
I Sachverhalt:
Nun folgend wird der Sachverhalt Wildschweinfütterung behandelt.
Mittels der Anwendung von spezifischen Antwort- und Hilfsnormen zeige ich für den
folgenden Fall einen möglichen Lösungsweg auf.
II Grundrechtseingriff:
Zuerst ist zu prüfen, ob ein belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG vorliegen
würde, wenn die relevante Behörde im vorliegenden Fall handeln würde.
Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die
eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und
die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Nun ist zu prüfen, ob es sich um eine hoheitliche Maßnahme handeln würde.
Eine hoheitliche Maßnahme ist ein einseitiges, zweckgerichtetes Handeln der Verwaltung.
Die Behörde bringt durch ihr Tätigwerden den Willen zum Ausdruck, dass sie eine rechtlich
erhebliche Handlung unternehmen will. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und der
öffentlichen Gewalt kann sie eine Verbindlichkeit gegenüber dem Bürger beanspruchen.
Im vorliegenden Sachverhalt handelt die Behörde einseitig und will zudem auch eine rechtlich
erhebliche Handlung unternehmen. Zudem ist die Behörde dem Bürger gegenüber
weisungsbefugt und Ihm folglich auch übergeordnet. Somit würde eine hoheitliche
Maßnahme vorliegen.
Ferner ist zu prüfen, ob es sich um eine Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG
handeln würde.
Eine Verwaltungsbehörde nimmt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr.
Laut Sachverhalt würde es sich, um die für den Sachverhalt zuständige Verwaltungsbehörde
handeln und folglich wäre auch dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt.
Nun ist zu subsumieren, ob auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gehandelt werden würde.
Dies ist der Fall, wenn die streitentscheidende Norm den Hoheitsträger in seiner Funktion als
Hoheitsträger einseitig berechtigt, beziehungsweise verpflichtet.
Matrikelnummer: 772 353 607 70
Mail-Adresse:
, Behörde/Stellenzeichen: xy Datum: 13.07.2020
Bearbeiterin: Marlene Knebel Telefonnummer: 030 2222
Vermerk
I Sachverhalt:
Nun folgend wird der Sachverhalt Wildschweinfütterung behandelt.
Mittels der Anwendung von spezifischen Antwort- und Hilfsnormen zeige ich für den
folgenden Fall einen möglichen Lösungsweg auf.
II Grundrechtseingriff:
Zuerst ist zu prüfen, ob ein belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG vorliegen
würde, wenn die relevante Behörde im vorliegenden Fall handeln würde.
Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die
eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und
die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Nun ist zu prüfen, ob es sich um eine hoheitliche Maßnahme handeln würde.
Eine hoheitliche Maßnahme ist ein einseitiges, zweckgerichtetes Handeln der Verwaltung.
Die Behörde bringt durch ihr Tätigwerden den Willen zum Ausdruck, dass sie eine rechtlich
erhebliche Handlung unternehmen will. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und der
öffentlichen Gewalt kann sie eine Verbindlichkeit gegenüber dem Bürger beanspruchen.
Im vorliegenden Sachverhalt handelt die Behörde einseitig und will zudem auch eine rechtlich
erhebliche Handlung unternehmen. Zudem ist die Behörde dem Bürger gegenüber
weisungsbefugt und Ihm folglich auch übergeordnet. Somit würde eine hoheitliche
Maßnahme vorliegen.
Ferner ist zu prüfen, ob es sich um eine Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG
handeln würde.
Eine Verwaltungsbehörde nimmt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr.
Laut Sachverhalt würde es sich, um die für den Sachverhalt zuständige Verwaltungsbehörde
handeln und folglich wäre auch dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt.
Nun ist zu subsumieren, ob auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gehandelt werden würde.
Dies ist der Fall, wenn die streitentscheidende Norm den Hoheitsträger in seiner Funktion als
Hoheitsträger einseitig berechtigt, beziehungsweise verpflichtet.