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Öffentliche Finanzwirtschaft – Zusammenfassung - Griewald

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Öffentliche Finanzwirtschaft – Zusammenfassung

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Öffentliche Finanzwirtschaft – Zusammenfassung


Allgemeines
Budgetrecht des Parlaments
 Nur der Bundestag oder die Landesparlamente dürfen darüber entscheiden, wie die
Steuergelder & sonstige Einnahmen verwendet werden = Budgetrecht
 Die Bundesregierung ebenso wie die Landesregierungen stellen jedes Jahr einen
Haushaltsplan auf. Der Haushaltsplan listet auf, welche Einnahmen erwartet werden
und welche Ausgaben er plant. Darin steht, wie viel Geld an die einzelnen Ministerien
geht und was damit veranschlagt werden soll. Das Parlament muss diesem
Haushaltsplan zustimmen, damit er Gültigkeit erlangt. Vor der Zustimmung erfolgt die
Haushaltsdebatte
 Inputsteuerung = Steuerung der quantitativ und qualitativ, zeitlich zugeteilten
finanziellen Mitteln
 Outputsteuerung = Ziele & Kennzahlen mit dem zugeteilten Budget erreichen




Budgetrecht:
Haushaltsgrundsätze:
- Feststellung &
Beschluss des - Jährlichkeit
Konkretisiert
Haushaltsplans - Einheit
durch
- Kontrolle des - Vorherigkeit
Haushaltsvollzugs - Fälligkeit
- Entlastung der - Etc.
Verwaltung




Ressortprinzip – Art. 65 Satz 2 GG
Regierungsgrundsatz besagt, dass der BundesministerIn seinen/ihren Geschäftsbereich
innerhalb der durch den BundeskanzlerIn vergebenen Richtlinien der Politik selbständig und
unter eigener Verantwortung zu leiten hat.
Nach dem Ressortprinzip der Verfassung von Berlin führt jede/r LeiterIn den
Verwaltungszweig eigenverantwortlich. 1.1 AV zu § 9 LHO.
Grundsätzlich ist eine geeignete Dienstkraft als BeauftragteR für den Haushalt (BfdH) zu
bestellen, der dem/der LeiterIn der Organisationseinheit unmittelbar unterstellt ist. Der BfdH
hat per Amt die Befugnis, der Kasse Anordnungen zu Einzahlungen und Auszahlungen zu
erteilen - Anordnungsbefugnis (2 AV zu § 34 LHO).

,Haushaltsgrundsätze
I. Grundsatz der Einheit und Vollständigkeit (§ 11 LHO)
 Alle Einnahmen und Ausgaben sind aufzuführen

II. Grundsatz des Haushaltsausgleiches
 Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein (zur Not mit Kredit)

III. Grundsatz der Jährlichkeit (§ 2, 4, 11, 72 LHO)
 Nach Jahren getrennt und gegliedert

IV. Grundsatz der Vorherigkeit (§ 2 LHO)
 Muss vor dem Jahreswechsel angefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet sein

V. Sachliches und zeitliches Bepackungsverbot
 Es dürfen keine Vorschriften erlassen werden, die zeitlich oder sachlich nicht in
Beziehung des jeweiligen Haushaltsplans stehen

VI. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit & Sparsamkeit (§ 7 LHO)
 Maximal- und Minimalprinzip

VII. Gebot der Gesamtdeckung (§ 8 LHO)
 Alle Einnahmen dienen zur Deckung der Ausgaben

VIII. Fälligkeitsprinzip: Grundsatz der Etareife
 Tatsächlicher Überblick der Einnahmen und Ausgaben

IX. Bruttoprinzip (§ 15, 35 LHO)
 Einnahmen und Ausgaben müssen getrennt voneinander angegeben werden

X. Grundsatz der Einzelveranschlagung (§ 15, 17 LHO)
 Einnahmen und Ausgaben müssen nach Zwecken und Entstehung getrennt werden

XI. Grundsatz der Haushaltswahrheit & -klarheit (§ 13, 14, 17 LHO)
 Voraussichtlich aufkommende Einnahmen & Ausgaben müssen ermittelt und
geschätzt werden

XII. Grundsatz der Öffentlichkeit
 Muss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden

, Nachtragshaushaltsplan - Ausnahme
Die Vorherigkeit wird durch einen (später beschlossenen) Nachtragshaushalt nicht
durchbrochen, da dieser eine Korrektur (aufgrund neuer Erkenntnisse) darstellt, die bei
vorherigem Wissen im ursprünglichen Haushaltsplan berücksichtigt worden wären. Der
Nachtrag wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.
 Erforderlichkeit für einen Nachtragshaushaltsplan (§ 33 LHO):
o Haushaltsüberschreitungen über einem festgelegten Wert - § 37/1 Satz 4 LHO
i.V.m. § 5 Haushaltsgesetz,
o Konjunkturpolitisch bedingte Ausgaben - § 42/1 LHO.


Haushaltsplanaufstellungsverfahren am
Beispiel Berlins: ca. 12 Monate vor Inkrafttreten
Start
Aufstellungsrundschreiben des Finanzsenators (Eröffnung des Datenbestandes).

Anmeldung der Ressorts bis Ende Februar
Voranschläge: Zählen, Schätzen, Prognostizieren des jeweiligen Einzelplans.
bis April
SenFin Revision und Festsetzung
anhand der Finanzplanung, aufgrund von Leitlinien und politischen Beschlüssen.
bis Ende April
Erhebung von Einwendungen
Ressorts vs. Senatsverwaltung für Finanzen.
Mai
Einigungsgespräche
SenFin mit jeweiligen Abteilungsleiter/-in > Senator/-in > ggf. Senatsklausur.
vor der Sommerpause
Senatsbeschluss
Regierungsentwurf zum Haushaltsgesetz.
1. Lesung im Abgeordnetenhaus nach Sommerpause
parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren, Verweisung an die Ausschüsse.

1. Lesung im Hauptausschuss
Erste Lesung (in mehreren Terminen) und Verweisung an die

Fachausschüsse.
2. Lesung im Hauptausschuss
Zweite Lesung (in mehreren Terminen) > Beschlussempfehlung an das Parlament.

2. Lesung im Abgeordnetenhaus - Beschluss
Beschluss des Haushaltsgesetzes (Ausfertigung > Verkündung).


!!! Vermerk = Phasen des Haushaltsplans in meinen Dokumenten!!!


Abgeordnetenhaus bzw. allgemein die Parlamente tagen alle 14 Tage, außer wenn
Parlamentsferien sind, die an den Schulferien angelehnt sind!

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