Prüfschema – Grundrechte
I. Anspruchsgrundlage
--Sachverhalt-- könnte durch die Regelung --Sachverhalt--, die ihm/ihr --Sachverhalt- untersagt, in
seinem/ihrem Grundrecht auf --Sachverhalt-- verletzt sein.
Es ist zu prüfen, welches Grundrecht tangiert sein könnte.
Da --Sachverhalt--.
Daher könnte --Sachverhalt—in seinem Grundrecht --Sachverhalt—Art. ---- EGC tangiert sein.
II. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
Fraglich ist, ob der persönliche Schutzbereich gegeben ist.
Grundrechtsträger sind natürliche Personen, die Unionsbürgerschaft ist dabei nicht entscheidend,
sowie juristische Personen des Privatrechts.
Da --Sachverhalt— eine natürliche Personen ist, kann sich --Sachverhalt—auf die Grundrechte --
Sachverhalt—berufen und mithin ist der persönliche Schutzbereich gegeben.
2. sachlicher Schutzbereich
Ferner ist zu prüfen, ob auch der sachliche Schutzbereich eröffnet ist.
Auf einzelne Grundrechte eingehen. (Berufsfreiheit = ja = weil Tätigkeit eine Erwerbsabsicht verfolgt
und auf eine gewisse Dauer angelegt ist/ zum Eigentum gehört nicht nur Besitz, sondern auch
Nutzung des Eigentums)
Somit ist auch der sachliche Schutzbereich eröffnet.
III: Eingriff in den Schutzbereich
Nun ist zu prüfen, ob ein Eingriff in den Schutzbereich erfolgte.
Nach Art. 51 Abs. 1 AEUV gilt die EU-Grundrechte-Charta für die Organe, Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union und für die Mitgliedstaaten nur wenn EU-Recht durchgeführt wird.
In diesem Fall wendet --Sachverhalt— eine --Sachverhalt— der EU an und führt damit EU-Recht
durch. Folglich ist --Sachverhalt— an die europäischen Grundrechte gebunden.
Durch --Sachverhalt— besteht eine Beschränkung von Grundrechten des --Sachverhalt—. Mithin liegt
ein Eingriff vor.
I. Anspruchsgrundlage
--Sachverhalt-- könnte durch die Regelung --Sachverhalt--, die ihm/ihr --Sachverhalt- untersagt, in
seinem/ihrem Grundrecht auf --Sachverhalt-- verletzt sein.
Es ist zu prüfen, welches Grundrecht tangiert sein könnte.
Da --Sachverhalt--.
Daher könnte --Sachverhalt—in seinem Grundrecht --Sachverhalt—Art. ---- EGC tangiert sein.
II. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
Fraglich ist, ob der persönliche Schutzbereich gegeben ist.
Grundrechtsträger sind natürliche Personen, die Unionsbürgerschaft ist dabei nicht entscheidend,
sowie juristische Personen des Privatrechts.
Da --Sachverhalt— eine natürliche Personen ist, kann sich --Sachverhalt—auf die Grundrechte --
Sachverhalt—berufen und mithin ist der persönliche Schutzbereich gegeben.
2. sachlicher Schutzbereich
Ferner ist zu prüfen, ob auch der sachliche Schutzbereich eröffnet ist.
Auf einzelne Grundrechte eingehen. (Berufsfreiheit = ja = weil Tätigkeit eine Erwerbsabsicht verfolgt
und auf eine gewisse Dauer angelegt ist/ zum Eigentum gehört nicht nur Besitz, sondern auch
Nutzung des Eigentums)
Somit ist auch der sachliche Schutzbereich eröffnet.
III: Eingriff in den Schutzbereich
Nun ist zu prüfen, ob ein Eingriff in den Schutzbereich erfolgte.
Nach Art. 51 Abs. 1 AEUV gilt die EU-Grundrechte-Charta für die Organe, Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union und für die Mitgliedstaaten nur wenn EU-Recht durchgeführt wird.
In diesem Fall wendet --Sachverhalt— eine --Sachverhalt— der EU an und führt damit EU-Recht
durch. Folglich ist --Sachverhalt— an die europäischen Grundrechte gebunden.
Durch --Sachverhalt— besteht eine Beschränkung von Grundrechten des --Sachverhalt—. Mithin liegt
ein Eingriff vor.