Prüfschema -Nichtigkeitsklage
Zuständigkeit:
• Zuständigkeit der Gerichte abhängig vom Kläger
Klagebefugnis:
Privilegierter Kläger (Art.) 263 Abs. 2 AEUV): MS, EP, Rat, Kommission
=> zuständig: EuGH
teilprivilegierte Kläger (Art 263 Abs. 3 AEUV): RH, EZB, AdR
=> zuständig EuGH
nicht privilegierte Kläger (Art. 263 Abs. 4 AEUV): natürliche u. juristische Personen
=> zuständig: Gericht EuG (erste Instanz)
Klagegegenstand:
Aufhebung von rechtlich verbindlichen Akten der Organe.
Rechtswidrigkeit eines Aktes liegt vor bei (Art. 263 Abs. 2):
Unzuständigkeit: Zuständigkeit im Zuständigkeitskatalog §3 ff. AEUV geregelt
=> ausschließliche und geteilte Zuständigkeit
Verletzung von Formvorschriften: Parlament und Rat haben beschließende
Kompetenzen. Wirtschafts-Sozial Ausschuss muss jedoch angehört werden, wenn
nicht dann erfolgte ein Verstoß gegen die Formvorschriften
Vertragsverletzung: Eingriff in die Grundrechte
Ermessensmissbrauch
Klagevoraussetzung:
Voraussetzung für Klage nichtprivilegierter Kläger:
1. Handlung muss an den Kläger gerichtet sein
2. Handlung muss den Kläger unmittelbar und individuell betreffen.
(individuell = die Handlung muss den Kläger wegen bestimmter persönlicher
Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen
heraushebender Umstände berühren und ihn daher in ähnlicher Weise
individualisieren wie den Adressaten eines Beschlusses
3. Rechtsakt mit VO-Charakter (das sind nur solche, die nicht im ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren beschlossen wurden) muss den Kläger unmittelbar
betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen
Zuständigkeit:
• Zuständigkeit der Gerichte abhängig vom Kläger
Klagebefugnis:
Privilegierter Kläger (Art.) 263 Abs. 2 AEUV): MS, EP, Rat, Kommission
=> zuständig: EuGH
teilprivilegierte Kläger (Art 263 Abs. 3 AEUV): RH, EZB, AdR
=> zuständig EuGH
nicht privilegierte Kläger (Art. 263 Abs. 4 AEUV): natürliche u. juristische Personen
=> zuständig: Gericht EuG (erste Instanz)
Klagegegenstand:
Aufhebung von rechtlich verbindlichen Akten der Organe.
Rechtswidrigkeit eines Aktes liegt vor bei (Art. 263 Abs. 2):
Unzuständigkeit: Zuständigkeit im Zuständigkeitskatalog §3 ff. AEUV geregelt
=> ausschließliche und geteilte Zuständigkeit
Verletzung von Formvorschriften: Parlament und Rat haben beschließende
Kompetenzen. Wirtschafts-Sozial Ausschuss muss jedoch angehört werden, wenn
nicht dann erfolgte ein Verstoß gegen die Formvorschriften
Vertragsverletzung: Eingriff in die Grundrechte
Ermessensmissbrauch
Klagevoraussetzung:
Voraussetzung für Klage nichtprivilegierter Kläger:
1. Handlung muss an den Kläger gerichtet sein
2. Handlung muss den Kläger unmittelbar und individuell betreffen.
(individuell = die Handlung muss den Kläger wegen bestimmter persönlicher
Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen
heraushebender Umstände berühren und ihn daher in ähnlicher Weise
individualisieren wie den Adressaten eines Beschlusses
3. Rechtsakt mit VO-Charakter (das sind nur solche, die nicht im ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren beschlossen wurden) muss den Kläger unmittelbar
betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen