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Zusammenfassung Das gesamte Europarecht

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2021/2022

Das gesamte Prüfungswissen im Bereich des Europarechts. Geeignet für das Grundstudium und den Schwerpunkt.

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A. Geschichte der EU
I. Gründung und Entwicklung der EU
1. Erläuterungen
• Zu den wichtigsten Verträgen zählen:
1. 1949 Europarat als Kommunikationsplattform für alle Fragen europäischer Art
2. Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) von 1951 diente der
Zusammenfassung der Schlüssel- und Rüstungsindustrien Kohle und Stahl in
einer unabhängigen supranationalen Organisation und wurde auch als Mon-
tanunion bezeichnet (Gründungsmitglieder: BEL, DE, FR, I, LUX, NE)
3. Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Europäische Atomgemein-
schaft (Euratom) von 1957/58 durch die „Römischen Verträge“, zur Förderung
der wirtschaftliche Ver echtungen der europäischen Staaten auf zusätzliche
Wirtschaftszweige und friedliche Nutzung und Kontrolle der Kernenergie.
4. Durch den Fusionsvertrag oder Brüsseler Vertrag von 1967 wurde eine ge-
meinsame Kommission und Rat für die drei europäischen Gemeinschaften
(EWG, Euratom, EGKS) gescha en
5. Einheitliche Europäische Akte von 1987 reformierte die Beschlussfassung im
Rat und führte ein Zusammenarbeits- und Zustimmungsverfahren ein, die den
Ein uss des Parlaments stärken sollte
6. Der Vertrag von Maastricht oder Vertrag über die EU von 1993 wurde die EU
als Dachorganisation für die vorhandenen und weiter bestehende Gemein-
schaften gescha en und diente ferner dazu, die wirtschaftliche Zusammenar-
beit sowie die GASP und PJZS in einem einheitlichen Rahmen zu fördern. Zu-
dem wurde die Wirtschafts- und Währungsunion als neues Ziel ausgelobt
7. Durch den Vertrag von Amsterdam von 1999 wurden die EU Institutionen re-
formiert und der Beitritt weiterer Mitgliedstaaten vorbereitet. Die wichtigsten
Neuerungen: Änderung und Konsolidierung der EU- und EWG-Verträge, sowie
des Entscheidungsprozesses
8. Durch den Vertrag von Nizza von 2003 wurden die EU-Institutionen erneut re-
formiert, um nach der Ausweitung der EU auf 25 Mitgliedstaaten e zient ar-
beiten zu können. Wichtigste Neuerungen: Geänderte Zusammensetzung der
Kommission und neue Stimmgewichtung im Rat
9. Durch den Vertrag von Lissabon von 2009 sollte die EU demokratischer und
e zienter gestaltet werden und die Zuständigkeiten der EU und der Mitglied-
staaten klar festgelegt werden
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, 2. Krisensteuerung nach dem Vertrag von Lissabon
• Eigentlich sollte nach dem Vertrag von Lissabon eine Phase der Konsolidierung be-
ginnen, was jedoch durch die Finanzkrise verhindert wurde
• Insbesondere der vertraglich angelegte Widerspruch zwischen einer gemeinsamen
Währungspolitik und der staatlichen Wirtschaftspolitik machte rasches Handeln
notwendig
• Demzufolge wurde durch Änderung des Art. 136 AEUV der ESM gescha en. Dar-
über hinaus wurde am 02.03.2012 der Fiskalpakt beschlossen, durch welchen sich
die Mitgliedstaaten verp ichteten ihre Haushaltspolitik enger zu kontrollieren
• Der Vertrag trat am 01.01.2013 in Kraft und wurde vom OTM-Programm der EZB
ankiert, wodurch die Möglichkeit eingeräumt wurde unbeschränkt Anleihen von
Staaten in der Eurozone anzukaufen


3. Neue Formen der Integration (Schengen und Prüm)
• Die EU ist als gemeinsamer Rechtsraum konzipiert, in dem ein stets neu auzuba-
lancierendes Gleichgewicht zwischen Interesse zwischen den Mitgliedstaaten und
den Unionsbürgern und der EU gescha en werden muss
• Als Ventil für diese Spannungen fügt der EUV seit 1992 das Instrument der „Ver-
stärkten Zusammenarbeit“ in die Verträge ein
• Dementsprechend können 9 Staaten untereinander Maßnahmen zur Erreichung der
Vertragsziele vereinbaren
• Ein Sonderfall bilden die „ständige strukturierte Zusammenarbeit“ im Bereich der
Verteidigungspolitik gem. Art. 42 Abs. 6, 46 EUV und das Schengen-Abkommen,
welches dem Abbau von Grenzkontrollen dient (dazu noch später)


II. Beitritte und Austritte
• Während die Zusammenarbeit der europäischen Staaten im Rahmen der EGKS mit
nur sechs Mitgliedstaaten (D, FR, I, BEL, LUX, NE) begann, war die weitere Ent-
wicklung ausschließlich durch Beitritte geprägt.
• Mit Wirkung zum 31.01.2020 ist GB jedoch als erster Mitgliedstaaten aus der EU
ausgetreten




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,III. Westeuropäische Union
• Die Gründungsmitglieder der EU vereinbarten bereits 1954 eine militärische Zu-
sammenarbeit und gründeten zu diesem zweck die Westeuropäische Union (EWU)
• Heute wird die GSVP als Teil der GASP angesehen (Art. 42 EUV), weshalb die WEU
im Juni 2011 aufgelöst wurde


IV. Verwechslungsgefahr mit anderen europäischen Institutionen
• Die EU ist von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
lung (OECD) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(OSZE).
• Die OECD verfolgt den Zweck den Nutzen von Entwicklungshilfemaßnahmen durch
Koordinierung zu verstärken und die Zusammenarbeit mit Ländern der Dritten Welt
hinsichtlich wirtschaftspolitischer Themen zu fördern
• Die OSZE bezweckt die Lösung von Kon ikten, das Krisenmanagement und die
Friedenserhaltung, ohne aber völkerrechtliche Beschlüsse fassen zu können


B. EU als supranationale und internationale Organisation
I. EU als internationale Organisation

Rechtsnatur • ist eine internationale Organisation
• hat eigene Kompetenzen, die von den Mitgliedstaaten übertragen wurden
• hat eigene Rechtspersöhnlichkeit im nationalen Recht und Völkerrecht
• hat eigene Organe
• hat eigenes Gesetzgebungs- und Rechtsschutzverfahren
• wesentliche vergliche Grundlagen sind EUV, AEUV und GRCh

System der Verträ- • EUV beinhaltet Grundlagen: Rechtspersöhnlichkeit (Art. 47) , Werte Ziele und
ge Prinzipien (Art. 2-12), Organe (13-19), gemeinsame Außen- und Sicherheitspoli-
tik)
• AEUV enthält Detail der Arbeitsweise: Kompetnezverteilung zwischen den Mit-
gliedstaaten (Art. 2-6), einzelnen Politiken der EU (Art. 26-196), Zusammenset-
zung und Verfahren der Organe (223-334)
• GRCh als Grenze für das Handeln der EU
Ziele der EU • in Art. 3 EUV verankert

Werte der EU • in Art. 2 EUV verankert




II. Supranationalität
• Supranationalität bedeutet, dass die Staat der EU Hoheitsrecht übertragen. Diese
Übertragung bewirkt, dass die EU in den ihr übertragenen Politikbereiche anstelle
der Mitgliedstaaten handelt
• für die EU bedeutet das, dass sie eigenes Recht durch Organe scha t

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, • dieses Recht durch Mehrheitsentscheidungen entsteht
• die Mitgliedstaaten durch dieses Recht gebunden ist
• das EU Recht Anwendungsvorrang vor nationalem Recht hat
• die Anwendung des EU Rechts durch die EU kontrolliert wird (EuGH)
• die Mitgliedstaaten dürfen in den Politikbereichen der EU kein eigenes Recht setzen
• dieses wird als autonome Rechtsordnung verstanden


III. Kompetenzverteilung

Grundlagen • grds. alle Kompetenz bei den Mitgliedstaaten, vgl. Art. 4 I EUV
• es sei den der EU wurde eine Kompetenz übertragen, vgl. Art. 5 I, II; 13 II EUV
• sog. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
• Folge ist, dass die EU nicht ohne Ermächtigung/Kompetenz nicht mächtig
werden
• außer es existiert ein ungeschrieben Kompetenz („implied powers“)
• oder ein Generalermächtigung iSd. Art. 352 AEUV

Kompetenzarten • ausschließlich, d.h. Mitgliedstaaten dürfen kein Recht mehr setzen, vgl. Art. 2
I, 3 AEUV
• geteilt, d.h. Mitgliedstaaten dürfen tätig werden soweit die EU nicht tätig ge-
worden ist, Art. 2 II, 4 AEUV
• parallele, bedeutet dass sowohl EU als auch Mitgliedstaaten Recht setzten
dürfen vgl. Art. 4 III, IV AEUV)
• Koordinierung gemeinsamer Politiken, d.h Staaten koordinieren nach Verfah-
rensrecht, dass von er EU Erlassen wurde, Art. 2 III, Art. 5 AEUV
• Ergänzungszuständigkeit, d.h. EU unterstützt nationale Maßnahmen, Art. 2 V,
Art. 6 AEUV
• gemeinsame Sicherheits- u. Außenpolitik, d.h. EU arbeitet auf intergouver-
mentalen Wege eine solche aus, Art. 2 IV iVm. Art. 21 EUV, Art. 21-36 EUV)



IV. Verhältnis EU-Mitgliedstaaten zu der EU

„Herren der Verträge“ • Mitgliedstaaten können gem. Art. 50 EUV aus der EU austreten
• andere Staaten können gem. Art. 49 EUV eintreten
• Mitgliedstaaten können die Verträge ändern, Art. 48 EUV
• Die EU kann gem. Art. 53 aufgelöst werden
• die Mitgliedstaaten bleiben souverän, es sein den sie haben eine Kompe-
tenz man die EU übertraget (s.o.)

Loyalitätsprinzip • EU und Mitgliedstaaten sind wechselseitig Loyalitätsverp ichtet, Art. 4
(Prinzip der Unions- Abs. 3 Uabs. 1 EUV
treue) • die Mitgliedstaaten erfüllen die Verp ichtungen aus dem Eu Recht, Art 4
Abs. 3 Uabs. 2
• sie unterstützen die EU bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, Art. 4 Abs. 3
Uabs. 3
• die EU achtet auf die Gleichheit der Mitgliedstaaten, Art. 4 II EUV
• Loylitätsprinzip wird konkretisiert in Art. 222 AEUV und Art. 42 VII EUV




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